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keyboard_tab Media online 2019/0789 DE
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index :
- Artikel 1 Gegenstand
- Artikel 2 Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Anwendung des „Ursprungslandprinzips“ auf ergänzende Online-Dienste
- Artikel 4 Ausübung der Rechte an der Weiterverbreitung durch andere Rechteinhaber als Sendeunternehmen
- Artikel 5 Ausübung der Rechte an der Weiterverbreitung durch Sendeunternehmen
- Artikel 6 Vermittlung
- Artikel 7 Weiterverbreitung einer Erstsendung aus demselben Mitgliedstaat
- Artikel 8 Übertragung von Programmen mittels Direkteinspeisung
- Artikel 9 Änderung der Richtlinie 93/83/EWG
- Artikel 10 Überprüfung
- Artikel 11 Übergangsbestimmung
- Artikel 12 Umsetzung
- Artikel 13 Inkrafttreten
- Artikel 14 Adressaten
whereas :
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- whereas (22)
- whereas (23)
- whereas (24)
- whereas (25)
- whereas (26)
- whereas (27)
definitions:
- ergänzender Online-Dienst
- Weiterverbreitung
- geordnete Umgebung
- Direkteinspeisung
- (3) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚Kabelweiterverbreitung‘ die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat durch Kabel- oder Mikrowellensysteme, unabhängig davon, wie der Betreiber eines Kabelweiterverbreitungsdienstes die programmtragenden Signale von dem Sendeunternehmen für die Weiterverbreitung erlangt.
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Artikel 1
Gegenstand
In dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, durch die der grenzüberschreitende Zugang zu einer größeren Anzahl an Fernseh- und Hörfunkprogrammen verbessert werden soll, indem die Klärung der Rechte für die Bereitstellung von Online-Diensten, die Übertragungen bestimmter Arten von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ergänzen, und für die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen erleichtert wird. Des Weiteren werden darin Vorschriften für die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen mittels des Verfahrens der Direkteinspeisung festgelegt.
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