(1) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern, sollte in den Mitgliedstaaten im Interesse der Verbraucher in der gesamten Union für eine weitere Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten gesorgt und dafür die Lizenzierung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die Gegenstand der Übertragung bestimmter arten von Fernseh- und Hörfunkprogrammen sind, erleichtert werden.
Fernseh- und Hörfunkprogramme sind ein wichtiges Mittel zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des sozialen Zusammenhalts und zur Erweiterung des Zugangs zu Informationen.
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(2) Durch die Weiterentwicklung digitaler Technologien und des Internets hat sich die Art und Weise der Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und des Zugangs zu diesen Programmen verändert.
Verbraucher erwarten in zunehmendem Maße, dass Fernseh- und Hörfunkprogramme sowohl live als auch auf Abruf zugänglich sind, und zwar sowohl über herkömmliche Kanäle wie Satellit oder Kabel als auch über Online-Dienste.
Daher bieten die Sendeunternehmen in zunehmendem Maße über ihre eigenen Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen hinaus Online-Dienste wie Simultansendungen und Nachholdienste an, die ihre Übertragungen ergänzen.
Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten, die Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu Paketen aggregieren und diese den Verbrauchern unverändert und vollständig zeitgleich mit den jeweiligen Erstsendungen anbieten, nutzen unterschiedliche Weiterverbreitungstechnologien wie Kabel, Satellit, digitale terrestrische Netze und mobile Netze oder geschlossene internetprotokollgestützte Netze sowie das offene Internet.
Darüber hinaus haben Betreiber, die Nutzern Fernseh- und Hörfunkprogramme bereitstellen, verschiedene Möglichkeiten, programmtragende Signale von Sendeunternehmen zu erlangen, z. B.
mittels Direkteinspeisung.
Seitens der Nutzer wächst die Nachfrage nach Zugang zu Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, die ihren Ursprung nicht in ihrem Mitgliedstaat, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten haben.
Zu diesen Nutzern gehören Personen, die den sprachlichen Minderheiten in der Union angehören oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Herkunft wohnen.
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(3) Sendeunternehmen übertragen Tag für Tag viele Stunden lang Fernseh- und Hörfunkprogramme.
Diese Programme enthalten eine Fülle an Inhalten wie audiovisuelle, musikalische, literarische oder grafische Werke, die nach dem Unionsrecht urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte bzw.
beides geschützt sind.
Folglich müssen in einem komplizierten Prozess die Rechte einer Vielzahl von Rechteinhabern geklärt werden, die zudem verschiedene arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen betreffen.
Oft müssen die Rechte in kürzester Zeit geklärt werden, insbesondere für Nachrichtensendungen oder Sendungen zum aktuellen Geschehen.
Damit Sendeunternehmen ihre Online-Dienste über Staatsgrenzen hinweg verfügbar machen können, müssen sie die erforderlichen Rechte an Werken und sonstigen Schutzgegenständen für alle betroffenen Gebiete innehaben, was die Klärung dieser Rechte noch komplizierter macht.
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(10) Angesichts der Besonderheiten der Finanzierungs- und Lizenzierungsverfahren für bestimmte audiovisuelle Werke, die häufig auf ausschließlichen Gebietslizenzen beruhen, ist es in Bezug auf Fernsehprogramme angezeigt, den Geltungsbereich des in dieser Richtlinie festgelegten Ursprungslandprinzips auf bestimmte Programmarten zu beschränken.
Zu diesen Programmarten sollten Nachrichtensendungen und Sendungen zum aktuellen Geschehen sowie Eigenproduktionen eines Sendeunternehmens gehören, die ausschließlich von ihm finanziert werden, einschließlich solcher Produktionen, für die die Finanzierungsmittel der Sendeunternehmen aus öffentlichen Quellen stammen.
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten als Eigenproduktionen von Sendeunternehmen Produktionen gelten, die von ihnen mit eigenen Mitteln produziert werden, nicht jedoch von Sendeunternehmen bei von ihnen unabhängigen Produzenten in Auftrag gegebene Produktionen und Koproduktionen.
Aus denselben Gründen sollte das Ursprungslandprinzip nicht für Fernsehübertragungen von Sportereignissen im Sinne dieser Richtlinie gelten.
Das Ursprungslandprinzip sollte nur dann gelten, wenn die Programme von dem Sendeunternehmen in seinen eigenen ergänzenden Online-Diensten verwendet werden.
Es sollte nicht für die Lizenzierung der Eigenproduktionen eines Sendeunternehmens an Dritte, auch nicht an andere Rundfunkanstalten, gelten.
Das Ursprungslandprinzip sollte die Freiheit der Rechteinhaber und das Sendeunternehmen, im Einklang mit dem Unionsrecht Einschränkungen der Verwertung ihrer Rechte, auch in territorialer Hinsicht, zu vereinbaren, nicht beeinträchtigen.
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(26) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Förderung der grenzüberschreitenden Bereitstellung ergänzender_Online-Dienste in Bezug auf bestimmte arten von Programmen und die Erleichterung der Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Was die grenzüberschreitende Bereitstellung ergänzender_Online-Dienste betrifft, verpflichtet diese Richtlinie weder Sendeunternehmen, die vorgenannten Dienste über Ländergrenzen hinweg bereitzustellen, noch Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten, Fernseh- und Rundfunkprogramme aus anderen Mitgliedstaaten in ihre Dienste aufzunehmen.
Diese Richtlinie betrifft die Ausübung bestimmter Weiterverbreitungsrechte nur in dem Maße, das zur Vereinfachung der Lizenzierung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die betreffenden Dienste erforderlich ist, und nur im Hinblick auf Fernseh- und Hörfunkprogramme aus anderen Mitgliedstaaten.
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