keyboard_tab Media online 2019/0789 DE
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- ergänzender Online-Dienst
- Weiterverbreitung
- geordnete Umgebung
- Direkteinspeisung
- (3) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚Kabelweiterverbreitung‘ die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat durch Kabel- oder Mikrowellensysteme, unabhängig davon, wie der Betreiber eines Kabelweiterverbreitungsdienstes die programmtragenden Signale von dem Sendeunternehmen für die Weiterverbreitung erlangt.
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Artikel 11
Übergangsbestimmung
Am 7. Juni 2021 bestehende Vereinbarungen über die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, und die erfolgt, wenn ein ergänzender_Online-Dienst bereitgestellt wird, bzw. für die Vervielfältigung, die für die Bereitstellung eines derartigen Online-Dienstes, den Zugang zu diesem oder dessen Nutzung erforderlich ist, unterliegen ab dem 7. Juni 2023 Artikel 3, sofern sie nach diesem Zeitpunkt ablaufen.
Für die öffentliche Wiedergabe gemäß Artikel 8 eingeholte Erlaubnisse, die am 7. Juni 2021 in Kraft sind, unterliegen ab dem 7. Juni 2025 Artikel 8, sofern sie nach diesem Zeitpunkt ablaufen.
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