(2) Durch die Weiterentwicklung digitaler Technologien und des Internets hat sich die Art und Weise der Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und des Zugangs zu diesen Programmen verändert.
Verbraucher erwarten in zunehmendem Maße, dass Fernseh- und Hörfunkprogramme sowohl live als auch auf Abruf zugänglich sind, und zwar sowohl über herkömmliche Kanäle wie Satellit oder Kabel als auch über Online-Dienste.
Daher bieten die Sendeunternehmen in zunehmendem Maße über ihre eigenen Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen hinaus Online-Dienste wie Simultansendungen und Nachholdienste an, die ihre Übertragungen ergänzen.
Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten, die Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu Paketen aggregieren und diese den Verbrauchern unverändert und vollständig zeitgleich mit den jeweiligen Erstsendungen anbieten, nutzen unterschiedliche Weiterverbreitungstechnologien wie Kabel, Satellit, digitale terrestrische Netze und mobile Netze oder geschlossene internetprotokollgestützte Netze sowie das offene Internet.
Darüber hinaus haben Betreiber, die Nutzern Fernseh- und Hörfunkprogramme bereitstellen, verschiedene Möglichkeiten, programmtragende Signale von Sendeunternehmen zu erlangen, z. B.
mittels Direkteinspeisung.
Seitens der Nutzer wächst die Nachfrage nach Zugang zu Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, die ihren Ursprung nicht in ihrem Mitgliedstaat, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten haben.
Zu diesen Nutzern gehören Personen, die den sprachlichen Minderheiten in der Union angehören oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Herkunft wohnen.
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(4) Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten bieten normalerweise eine Vielzahl an Programmen an, die eine Vielzahl von Werken und sonstigen Schutzgegenständen enthalten, und haben nur sehr wenig Zeit, die erforderlichen Lizenzen zu erwerben; sie müssen daher erheblichen Aufwand im Zusammenhang mit der Klärung der die Rechte betreffenden Fragen betreiben.
Für Urheber, Produzenten und sonstige Rechteinhaber besteht zudem das Risiko, dass ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände ohne Erlaubnis oder angemessene Vergütung verwertet werden.
Eine derartige Vergütung für die Weiterverbreitung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände ist wichtig, damit vielfältige Inhalte angeboten werden können, was auch im Interesse der Verbraucher liegt.
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(8) Diese Richtlinie sollte sich auf ergänzende Online-Dienste erstrecken, die von einem Sendeunternehmen bereitgestellt werden und die eindeutig auf die Übertragungen des Sendeunternehmens bezogen und ihnen untergeordnet sind.
Zu diesen Diensten gehören Dienste, die Fernseh- und Hörfunkprogramme zeitgleich mit ihrer Übertragung ausschließlich linear zugänglich machen, sowie Dienste, die vom Sendeunternehmen bereits übertragene Fernseh- und Hörfunkprogramme für einen begrenzten Zeitraum nach ihrer Übertragung zugänglich machen, sogenannte Nachholdienste.
Außerdem schließen die von dieser Richtlinie erfassten ergänzenden Online-Dienste Dienste ein, die Materialien zugänglich machen, die die vom Sendeunternehmen übertragenen Fernseh- und Hörfunkprogramme ergänzen oder anderweitig erweitern, auch durch Vorschauen, Erweiterungen, Beilagen oder Besprechungen zum jeweiligen Programminhalt.
Diese Richtlinie sollte für ergänzende Online-Dienste gelten, die den Nutzern von den Sendeunternehmen zusammen mit dem Rundfunkdienst bereitgestellt werden.
Sie sollte auch für ergänzende Online-Dienste gelten, die zwar eindeutig auf die jeweilige Übertragung bezogen und ihr untergeordnet, den Nutzern jedoch unabhängig von dem Rundfunkdienst zugänglich sind, ohne dass von ihnen verlangt wird, beispielsweise über ein Abonnement Zugang zu dem Rundfunkdienst zu erlangen.
Dies lässt die Freiheit des Sendeunternehmens unberührt, derartige ergänzende Online-Dienste kostenlos oder gegen Zahlung eines Geldbetrags anzubieten.
Die Bereitstellung von einzelnen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die in einem Fernseh- oder Rundfunkprogramm enthalten sind, oder von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die nicht mit einem von dem Sendeunternehmen übertragenen Programm in Verbindung stehen, etwa Dienste, die einzelne Musik- oder audiovisuelle Werke, Musikalben oder Videos, z. B. über Videoabrufdienste, zugänglich machen, sollte nicht als Online-Dienst im Sinne dieser Richtlinie gelten.
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(16) Nach der vorliegenden Richtlinie sollte es zulässig sein, dass Vereinbarungen zwischen einer Verwertungsgesellschaft und Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten in Bezug auf Rechte, die gemäß der vorliegenden Richtlinie der verbindlichen kollektiven Rechtewahrnehmung unterliegen, auf die Rechte von Rechteinhabern, die nicht von dieser Verwertungsgesellschaft vertreten werden, ausgedehnt werden, ohne dass diese Rechteinhaber ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände von der Anwendung dieses Mechanismus ausschließen können.
Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft die Rechte der betreffenden Art für ihr Hoheitsgebiet wahr, so sollte es dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Betreiber eines Weiterverbreitungsdienstes die Rechte für die Weiterverbreitung zu klären sucht, obliegen, festzulegen, welche Verwertungsgesellschaft bzw.
Verwertungsgesellschaften das Recht hat bzw.
haben, die Erlaubnis für die Weiterverbreitung zu erteilen oder zu verweigern.
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(20) Damit für Rechtssicherheit gesorgt und ein hohes Maß an Schutz für die Rechteinhaber aufrechterhalten wird, sollte dann, wenn Sendeunternehmen ihre programmtragenden Signale mittels Direkteinspeisung lediglich an Signalverteiler übertragen, ohne sie zugleich selbst unmittelbar öffentlich zu übertragen, und die Signalverteiler diese programmtragenden Signale an ihre Nutzer übertragen, damit sie die Programme sehen oder hören können, gelten, dass nur eine einzige öffentliche Wiedergabe erfolgt, an der sowohl die Sendeunternehmen als auch die Signalverteiler mit ihren jeweiligen Beiträgen beteiligt sind.
Die Sendeunternehmen und die Signalverteiler sollten daher von den Rechteinhabern eine Erlaubnis für ihren jeweiligen Beitrag zu dieser einzigen öffentlichen Wiedergabe einholen.
Die Beteiligung eines Sendeunternehmens und eines Signalverteilers an dieser einzigen öffentlichen Wiedergabe sollte nicht bewirken, dass Sendeunternehmen und Signalverteiler für diese öffentliche Wiedergabe gemeinsam haftbar gemacht werden.
Auch künftig sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die Modalitäten für die Erlaubnis einer solchen einzigen öffentlichen Wiedergabe und die jeweils den betroffenen Rechteinhabern zu zahlenden Vergütungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Verwertung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände durch das Sendeunternehmen und den Signalverteiler im Zusammenhang mit der einzigen öffentlichen Wiedergabe auf nationaler Ebene festzulegen.
Signalverteilern entstehen, ähnlich wie Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten, bei der Klärung von Rechten — mit Ausnahme von Rechten, deren Inhaber Sendeunternehmen sind — erhebliche Lasten.
Deshalb sollten die Mitgliedstaaten vorsehen dürfen, dass Signalverteilern im gleichen Maße und im gleichen Umfang wie Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten in Bezug auf die Weiterverbreitung im Sinne der Richtlinie 93/83/EWG und der vorliegenden Richtlinie ein Mechanismus der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung für ihre Übertragungen zugutekommt.
Stellen die Signalverteiler den Sendeunternehmen ausschließlich technische Mittel im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verfügung, um den Empfang der Sendung sicherzustellen oder den Empfang dieser Sendung zu verbessern, so sollten sie nicht als Mitwirkende an der öffentlichen Wiedergabe angesehen werden.
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