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Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, durch die der grenzüberschreitende Zugang zu einer größeren Anzahl an Fernseh- und Hörfunkprogrammen verbessert werden soll, indem die Klärung der Rechte für die Bereitstellung von Online-Diensten, die Übertragungen bestimmter Arten von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ergänzen, und für die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen erleichtert wird. Des Weiteren werden darin Vorschriften für die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen mittels des Verfahrens der Direkteinspeisung festgelegt.

Artikel 4

Ausübung der Rechte an der Weiterverbreitung durch andere Rechteinhaber als Sendeunternehmen

(1)   Jede Weiterverbreitung von Programmen bedarf der Erlaubnis der Inhaber des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Rechteinhaber ihr Recht zur Erteilung oder Verweigerung einer Erlaubnis für die Weiterverbreitung nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend machen dürfen.

(2)   Hat ein Rechteinhaber die Ausübung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte der gleichen Art für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats wahrnimmt, für den der Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten die Rechte für die Weiterverbreitung zu klären und zu erwerben sucht, als bevollmächtigt, die Erlaubnis der Weiterverbreitung für den Rechteinhaber zu erteilen oder zu verweigern.

Nimmt jedoch mehr als eine Verwertungsgesellschaft Rechte dieser Art für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats wahr, obliegt es dem Mitgliedstaat, für dessen Hoheitsgebiet der Betreiber eines Weiterverbreitungsdienstes die Rechte für die Weiterverbreitung zu klären sucht, zu entscheiden, welche Verwertungsgesellschaft bzw. Verwertungsgesellschaften berechtigt ist bzw. sind, die Erlaubnis der Weiterverbreitung zu erteilen oder zu verweigern.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sich für einen Rechteinhaber aus der Vereinbarung zwischen einem Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten und einer Verwertungsgesellschaft bzw. mehreren Verwertungsgesellschaften, die gemäß Absatz 2 tätig wird bzw. werden, die gleichen Rechte und Pflichten wie für Rechteinhaber ergeben, die diese Verwertungsgesellschaft bzw. Verwertungsgesellschaften bevollmächtigt haben. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass dieser Rechteinhaber in der Lage ist, diese Rechte innerhalb eines von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums geltend zu machen, der — gerechnet vom Zeitpunkt der Weiterverbreitung an, die sein Werk oder sonstige Schutzgegenstände umfasst — nicht kürzer als drei Jahre sein darf.

Artikel 6

Vermittlung

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Inanspruchnahme von Unterstützung durch einen oder mehrere Vermittler gemäß Artikel 11 der Richtlinie 93/83/EWG möglich ist, wenn keine Vereinbarung zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten oder zwischen dem Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten und dem Sendeunternehmen über die Erlaubnis der Weiterverbreitung von Sendungen geschlossen wird.

Artikel 8

Übertragung von Programmen mittels Direkteinspeisung

(1)   Überträgt ein Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale mittels Direkteinspeisung an einen Signalverteiler, ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich zu übertragen, und überträgt der Signalverteiler diese programmtragenden Signale unmittelbar öffentlich, so gelten das Sendeunternehmen und der Signalverteiler als Teilnehmer an einer einzigen öffentlichen Wiedergabe, für die sie die Erlaubnis der Rechteinhaber einholen müssen. Die Mitgliedstaaten können die Modalitäten für die Einholung der Erlaubnis der Rechteinhaber festlegen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Artikel 4, 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie entsprechend für die Ausübung des Rechts von Rechteinhabern gelten, Signalverteilern die Erlaubnis, eine Übertragung gemäß Absatz 1, die mit einem der in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/83/EWG oder in Artikel 2 Nummer 2 der vorliegenden Richtlinie genannten technischen Mittel durchgeführt wird, zu erteilen oder zu verweigern.

KAPITEL V

Schlussbestimmungen

Artikel 10

Überprüfung

(1)   Die Kommission führt bis zum 7. Juni 2025 eine Überprüfung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht und der Öffentlichkeit auf der Website der Kommission zugänglich gemacht.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig alle erheblichen und notwendigen Angaben, die für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts erforderlich sind.

Artikel 11

Übergangsbestimmung

Am 7. Juni 2021 bestehende Vereinbarungen über die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, und die erfolgt, wenn ein ergänzender_Online-Dienst bereitgestellt wird, bzw. für die Vervielfältigung, die für die Bereitstellung eines derartigen Online-Dienstes, den Zugang zu diesem oder dessen Nutzung erforderlich ist, unterliegen ab dem 7. Juni 2023 Artikel 3, sofern sie nach diesem Zeitpunkt ablaufen.

Für die öffentliche Wiedergabe gemäß Artikel 8 eingeholte Erlaubnisse, die am 7. Juni 2021 in Kraft sind, unterliegen ab dem 7. Juni 2025 Artikel 8, sofern sie nach diesem Zeitpunkt ablaufen.


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