(1) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern, sollte in den Mitgliedstaaten im Interesse der Verbraucher in der gesamten Union für eine weitere Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten gesorgt und dafür die Lizenzierung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an Werken und sonstigen schutzgegenständen, die Gegenstand der Übertragung bestimmter Arten von Fernseh- und Hörfunkprogrammen sind, erleichtert werden.
Fernseh- und Hörfunkprogramme sind ein wichtiges Mittel zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des sozialen Zusammenhalts und zur Erweiterung des Zugangs zu Informationen.
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(3) Sendeunternehmen übertragen Tag für Tag viele Stunden lang Fernseh- und Hörfunkprogramme.
Diese Programme enthalten eine Fülle an Inhalten wie audiovisuelle, musikalische, literarische oder grafische Werke, die nach dem Unionsrecht urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte bzw.
beides geschützt sind.
Folglich müssen in einem komplizierten Prozess die Rechte einer Vielzahl von Rechteinhabern geklärt werden, die zudem verschiedene Arten von Werken und sonstigen schutzgegenständen betreffen.
Oft müssen die Rechte in kürzester Zeit geklärt werden, insbesondere für Nachrichtensendungen oder Sendungen zum aktuellen Geschehen.
Damit Sendeunternehmen ihre Online-Dienste über Staatsgrenzen hinweg verfügbar machen können, müssen sie die erforderlichen Rechte an Werken und sonstigen schutzgegenständen für alle betroffenen Gebiete innehaben, was die Klärung dieser Rechte noch komplizierter macht.
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(4) Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten bieten normalerweise eine Vielzahl an Programmen an, die eine Vielzahl von Werken und sonstigen schutzgegenständen enthalten, und haben nur sehr wenig Zeit, die erforderlichen Lizenzen zu erwerben; sie müssen daher erheblichen Aufwand im Zusammenhang mit der Klärung der die Rechte betreffenden Fragen betreiben.
Für Urheber, Produzenten und sonstige Rechteinhaber besteht zudem das Risiko, dass ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände ohne Erlaubnis oder angemessene Vergütung verwertet werden.
Eine derartige Vergütung für die Weiterverbreitung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände ist wichtig, damit vielfältige Inhalte angeboten werden können, was auch im Interesse der Verbraucher liegt.
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(5) Die Rechte an Werken und sonstigen schutzgegenständen wurden unter anderem durch die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) harmonisiert, durch die Rechteinhaber in hohem Maße geschützt werden.
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(8) Diese Richtlinie sollte sich auf ergänzende Online-Dienste erstrecken, die von einem Sendeunternehmen bereitgestellt werden und die eindeutig auf die Übertragungen des Sendeunternehmens bezogen und ihnen untergeordnet sind.
Zu diesen Diensten gehören Dienste, die Fernseh- und Hörfunkprogramme zeitgleich mit ihrer Übertragung ausschließlich linear zugänglich machen, sowie Dienste, die vom Sendeunternehmen bereits übertragene Fernseh- und Hörfunkprogramme für einen begrenzten Zeitraum nach ihrer Übertragung zugänglich machen, sogenannte Nachholdienste.
Außerdem schließen die von dieser Richtlinie erfassten ergänzenden Online-Dienste Dienste ein, die Materialien zugänglich machen, die die vom Sendeunternehmen übertragenen Fernseh- und Hörfunkprogramme ergänzen oder anderweitig erweitern, auch durch Vorschauen, Erweiterungen, Beilagen oder Besprechungen zum jeweiligen Programminhalt.
Diese Richtlinie sollte für ergänzende Online-Dienste gelten, die den Nutzern von den Sendeunternehmen zusammen mit dem Rundfunkdienst bereitgestellt werden.
Sie sollte auch für ergänzende Online-Dienste gelten, die zwar eindeutig auf die jeweilige Übertragung bezogen und ihr untergeordnet, den Nutzern jedoch unabhängig von dem Rundfunkdienst zugänglich sind, ohne dass von ihnen verlangt wird, beispielsweise über ein Abonnement Zugang zu dem Rundfunkdienst zu erlangen.
Dies lässt die Freiheit des Sendeunternehmens unberührt, derartige ergänzende Online-Dienste kostenlos oder gegen Zahlung eines Geldbetrags anzubieten.
Die Bereitstellung von einzelnen Werken oder sonstigen schutzgegenständen, die in einem Fernseh- oder Rundfunkprogramm enthalten sind, oder von Werken oder sonstigen schutzgegenständen, die nicht mit einem von dem Sendeunternehmen übertragenen Programm in Verbindung stehen, etwa Dienste, die einzelne Musik- oder audiovisuelle Werke, Musikalben oder Videos, z. B. über Videoabrufdienste, zugänglich machen, sollte nicht als Online-Dienst im Sinne dieser Richtlinie gelten.
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(9) Um die Klärung und den Erwerb von Rechten für die grenzüberschreitende Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes zu erleichtern, sollte festgelegt werden, dass für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für Vorgänge im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes, dem Zugang zu diesem oder dessen Nutzung relevant sind, das Ursprungslandprinzip gilt.
Dieses Prinzip sollte die Klärung aller Rechte umfassen, die erforderlich sind, damit ein Sendeunternehmen im Rahmen der Bereitstellung ergänzender_Online-Dienste seine Programme öffentlich wiedergeben oder sie öffentlich zugänglich machen kann, einschließlich der Klärung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte an den in den Programmen verwendeten Werken oder sonstigen schutzgegenständen, beispielsweise der Rechte an Tonträgern oder Darbietungen.
Dieses Ursprungslandprinzip sollte ausschließlich für die Beziehungen zwischen den Rechteinhabern oder Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, wie Verwertungsgesellschaften, und den Sendeunternehmen und nur im Hinblick auf die Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes, den Zugang zu diesem und dessen Nutzung gelten.
Das Ursprungslandprinzip sollte nicht für eine nachfolgende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe von Werken oder sonstigen schutzgegenständen, oder die nachfolgende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Werken und sonstigen schutzgegenständen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind oder für eine spätere Vervielfältigung von Werken und sonstigen schutzgegenständen gelten, die in dem ergänzenden Online-Dienst enthalten sind.
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(14) Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten können auf unterschiedliche Technologien zurückgreifen, um eine zum öffentlichen Empfang bestimmte Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen aus einem anderen Mitgliedstaat zeitgleich, unverändert und vollständig weiterzuverbreiten.
Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten können die programmtragenden Signale von Sendeunternehmen, die diese Signale ihrerseits öffentlich übertragen, auf unterschiedliche Weise erlangen, z. B.
durch den Empfang der von den Sendeunternehmen übertragenen Signale oder durch den Direktempfang der Signale mittels des technischen Verfahrens der Direkteinspeisung.
Die Dienste solcher Betreiber können über Satellit, digitale terrestrische Netze, mobile oder geschlossene internetprotokollgestützte Netze und ähnliche Netze oder durch Internetzugangsdienste im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angeboten werden.
Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten, die solche Technologien zur Weiterverbreitung verwenden, sollten daher von dieser Richtlinie erfasst sein und der Mechanismus, mit dem die obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung eingeführt wird, sollte ihnen zugutekommen.
Um ausreichende Schutzmaßnahmen gegen die unbefugte Nutzung von Werken und sonstigen schutzgegenständen sicherzustellen, was bei kostenpflichtigen Diensten von besonderem Belang ist, sollten über Internetzugangsdienste angebotene Weiterverbreitungsdienste nur dann von dieser Richtlinie erfasst werden, wenn solche Weiterverbreitungsdienste in einer Umgebung angeboten werden, in der nur vertraglich berechtigte Nutzer Zugang zu den Weiterverbreitungen haben, und die Sicherheit der bereitgestellten Inhalte auf einem Niveau liegt, das mit dem Sicherheitsniveau von Inhalten vergleichbar ist, die über geordnete Netzwerke (z.
B.
Kabelnetze oder geschlossene internetprotokollgestützte Netzwerke) übertragen werden, in denen weiterverbreitete Inhalte verschlüsselt werden.
Diese Anforderungen sollten erfüllbar und angemessen sein.
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(17) Rechte, die die Sendeunternehmen selbst in Bezug auf ihre Übertragungen halten, einschließlich der Rechte am Inhalt von Programmen, sollten von der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung für die Weiterverbreitung ausgenommen sein.
Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten und Sendeunternehmen unterhalten im Allgemeinen laufende Geschäftsbeziehungen, sodass Sendeunternehmen den Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten bekannt sind.
Daher können diese Betreiber die Rechte mit Sendeunternehmen vergleichsweise leicht klären.
Folglich verursacht der Erwerb der erforderlichen Lizenzen von Sendeunternehmen den Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten nicht denselben Aufwand wie der Erwerb der Lizenzen von Inhabern von Rechten an Werken und sonstigen schutzgegenständen, die in den Fernseh- und Hörfunkprogrammen enthalten sind, die sie weiterverbreiten.
Daher ist es nicht notwendig, das Lizenzierungsverfahren in Bezug auf die von Sendeunternehmen gehaltenen Rechte zu vereinfachen.
Wenn jedoch Sendeunternehmen und Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten Verhandlungen aufnehmen, muss dafür Sorge getragen werden, dass sie die Lizenzierung von Rechten für die von dieser Richtlinie erfasste Weiterverbreitung nach Treu und Glauben aushandeln.
Die Richtlinie 2014/26/EU enthält ähnliche Vorschriften für Verwertungsgesellschaften.
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(22) Damit für effiziente kollektive Rechtewahrnehmung und die korrekte Verteilung der Einnahmen im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingeführten verbindlichen Mechanismus zur kollektiven Rechtewahrnehmung gesorgt wird, ist es wichtig, dass die Verwertungsgesellschaften im Einklang mit den in der Richtlinie 2014/26/EU festgelegten Transparenzpflichten über Mitglieder, Lizenzen und die Nutzung von Werken und sonstigen schutzgegenständen ordnungsgemäß Buch führen.
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(23) Um zu verhindern, dass das Ursprungslandprinzip für die Bereitstellung des Online-Dienstes, den Zugang zu diesem und dessen Nutzung umgangen wird, indem die Laufzeit bestehender Vereinbarungen über die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten verlängert wird, sollte das Ursprungslandprinzip auch für bestehende Vereinbarungen gelten, wobei jedoch eine Übergangszeit vorgesehen werden sollte.
In dieser Übergangszeit sollte das Prinzip nicht für diese bestehenden Vereinbarungen gelten, damit es erforderlichenfalls zeitlich möglich ist, sie mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen.
Zudem muss eine Übergangszeit vorgesehen werden, damit sich Sendeunternehmen, Signalverteiler und Rechteinhaber an die neuen Vorschriften über die Verwertung von Werken und sonstigen schutzgegenständen mittels Direkteinspeisung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie über die Übertragung von Programmen mittels Direkteinspeisung anpassen können.
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