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Artikel 3

Anwendung des „Ursprungslandprinzips“ auf ergänzende Online-Dienste

(1)   Die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind und die erfolgt, wenn

a)

Hörfunkprogramme und

b)

Fernsehprogramme, die

i)

Nachrichtensendungen und Sendungen zum aktuellen Geschehen oder

ii)

von dem Sendeunternehmen vollständig finanzierte Eigenproduktionen sind,

in einem ergänzenden Online-Dienst durch ein Sendeunternehmen oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung bereitgestellt werden, und die Vervielfältigung solcher Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, die für die Bereitstellung eines derartigen Online-Dienstes, den Zugang zu diesem oder dessen Nutzung in Bezug auf dieselben Programme erforderlich ist, gelten für die Zwecke der Ausübung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, die für diese Handlungen relevant sind, als nur in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem das Sendeunternehmen seine Hauptniederlassung hat.

Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Übertragung von Sportveranstaltungen und für in ihnen enthaltene Werke und sonstige Schutzgegenstände.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Parteien bei der Festsetzung der Vergütung für die Rechte, für die das in Absatz 1 genannte Ursprungslandprinzip gilt, alle Aspekte des ergänzenden Online-Dienstes, wie die Eigenschaften des Dienstes, einschließlich des Zeitraums, in dem die im Rahmen des Dienstes bereitgestellten Programme online verfügbar sind, das Publikum und die bereitgestellten Sprachfassungen berücksichtigen.

Unterabsatz 1 schließt die Berechnung der Höhe der Vergütung auf der Grundlage der Einnahmen des Sendeunternehmens nicht aus.

(3)   Das in Absatz 1 genannte Ursprungslandprinzip lässt die Vertragsfreiheit der Rechteinhaber sowie des Sendeunternehmens unberührt, im Einklang mit dem Unionsrecht die Verwertung solcher Rechte, einschließlich der Rechte gemäß der Richtlinie 2001/29/EG, einzuschränken.

KAPITEL III

Weiterverbreitung von fernseh- und hörfunkprogrammen

Artikel 6

Vermittlung

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Inanspruchnahme von Unterstützung durch einen oder mehrere Vermittler gemäß Artikel 11 der Richtlinie 93/83/EWG möglich ist, wenn keine Vereinbarung zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten oder zwischen dem Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten und dem Sendeunternehmen über die Erlaubnis der Weiterverbreitung von Sendungen geschlossen wird.

Artikel 11

Übergangsbestimmung

Am 7. Juni 2021 bestehende Vereinbarungen über die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, und die erfolgt, wenn ein ergänzender_Online-Dienst bereitgestellt wird, bzw. für die Vervielfältigung, die für die Bereitstellung eines derartigen Online-Dienstes, den Zugang zu diesem oder dessen Nutzung erforderlich ist, unterliegen ab dem 7. Juni 2023 Artikel 3, sofern sie nach diesem Zeitpunkt ablaufen.

Für die öffentliche Wiedergabe gemäß Artikel 8 eingeholte Erlaubnisse, die am 7. Juni 2021 in Kraft sind, unterliegen ab dem 7. Juni 2025 Artikel 8, sofern sie nach diesem Zeitpunkt ablaufen.


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