keyboard_tab Media online 2019/0789 DE
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- Artikel 1 Gegenstand
- Artikel 2 Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Anwendung des „Ursprungslandprinzips“ auf ergänzende Online-Dienste
- Artikel 4 Ausübung der Rechte an der Weiterverbreitung durch andere Rechteinhaber als Sendeunternehmen
- Artikel 5 Ausübung der Rechte an der Weiterverbreitung durch Sendeunternehmen
- Artikel 6 Vermittlung
- Artikel 7 Weiterverbreitung einer Erstsendung aus demselben Mitgliedstaat
- Artikel 8 Übertragung von Programmen mittels Direkteinspeisung
- Artikel 9 Änderung der Richtlinie 93/83/EWG
- Artikel 10 Überprüfung
- Artikel 11 Übergangsbestimmung
- Artikel 12 Umsetzung
- Artikel 13 Inkrafttreten
- Artikel 14 Adressaten
- whereas (1)
- whereas (2)
- whereas (3)
- whereas (4)
- whereas (5)
- whereas (6)
- whereas (7)
- whereas (8)
- whereas (9)
- whereas (10)
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- whereas (22)
- whereas (23)
- whereas (24)
- whereas (25)
- whereas (26)
- whereas (27)
- ergänzender Online-Dienst
- Weiterverbreitung
- geordnete Umgebung
- Direkteinspeisung
- (3) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚Kabelweiterverbreitung‘ die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat durch Kabel- oder Mikrowellensysteme, unabhängig davon, wie der Betreiber eines Kabelweiterverbreitungsdienstes die programmtragenden Signale von dem Sendeunternehmen für die Weiterverbreitung erlangt.
- artikel 4
- richtlinie 3
- erlaubnis 3
- für 3
- signalverteiler 3
- öffentlich 2
- oder 2
- absatz 2
- vorliegenden 2
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Artikel 8
Übertragung von Programmen mittels Direkteinspeisung
(1) Überträgt ein Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale mittels Direkteinspeisung an einen Signalverteiler, ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich zu übertragen, und überträgt der Signalverteiler diese programmtragenden Signale unmittelbar öffentlich, so gelten das Sendeunternehmen und der Signalverteiler als Teilnehmer an einer einzigen öffentlichen Wiedergabe, für die sie die Erlaubnis der Rechteinhaber einholen müssen. Die Mitgliedstaaten können die Modalitäten für die Einholung der Erlaubnis der Rechteinhaber festlegen.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Artikel 4, 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie entsprechend für die Ausübung des Rechts von Rechteinhabern gelten, Signalverteilern die Erlaubnis, eine Übertragung gemäß Absatz 1, die mit einem der in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/83/EWG oder in Artikel 2 Nummer 2 der vorliegenden Richtlinie genannten technischen Mittel durchgeführt wird, zu erteilen oder zu verweigern.
KAPITEL V
Schlussbestimmungen
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