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keyboard_tab Digital Market Act 2022/1925 DE

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2022/1925 DE cercato: 'Überwachung' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


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Artikel 19

Marktuntersuchung in Bezug auf neue Dienste und neue Praktiken

(1)   Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein oder mehrere Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste nach Artikel 2 Nummer 2 aufgenommen werden sollten, oder um Praktiken aufzudecken, die die Bestreitbarkeit zentraler_Plattformdienste beschränken oder unfair sind, und denen durch diese Verordnung nicht wirksam begegnet wird. In ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Ergebnisse der Verfahren nach den Artikeln 101 und 102 AEUV in Bezug auf digitale Märkte sowie alle sonstigen relevanten Entwicklungen.

(2)   Die Kommission kann bei der Durchführung einer Marktuntersuchung nach Absatz 1 Dritte konsultieren, unter anderem gewerbliche Nutzer und Endnutzer von Diensten des digitalen Sektors, die Gegenstand der Untersuchung sind, sowie gewerbliche Nutzer und Endnutzer, die Praktiken unterliegen, die Gegenstand der Untersuchung sind.

(3)   Die Kommission veröffentlicht ihre Beurteilung innerhalb von 18 Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt in einem Bericht.

Dieser Bericht wird gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit Folgendem übermittelt:

a)

einem Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung, um zusätzliche Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste nach Artikel 2 Nummer 2 oder neue Verpflichtungen in Kapitel III aufzunehmen, oder

b)

einem Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen, oder einem Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung oder Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die in Artikel 7 festgelegten Verpflichtungen, wie in Artikel 12 vorgesehen.

Gegebenenfalls kann in dem unter Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung auch vorgeschlagen werden, bestehende Dienste aus der Liste der zentralen Plattformdienste nach Artikel 2 Nummer 2 zu streichen oder bestehende Verpflichtungen aus Artikel 5, 6 oder 7 zu streichen.

KAPITEL V

UNTERSUCHUNGS-, DURCHSETZUNGS- UND ÜberwachungSBEFUGNISSE

Artikel 26

Überwachung von Verpflichtungen und Maßnahmen

(1)   Die Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die wirksame Umsetzung und Einhaltung der in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Verpflichtungen und der nach den Artikeln 8, 18, 24, 25 und 29 erlassenen Beschlüsse zu überwachen. Zu diesen Maßnahmen kann insbesondere gehören, dass dem Torwächter die Verpflichtung auferlegt wird, alle Dokumente aufzubewahren, die für die Bewertung der Umsetzung und Einhaltung dieser Verpflichtungen und Beschlüsse als relevant erachtet werden.

(2)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 können die Benennung unabhängiger externer Sachverständiger und Prüfer sowie die Benennung von Bediensteten der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten umfassen, die die Kommission bei der Überwachung der Verpflichtungen und Maßnahmen unterstützen und ihr mit spezifischem Fachwissen oder Kenntnissen zur Seite stehen.

Artikel 28

Compliance-Funktion

(1)    Torwächter führen eine Compliance-Funktion ein, die unabhängig von den operativen Funktionen des Torwächters ist und aus einem oder mehreren Compliance-Beauftragten besteht, einschließlich des Leiters der Compliance-Funktion.

(2)   Der Torwächter stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannte Compliance-Funktion über ausreichend Befugnisse, Status und Ressourcen sowie über Zugang zum Leitungsorgan des Torwächters verfügt, um die Einhaltung dieser Verordnung durch den Torwächter zu überwachen.

(3)   Das Leitungsorgan des Torwächters stellt sicher, dass die nach Absatz 1 benannten Compliance-Beauftragten über die zur Erfüllung der in Absatz 5 genannten Aufgaben erforderlichen beruflichen Qualifikationen, Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfügen.

Das Leitungsorgan des Torwächters stellt ferner sicher, dass es sich beim Leiter der Compliance-Funktion um eine unabhängige Führungskraft handelt, die eigens für die Compliance-Funktion zuständig ist.

(4)   Der Leiter der Compliance-Funktion untersteht direkt dem Leitungsorgan des Torwächters und kann Bedenken äußern und dieses Organ warnen, falls die Gefahr einer Nichteinhaltung dieser Verordnung besteht, unbeschadet der Zuständigkeiten des Leitungsorgans in seinen Aufsichts- und Leitungsfunktionen.

Der Leiter der Compliance-Funktion darf nicht ohne vorherige Zustimmung des Leitungsorgans des Torwächters abgelöst werden.

(5)   Die vom Torwächter gemäß Absatz 1 ernannten Compliance-Beauftragten haben folgende Aufgaben:

a)

Organisation, Überwachung und Beaufsichtigung der Maßnahmen und Tätigkeiten des Torwächters, mit denen die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt werden soll;

b)

Information und Beratung des Managements und der Mitarbeiter des Torwächters über die einschlägigen Verpflichtungen aus dieser Verordnung;

c)

gegebenenfalls Überwachung der Einhaltung der gemäß Artikel 25 für bindend erklärten Verpflichtungszusagen, unbeschadet der Möglichkeit der Kommission, gemäß Artikel 26 Absatz 2 unabhängige externe Sachverständige zu benennen;

d)

Zusammenarbeit mit der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung.

(6)   Die Torwächter teilen der Kommission den Namen und die Kontaktdaten des Leiters der Compliance-Funktion mit.

(7)   Das Leitungsorgan des Torwächters übernimmt die Festlegung, Beaufsichtigung und Haftung der bzw. für die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen des Torwächters, die für die Unabhängigkeit der Compliance-Funktion sorgen, einschließlich der Kompetenzaufteilung in der Organisation des Torwächters und der Vermeidung von Interessenkonflikten.

(8)   Das Leitungsorgan billigt und überprüft regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, die Strategien und Maßnahmen für das Angehen, das Management und die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung.

(9)   Das Leitungsorgan widmet dem Management und der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung ausreichend Zeit. Es beteiligt sich aktiv an den Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Management und der Durchsetzung dieser Verordnung und sorgt dafür, dass angemessene Ressourcen dafür zugewiesen werden.

Artikel 35

Jährliche Berichterstattung

(1)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung und die Fortschritte bei der Erreichung ihrer Ziele.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält Folgendes:

a)

eine Zusammenfassung der Tätigkeiten der Kommission, einschließlich etwaiger angenommener Maßnahmen oder Beschlüsse und laufender Marktuntersuchungen im Zusammenhang mit dieser Verordnung;

b)

die Ergebnisse aus der Überwachung der Umsetzung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung durch die Torwächter;

c)

eine Bewertung der in Artikel 15 genannten geprüften Beschreibung;

d)

eine Übersicht über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Behörden im Zusammenhang mit dieser Verordnung;

e)

eine Übersicht über die Tätigkeiten und Aufgaben der hochrangigen Gruppe digitaler Regulierungsbehörden, einschließlich der Art und Weise, wie ihre Empfehlungen bezüglich der Durchsetzung dieser Verordnung umzusetzen sind.

(3)   Die Kommission veröffentlicht den Bericht auf ihrer Internetseite.


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