(1) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern, sollte in den Mitgliedstaaten im Interesse der Verbraucher in der gesamten Union für eine weitere Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten gesorgt und dafür die Lizenzierung von urheberrechten und verwandten Schutzrechten an Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die Gegenstand der Übertragung bestimmter Arten von Fernseh- und Hörfunkprogrammen sind, erleichtert werden.
Fernseh- und Hörfunkprogramme sind ein wichtiges Mittel zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des sozialen Zusammenhalts und zur Erweiterung des Zugangs zu Informationen.
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(7) Demgemäß sollte die grenzüberschreitende Bereitstellung von Online-Diensten, die Übertragungen ergänzen, und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten erleichtert werden, indem der Rechtsrahmen für die Ausübung von urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für diese Tätigkeiten relevant sind, angepasst wird.
Bei dieser Anpassung sollte der Finanzierung und Produktion kreativer Inhalte und insbesondere audiovisueller Werke Rechnung getragen werden.
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(9) Um die Klärung und den Erwerb von Rechten für die grenzüberschreitende Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes zu erleichtern, sollte festgelegt werden, dass für die Ausübung von urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für Vorgänge im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes, dem Zugang zu diesem oder dessen Nutzung relevant sind, das Ursprungslandprinzip gilt.
Dieses Prinzip sollte die Klärung aller Rechte umfassen, die erforderlich sind, damit ein Sendeunternehmen im Rahmen der Bereitstellung ergänzender_Online-Dienste seine Programme öffentlich wiedergeben oder sie öffentlich zugänglich machen kann, einschließlich der Klärung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte an den in den Programmen verwendeten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, beispielsweise der Rechte an Tonträgern oder Darbietungen.
Dieses Ursprungslandprinzip sollte ausschließlich für die Beziehungen zwischen den Rechteinhabern oder Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, wie Verwertungsgesellschaften, und den Sendeunternehmen und nur im Hinblick auf die Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes, den Zugang zu diesem und dessen Nutzung gelten.
Das Ursprungslandprinzip sollte nicht für eine nachfolgende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, oder die nachfolgende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind oder für eine spätere Vervielfältigung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen gelten, die in dem ergänzenden Online-Dienst enthalten sind.
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(23) Um zu verhindern, dass das Ursprungslandprinzip für die Bereitstellung des Online-Dienstes, den Zugang zu diesem und dessen Nutzung umgangen wird, indem die Laufzeit bestehender Vereinbarungen über die Ausübung von urheberrechten und verwandten Schutzrechten verlängert wird, sollte das Ursprungslandprinzip auch für bestehende Vereinbarungen gelten, wobei jedoch eine Übergangszeit vorgesehen werden sollte.
In dieser Übergangszeit sollte das Prinzip nicht für diese bestehenden Vereinbarungen gelten, damit es erforderlichenfalls zeitlich möglich ist, sie mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen.
Zudem muss eine Übergangszeit vorgesehen werden, damit sich Sendeunternehmen, Signalverteiler und Rechteinhaber an die neuen Vorschriften über die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen mittels Direkteinspeisung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie über die Übertragung von Programmen mittels Direkteinspeisung anpassen können.
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(26) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Förderung der grenzüberschreitenden Bereitstellung ergänzender_Online-Dienste in Bezug auf bestimmte Arten von Programmen und die Erleichterung der Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Was die grenzüberschreitende Bereitstellung ergänzender_Online-Dienste betrifft, verpflichtet diese Richtlinie weder Sendeunternehmen, die vorgenannten Dienste über Ländergrenzen hinweg bereitzustellen, noch Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten, Fernseh- und Rundfunkprogramme aus anderen Mitgliedstaaten in ihre Dienste aufzunehmen.
Diese Richtlinie betrifft die Ausübung bestimmter Weiterverbreitungsrechte nur in dem Maße, das zur Vereinfachung der Lizenzierung von urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die betreffenden Dienste erforderlich ist, und nur im Hinblick auf Fernseh- und Hörfunkprogramme aus anderen Mitgliedstaaten.
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