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keyboard_tab Digital Market Act 2022/1925 DE

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2022/1925 DE cercato: 'marktuntersuchung' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


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    KAPITEL I
    GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    KAPITEL II
    TORWÄCHTER

    KAPITEL III
    UNFAIRE ODER DIE BESTREITBARKEIT BESCHRÄNKENDE PRAKTIKEN VON TORWÄCHTERN

    KAPITEL IV
    marktuntersuchung

    KAPITEL V
    UNTERSUCHUNGS-, DURCHSETZUNGS- UND ÜBERWACHUNGSBEFUGNISSE

    KAPITEL VI
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN


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Artikel 12

Aktualisierung der Verpflichtungen der Torwächter

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen zu ergänzen. Diese delegierten Rechtsakte stützen sich auf eine marktuntersuchung nach Artikel 19, in deren Rahmen festgestellt wurde, dass diese Verpflichtungen aktualisiert werden müssen, um Praktiken zu begegnen, die die Bestreitbarkeit zentraler_Plattformdienste beschränken oder in gleicher Weise unfair sind wie die Praktiken, denen mit den in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen begegnet werden soll.

(2)   Der Anwendungsbereich eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Absatz 1 erlassen wird, ist auf Folgendes beschränkt:

a)

die Ausweitung einer Verpflichtung, die nur für bestimmte zentrale Plattformdienste gilt, auf andere in Artikel 2 Nummer 2 aufgeführte zentrale Plattformdienste,

b)

die Ausweitung einer Verpflichtung, die bestimmten gewerblichen Nutzern oder Endnutzern zugutekommt, sodass sie auch anderen gewerblichen Nutzern oder Endnutzern zugutekommt,

c)

die Festlegung der Art und Weise, in der Torwächter die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen erfüllen müssen, um die wirksame Einhaltung dieser Verpflichtungen zu gewährleisten,

d)

die Ausweitung einer Verpflichtung, die nur für bestimmte Dienste gilt, die zusammen mit oder zur Unterstützung von zentralen Plattformdiensten erbracht werden, auf andere Dienste, die zusammen mit oder zur Unterstützung von zentralen Plattformdiensten erbracht werden,

e)

die Ausweitung einer Verpflichtung, die nur für bestimmte Arten von Daten gilt, auf andere Arten von Daten,

f)

die Aufnahme weiterer Bedingungen, wenn durch eine Verpflichtung bestimmte Bedingungen für das Verhalten eines Torwächters festgelegt werden, oder

g)

die Anwendung einer Verpflichtung, die das Verhältnis zwischen mehreren zentralen Plattformdiensten des Torwächters regelt, auf das Verhältnis zwischen einem zentralen Plattformdienst und anderen Diensten des Torwächters.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf die Liste grundlegender Funktionen nach Artikel 7 Absatz 2 zu ändern, indem Funktionen nummernunabhängiger_interpersoneller_Kommunikationsdienste aufgenommen oder gestrichen werden.

Diese delegierten Rechtsakte stützen sich auf eine marktuntersuchung nach Artikel 19, in deren Rahmen festgestellt wurde, dass diese Verpflichtungen aktualisiert werden müssen, um Praktiken zu begegnen, die die Bestreitbarkeit zentraler_Plattformdienste beschränken oder in gleicher Weise unfair sind wie die Praktiken, denen mit den in Artikel 7 festgelegten Verpflichtungen begegnet werden soll.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf die Verpflichtungen aus Artikel 7 zu ergänzen, indem sie festlegt, auf welche Art und Weise diese Verpflichtungen zu erfüllen sind, damit ihre wirksame Einhaltung gewährleistet ist. Diese delegierten Rechtsakte stützen sich auf eine marktuntersuchung nach Artikel 19, in deren Rahmen festgestellt wurde, dass diese Verpflichtungen aktualisiert werden müssen, um Praktiken zu begegnen, die die Bestreitbarkeit zentraler_Plattformdienste beschränken oder in gleicher Weise unfair sind wie die Praktiken, denen mit den in Artikel 7 festgelegten Verpflichtungen begegnet werden soll.

(5)   Eine Praktik nach den Absätzen 1, 3 und 4 gilt als die Bestreitbarkeit zentraler_Plattformdienste beschränkend oder unfair, wenn

a)

sie von Torwächtern angewandt wird und Innovationen behindern und die Wahlmöglichkeiten für gewerbliche Nutzer und Endnutzer einschränken kann, da sie

i)

die Bestreitbarkeit eines zentralen Plattformdienstes oder anderer Dienste im digitalen Sektor dauerhaft beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, indem Hindernisse geschaffen oder verstärkt werden, die anderen Unternehmen den Markteintritt oder eine Expansion als Anbieter eines zentralen Plattformdienstes oder anderer Dienste im digitalen Sektor erschweren, oder

ii)

andere Betreiber daran hindert, denselben Zugang zu entscheidendem Input zu haben wie der Torwächter, oder

b)

ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der gewerblichen Nutzer besteht und der Torwächter von den gewerblichen Nutzern einen Vorteil erhält, der in Anbetracht seiner Dienstleistung für diese gewerblichen Nutzer unverhältnismäßig wäre, oder

Artikel 15

Prüfungspflicht

(1)   Der Torwächter legt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach seiner Benennung gemäß Artikel 3 eine von unabhängiger Stelle geprüfte Beschreibung aller Techniken zum Verbraucher- Profiling vor, die er für einzelne oder alle seiner im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgeführten zentralen Plattformdienste verwendet. Die Kommission übermittelt diese geprüfte Beschreibung dem Europäischen Datenschutzausschuss.

(2)   Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe g erlassen, um die Methodik und das Verfahren für die Prüfung auszugestalten.

(3)   Der Torwächter veröffentlicht eine Übersicht über die geprüfte Beschreibung nach Absatz 1. Dabei ist der Torwächter berechtigt, der Notwendigkeit der Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen. Der Torwächter aktualisiert die Beschreibung und die Übersicht mindestens einmal jährlich.

KAPITEL IV

marktuntersuchung

Artikel 16

Einleitung einer marktuntersuchung

(1)   Beabsichtigt die Kommission, eine marktuntersuchung im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen nach Artikel 17, 18 oder 19 einzuleiten, so erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung einer marktuntersuchung.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission ihre Untersuchungsbefugnisse nach dieser Verordnung ausüben, bevor sie eine marktuntersuchung gemäß dem genannten Absatz einleitet.

(3)   In dem in Absatz 1 genannten Beschluss wird Folgendes festgelegt:

a)

der Tag der Einleitung der marktuntersuchung;

b)

der Gegenstand der marktuntersuchung;

c)

der Zweck der marktuntersuchung.

(4)   Die Kommission kann eine von ihr abgeschlossene marktuntersuchung wieder aufnehmen, wenn

a)

sich der Sachverhalt, auf den sich ein nach Artikel 17, 18 oder 19 erlassener Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat, oder

b)

der nach Artikel 17, 18 oder 19 erlassene Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte.

(5)   Die Kommission kann eine oder mehrere zuständige nationale Behörden um Hilfe bei ihrer marktuntersuchung ersuchen.

Artikel 17

marktuntersuchung zur Benennung von Torwächtern

(1)   Die Kommission kann eine marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, nach Artikel 3 Absatz 8 als Torwächter zu benennen ist, oder um die zentralen Plattformdienste zu ermitteln, die in dem Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufzuführen sind. Die Kommission bemüht sich, ihre marktuntersuchung innerhalb von zwölf Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt abzuschließen. Zum Abschluss ihrer marktuntersuchung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem ihre Entscheidung dargelegt wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Im Zuge einer marktuntersuchung nach Absatz 1 dieses Artikels bemüht sich die Kommission, dem betreffenden Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, innerhalb von sechs Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt ihre vorläufige Beurteilung mitzuteilen. In der vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, ob sie der vorläufigen Auffassung ist, dass es angezeigt ist, dieses Unternehmen als Torwächter im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 zu benennen und die relevanten zentralen Plattformdienste in der Liste nach Artikel 3 Absatz 9 zu führen.

(3)   Wenn das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, aber hinreichend substanziierte Argumente nach Artikel 3 Absatz 5 vorgebracht hat, die die Vermutung nach Artikel 3 Absatz 2 eindeutig entkräften, bemüht sich die Kommission, die marktuntersuchung innerhalb von fünf Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt zum Abschluss zu bringen.

In diesem Fall bemüht sich die Kommission, dem betreffenden Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt ihre vorläufige Beurteilung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels mitzuteilen.

(4)   Benennt die Kommission nach Artikel 3 Absatz 8 ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, als Torwächter, das hinsichtlich seiner Tätigkeiten noch keine gefestigte und dauerhafte Position innehat, bei dem aber absehbar ist, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird, so kann sie lediglich eine oder mehrere der Verpflichtungen des Artikels 5 Absätze 3 bis 6 und des Artikels 6 Absätze 4, 7, 9, 10 und 13, die im Benennungsbeschluss aufgeführt werden, für diesen Torwächter für anwendbar erklären. Die Kommission erklärt nur diejenigen Verpflichtungen für anwendbar, die angemessen und erforderlich sind, um zu verhindern, dass der betreffende Torwächter auf unfaire Weise hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position erlangt. Die Kommission überprüft solche Benennungen im Einklang mit dem in Artikel 4 dargelegten Verfahren.

Artikel 18

marktuntersuchung bei systematischer Nichteinhaltung

(1)   Die Kommission kann eine marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein Torwächter seine Verpflichtungen systematisch nicht einhält. Die Kommission schließt diese marktuntersuchung innerhalb von zwölf Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt ab. Ergibt die marktuntersuchung, dass ein Torwächter eine oder mehrere der in den Artikeln 5, 6 und 7 festgelegten Verpflichtungen systematisch nicht einhält und seine Torwächter-Position im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Anforderungen beibehalten, gestärkt oder ausgeweitet hat, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen verhaltensbezogenen oder strukturellen Abhilfemaßnahmen gegen den Torwächter verhängt werden, die angemessen und erforderlich sind, um die wirksame Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung zu gewährleisten. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Die nach Absatz 1 dieses Artikels verhängte Abhilfemaßnahme kann, insofern sie angemessen und erforderlich ist, zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der durch die systematische Nichteinhaltung beeinträchtigten Fairness und Bestreitbarkeit das für einen begrenzten Zeitraum geltende Verbot für den Torwächter beinhalten, einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezüglich der zentralen Plattformdienste oder der anderen im digitalen Sektor erbrachten oder die Datenerhebung ermöglichenden Dienste einzugehen, die durch die systematische Nichteinhaltung betroffen sind.

(3)   Es ist davon auszugehen, dass ein Torwächter Verpflichtungen des Artikels 5, 6 oder 7 systematisch nicht einhält, wenn die Kommission in einem Zeitraum von acht Jahren vor Erlass des Beschlusses zur Einleitung einer marktuntersuchung im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Beschlusses nach diesem Artikel mindestens drei Nichteinhaltungsbeschlüsse nach Artikel 29 gegen den Torwächter bezüglich eines seiner zentralen Plattformdienste erlassen hat.

(4)   Die Kommission teilt dem betreffenden Torwächter ihre vorläufige Beurteilung innerhalb von sechs Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt mit. In ihrer vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, ob sie die vorläufige Auffassung vertritt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, und welche Abhilfemaßnahme(n) sie vorläufig für erforderlich und angemessen erachtet.

(5)   Damit interessierte Dritte wirksam Stellung nehmen können, veröffentlicht die Kommission zeitgleich mit der Mitteilung ihrer vorläufigen Beurteilung an den Torwächter nach Absatz 4 oder so bald wie möglich danach eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Falls und der Abhilfemaßnahmen, deren Verhängung sie in Erwägung zieht. Die Kommission legt einen angemessenen Zeitraum fest, in dem diese Stellungnahmen abzugeben sind.

(6)   Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Absatz 1 dieses Artikels zu erlassen, indem sie die vom Torwächter nach Artikel 25 angebotenen Verpflichtungszusagen für bindend erklärt, so veröffentlicht sie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Falls und der wichtigsten Inhalte der Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können ihre Stellungnahmen innerhalb eines von der Kommission festzulegenden angemessenen Zeitraums abgeben.

(7)   Während der marktuntersuchung kann die Kommission deren Dauer jederzeit verlängern, wenn dies aus objektiven Gründen gerechtfertigt und angemessen ist. Die Verlängerung kann sich auf die Frist beziehen, innerhalb deren die Kommission ihre vorläufige Beurteilung mitteilen muss, oder auf die Frist für den Erlass des abschließenden Beschlusses. Verlängerungen im Sinne dieses Absatzes dürfen zusammengenommen die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen.

(8)   Die Kommission überprüft regelmäßig die nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels verhängten Abhilfemaßnahmen, um sicherzustellen, dass der Torwächter seinen Verpflichtungen nach den Artikeln 5, 6 und 7 tatsächlich nachkommt. Die Kommission ist berechtigt, diese Abhilfemaßnahmen zu ändern, wenn sie nach einer neuen marktuntersuchung feststellt, dass sie nicht wirksam sind.

Artikel 19

marktuntersuchung in Bezug auf neue Dienste und neue Praktiken

(1)   Die Kommission kann eine marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein oder mehrere Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste nach Artikel 2 Nummer 2 aufgenommen werden sollten, oder um Praktiken aufzudecken, die die Bestreitbarkeit zentraler_Plattformdienste beschränken oder unfair sind, und denen durch diese Verordnung nicht wirksam begegnet wird. In ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Ergebnisse der Verfahren nach den Artikeln 101 und 102 AEUV in Bezug auf digitale Märkte sowie alle sonstigen relevanten Entwicklungen.

(2)   Die Kommission kann bei der Durchführung einer marktuntersuchung nach Absatz 1 Dritte konsultieren, unter anderem gewerbliche Nutzer und Endnutzer von Diensten des digitalen Sektors, die Gegenstand der Untersuchung sind, sowie gewerbliche Nutzer und Endnutzer, die Praktiken unterliegen, die Gegenstand der Untersuchung sind.

(3)   Die Kommission veröffentlicht ihre Beurteilung innerhalb von 18 Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt in einem Bericht.

Dieser Bericht wird gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit Folgendem übermittelt:

a)

einem Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung, um zusätzliche Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste nach Artikel 2 Nummer 2 oder neue Verpflichtungen in Kapitel III aufzunehmen, oder

b)

einem Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen, oder einem Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung oder Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die in Artikel 7 festgelegten Verpflichtungen, wie in Artikel 12 vorgesehen.

Gegebenenfalls kann in dem unter Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung auch vorgeschlagen werden, bestehende Dienste aus der Liste der zentralen Plattformdienste nach Artikel 2 Nummer 2 zu streichen oder bestehende Verpflichtungen aus Artikel 5, 6 oder 7 zu streichen.

KAPITEL V

UNTERSUCHUNGS-, DURCHSETZUNGS- UND ÜBERWACHUNGSBEFUGNISSE

Artikel 32

Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen

(1)   Für die der Kommission mit den Artikeln 30 und 31 übertragenen Befugnisse gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

(2)   Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Im Fall andauernder oder wiederholter Zuwiderhandlungen läuft die Frist jedoch erst ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet wird.

(3)   Jede Handlung der Kommission zum Zwecke einer marktuntersuchung oder Verfolgung einer Zuwiderhandlung unterbricht die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird. Die Verjährung wird unter anderem unterbrochen durch

a)

Auskunftsverlangen der Kommission,

b)

schriftliche Nachprüfungsaufträge, die die Kommission ihren Bediensteten erteilt hat,

c)

die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 20 durch die Kommission.

(4)   Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung nach Absatz 5 ruht.

(5)   Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ruht, solange zu dem Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig ist.

Artikel 35

Jährliche Berichterstattung

(1)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung und die Fortschritte bei der Erreichung ihrer Ziele.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält Folgendes:

a)

eine Zusammenfassung der Tätigkeiten der Kommission, einschließlich etwaiger angenommener Maßnahmen oder Beschlüsse und laufender marktuntersuchungen im Zusammenhang mit dieser Verordnung;

b)

die Ergebnisse aus der Überwachung der Umsetzung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung durch die Torwächter;

c)

eine Bewertung der in Artikel 15 genannten geprüften Beschreibung;

d)

eine Übersicht über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Behörden im Zusammenhang mit dieser Verordnung;

e)

eine Übersicht über die Tätigkeiten und Aufgaben der hochrangigen Gruppe digitaler Regulierungsbehörden, einschließlich der Art und Weise, wie ihre Empfehlungen bezüglich der Durchsetzung dieser Verordnung umzusetzen sind.

(3)   Die Kommission veröffentlicht den Bericht auf ihrer Internetseite.

Artikel 38

Zusammenarbeit und Koordinierung mit für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständigen nationalen Behörden

(1)   Die Kommission und die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und unterrichten einander über das Europäische Wettbewerbsnetz (ECN) über ihre jeweiligen Durchsetzungsmaßnahmen. Sie sind befugt, einander alle Informationen über tatsächliche oder rechtliche Umstände, einschließlich vertraulicher Informationen, mitzuteilen. Ist die zuständige Behörde nicht Mitglied des ECN, so trifft die Kommission die erforderlichen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Fällen im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Verordnung und der Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Fälle durch diese Behörden. Die Kommission kann diese Vorkehrungen in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe l festlegen.

(2)   Beabsichtigt eine für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats eine Untersuchung von Torwächtern auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 6 genannten nationalen Rechtsvorschriften einzuleiten, so unterrichtet sie die Kommission vor oder unmittelbar nach dem Beginn einer solchen Maßnahme schriftlich über die erste förmliche Untersuchungsmaßnahme. Diese Informationen können auch den für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Beabsichtigt eine für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats, Torwächtern Verpflichtungen aufzuerlegen, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 6 genannten nationalen Rechtsvorschriften stützen, so teilt sie der Kommission den Entwurf der Maßnahme spätestens 30 Tage vor deren Erlass unter Angabe der Gründe für die Maßnahme mit. Im Falle einstweiliger Maßnahmen teilt die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats der Kommission einen Entwurf der beabsichtigten Maßnahmen so bald wie möglich und spätestens unmittelbar nach dem Erlass dieser Maßnahmen mit. Diese Informationen können auch den für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Informationsmechanismen gelten nicht für beabsichtigte Beschlüsse gemäß den nationalen Fusionskontrollvorschriften.

(5)   Die gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Koordinierung der Durchsetzung dieser Verordnung und der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften ausgetauscht und verwendet werden.

(6)   Die Kommission kann die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ersuchen, ihre marktuntersuchungen gemäß dieser Verordnung zu unterstützen.

(7)   Eine für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats kann bei einer möglichen Nichteinhaltung der Artikel 5, 6 und 7 dieser Verordnung von Amts wegen eine Untersuchung in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, wenn sie nach nationalem Recht hierfür zuständig ist und entsprechende Untersuchungsbefugnisse besitzt. Bevor sie eine erste förmliche Untersuchungsmaßnahme ergreift, unterrichtet sie die Kommission schriftlich.

Die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission nach Artikel 20 entbindet die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten von der Möglichkeit, eine solche Untersuchung durchzuführen, oder beendet eine solche Untersuchung, wenn sie bereits läuft. Diese Behörden erstatten der Kommission Bericht über die Ergebnisse dieser Untersuchung, um die Kommission in ihrer Rolle als alleinige Durchsetzungsbehörde dieser Verordnung zu unterstützen.

Artikel 40

Hochrangige Gruppe

(1)   Die Kommission richtet eine hochrangige Gruppe für das Gesetz über digitale Märkte (im Folgenden „hochrangige Gruppe“) ein.

(2)   Die hochrangige Gruppe setzt sich aus den folgenden europäischen Gremien und Netzwerken zusammen:

a)

Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;

b)

Europäischer Datenschutzbeauftragter und Europäischer Datenschutzausschuss;

c)

Europäisches Wettbewerbsnetz;

d)

Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz;

e)

Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste.

(3)   Die in Absatz 2 genannten europäischen Gremien und Netzwerke verfügen jeweils über die gleiche Zahl von Vertretern in der hochrangigen Gruppe. Die Gesamtzahl der Mitglieder der hochrangigen Gruppe darf 30 nicht überschreiten.

(4)   Die Kommission stellt Sekretariatsdienste für die hochrangige Gruppe bereit, um ihre Arbeit zu erleichtern. Die Kommission führt den Vorsitz der hochrangigen Gruppe und nimmt an ihren Sitzungen teil. Die hochrangige Gruppe tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr auf Ersuchen der Kommission. Die Kommission beruft ferner eine Sitzung der Gruppe ein, wenn dies von einer Mehrheit der Mitglieder der Gruppe beantragt wird, um eine spezifische Frage zu erörtern.

(5)   Die hochrangige Gruppe kann der Kommission Beratung und Fachwissen in den Bereichen, die in die Zuständigkeit ihrer Mitglieder fallen, bereitstellen; dazu gehören unter anderem:

a)

Beratung und Empfehlungen innerhalb ihres Fachbereichs, die für alle allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Durchsetzung dieser Verordnung von Belang sind; oder

b)

Beratung und Fachwissen zur Förderung eines einheitlichen Regulierungsansatzes in Bezug auf verschiedene Regulierungsinstrumente.

(6)   Die hochrangige Gruppe kann insbesondere die bestehenden und potenziellen Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und den sektorspezifischen Vorschriften, die von den nationalen Behörden, aus denen die in Absatz 2 genannten europäischen Gremien und Netzwerke zusammengesetzt sind, angewandt werden, ermitteln und beurteilen und der Kommission einen jährlichen Bericht vorlegen, in dem diese Beurteilung dargelegt wird und potenzielle regulierungsübergreifende Fragen ermittelt werden. Diesem Bericht können Empfehlungen beigefügt werden, die auf einheitliche fachübergreifende Ansätze und Synergien zwischen der Anwendung dieser Verordnung und anderer sektorspezifischer Vorschriften abzielen. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(7)   Im Kontext von marktuntersuchungen in Bezug auf neue Dienste und neue Praktiken kann die hochrangige Gruppe der Kommission Fachwissen zur Notwendigkeit der Änderung, Ergänzung oder Streichung von Bestimmungen dieser Verordnung bereitstellen, damit sichergestellt wird, dass die digitalen Märkte in der gesamten Union bestreitbar und fair sind.

Artikel 41

Ersuchen um Einleitung einer marktuntersuchung

(1)   Drei oder mehr Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, eine marktuntersuchung nach Artikel 17 einzuleiten, weil ihres Erachtens hinreichende Gründe dafür sprechen, dass ein Unternehmen als Torwächter benannt werden sollte.

(2)   Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, eine marktuntersuchung nach Artikel 18 einzuleiten, weil ihres Erachtens hinreichende Gründe dafür sprechen, dass ein Torwächter eine oder mehrere der in den Artikeln 5, 6 und 7 festgelegten Verpflichtungen systematisch nicht einhält und seine Torwächter-Position im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Anforderungen beibehalten, gestärkt oder ausgeweitet hat.

(3)   Drei oder mehr Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, eine marktuntersuchung nach Artikel 19 durchzuführen, weil ihres Erachtens hinreichende Gründe dafür sprechen, dass

a)

ein oder mehrere Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste nach Artikel 2 Nummer 2 aufgenommen werden sollten oder

b)

eine oder mehrere Praktiken nicht wirksam durch diese Verordnung angegangen werden und die Bestreitbarkeit zentraler_Plattformdienste beschränken oder unfair sein könnten.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen Belege zur Untermauerung ihres Ersuchens nach den Absätzen 1, 2 und 3 vor. Bei Ersuchen nach Absatz 3 können diese Belege Informationen über neu eingeführte Angebote von Produkten, Diensten, Software oder Merkmalen umfassen, die Bedenken hinsichtlich der Bestreitbarkeit oder Fairness aufwerfen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit bestehenden zentralen Plattformdiensten oder auf andere Weise umgesetzt werden.

(5)   Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt eines Ersuchens gemäß diesem Artikel prüft die Kommission, ob hinreichende Gründe dafür sprechen, eine marktuntersuchung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 einzuleiten. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Bewertung.

Artikel 46

Durchführungsvorschriften

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Regelungen für die Anwendung von Folgendem erlassen:

a)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Artikel 3 zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätze;

b)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der technischen Maßnahmen, die von den Torwächtern durchzuführen sind, um die Einhaltung der Vorgaben des Artikels 5, 6 oder 7 zu gewährleisten;

c)

operativen und technischen Vorkehrungen im Hinblick auf die Umsetzung der Interoperabilität nummernunabhängiger_interpersoneller_Kommunikationsdienste nach Artikel 7;

d)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der mit Gründen versehenen Anträge nach Artikel 8 Absatz 3;

e)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der mit Gründen versehenen Anträge nach den Artikeln 9 und 10;

f)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Artikel 11 vorzulegenden Berichte über die Regulierungsmaßnahmen;

g)

Methodik und Verfahren der in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen geprüften Beschreibung der Techniken zum Verbraucher- Profiling; bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts für diesen Zweck konsultiert die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten, und sie kann den Europäischen Datenschutzausschuss, die Zivilgesellschaft und andere einschlägige Sachverständige konsultieren;

h)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach den Artikeln 14 und 15 zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätze;

i)

der praktischen Modalitäten der Einleitung von Verfahren zum Zwecke von marktuntersuchungen im Sinne der Artikel 17, 18 und 19 sowie von Verfahren nach den Artikeln 24, 25 und 29;

j)

der praktischen Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Artikel 34;

k)

der praktischen Modalitäten der Offenlegungsbedingungen nach Artikel 34;

l)

der praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den nationalen Behörden nach den Artikeln 37 und 38; und

m)

der praktischen Modalitäten für die Berechnung und Verlängerung von Fristen.

(2)   Die Durchführungsrechtsakte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a bis k und m dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Der Durchführungsrechtsakt im Sinne von Absatz 1 Buchstabe l dieses Artikels wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf davon und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb einer Frist, die mindestens einen Monat betragen muss, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.


whereas









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