search


keyboard_tab Media online 2019/0789 DE

BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf

2019/0789 DE Art. 3 . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl




whereas :


definitions:


cloud tag: and the number of total unique words without stopwords is: 131

 

Artikel 3

Anwendung des „Ursprungslandprinzips“ auf ergänzende Online-Dienste

(1)   Die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind und die erfolgt, wenn

a)

Hörfunkprogramme und

b)

Fernsehprogramme, die

i)

Nachrichtensendungen und Sendungen zum aktuellen Geschehen oder

ii)

von dem Sendeunternehmen vollständig finanzierte Eigenproduktionen sind,

in einem ergänzenden Online-Dienst durch ein Sendeunternehmen oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung bereitgestellt werden, und die Vervielfältigung solcher Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, die für die Bereitstellung eines derartigen Online-Dienstes, den Zugang zu diesem oder dessen Nutzung in Bezug auf dieselben Programme erforderlich ist, gelten für die Zwecke der Ausübung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, die für diese Handlungen relevant sind, als nur in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem das Sendeunternehmen seine Hauptniederlassung hat.

Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Übertragung von Sportveranstaltungen und für in ihnen enthaltene Werke und sonstige Schutzgegenstände.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Parteien bei der Festsetzung der Vergütung für die Rechte, für die das in Absatz 1 genannte Ursprungslandprinzip gilt, alle Aspekte des ergänzenden Online-Dienstes, wie die Eigenschaften des Dienstes, einschließlich des Zeitraums, in dem die im Rahmen des Dienstes bereitgestellten Programme online verfügbar sind, das Publikum und die bereitgestellten Sprachfassungen berücksichtigen.

Unterabsatz 1 schließt die Berechnung der Höhe der Vergütung auf der Grundlage der Einnahmen des Sendeunternehmens nicht aus.

(3)   Das in Absatz 1 genannte Ursprungslandprinzip lässt die Vertragsfreiheit der Rechteinhaber sowie des Sendeunternehmens unberührt, im Einklang mit dem Unionsrecht die Verwertung solcher Rechte, einschließlich der Rechte gemäß der Richtlinie 2001/29/EG, einzuschränken.

KAPITEL III

Weiterverbreitung von fernseh- und hörfunkprogrammen


whereas









keyboard_arrow_down