search


keyboard_tab Digital Market Act 2022/1925 DE

BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf

2022/1925 DE cercato: 'umsetzung' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


expand index umsetzung:

    KAPITEL I
    GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    KAPITEL II
    TORWÄCHTER

    KAPITEL III
    UNFAIRE ODER DIE BESTREITBARKEIT BESCHRÄNKENDE PRAKTIKEN VON TORWÄCHTERN

    KAPITEL IV
    MARKTUNTERSUCHUNG

    KAPITEL V
    UNTERSUCHUNGS-, DURCHSETZUNGS- UND ÜBERWACHUNGSBEFUGNISSE

    KAPITEL VI
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN


whereas umsetzung:


definitions:


cloud tag: and the number of total unique words without stopwords is: 315

 

Artikel 26

Überwachung von Verpflichtungen und Maßnahmen

(1)   Die Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die wirksame umsetzung und Einhaltung der in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Verpflichtungen und der nach den Artikeln 8, 18, 24, 25 und 29 erlassenen Beschlüsse zu überwachen. Zu diesen Maßnahmen kann insbesondere gehören, dass dem Torwächter die Verpflichtung auferlegt wird, alle Dokumente aufzubewahren, die für die Bewertung der umsetzung und Einhaltung dieser Verpflichtungen und Beschlüsse als relevant erachtet werden.

(2)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 können die Benennung unabhängiger externer Sachverständiger und Prüfer sowie die Benennung von Bediensteten der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten umfassen, die die Kommission bei der Überwachung der Verpflichtungen und Maßnahmen unterstützen und ihr mit spezifischem Fachwissen oder Kenntnissen zur Seite stehen.

Artikel 28

Compliance-Funktion

(1)    Torwächter führen eine Compliance-Funktion ein, die unabhängig von den operativen Funktionen des Torwächters ist und aus einem oder mehreren Compliance-Beauftragten besteht, einschließlich des Leiters der Compliance-Funktion.

(2)   Der Torwächter stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannte Compliance-Funktion über ausreichend Befugnisse, Status und Ressourcen sowie über Zugang zum Leitungsorgan des Torwächters verfügt, um die Einhaltung dieser Verordnung durch den Torwächter zu überwachen.

(3)   Das Leitungsorgan des Torwächters stellt sicher, dass die nach Absatz 1 benannten Compliance-Beauftragten über die zur Erfüllung der in Absatz 5 genannten Aufgaben erforderlichen beruflichen Qualifikationen, Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfügen.

Das Leitungsorgan des Torwächters stellt ferner sicher, dass es sich beim Leiter der Compliance-Funktion um eine unabhängige Führungskraft handelt, die eigens für die Compliance-Funktion zuständig ist.

(4)   Der Leiter der Compliance-Funktion untersteht direkt dem Leitungsorgan des Torwächters und kann Bedenken äußern und dieses Organ warnen, falls die Gefahr einer Nichteinhaltung dieser Verordnung besteht, unbeschadet der Zuständigkeiten des Leitungsorgans in seinen Aufsichts- und Leitungsfunktionen.

Der Leiter der Compliance-Funktion darf nicht ohne vorherige Zustimmung des Leitungsorgans des Torwächters abgelöst werden.

(5)   Die vom Torwächter gemäß Absatz 1 ernannten Compliance-Beauftragten haben folgende Aufgaben:

a)

Organisation, Überwachung und Beaufsichtigung der Maßnahmen und Tätigkeiten des Torwächters, mit denen die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt werden soll;

b)

Information und Beratung des Managements und der Mitarbeiter des Torwächters über die einschlägigen Verpflichtungen aus dieser Verordnung;

c)

gegebenenfalls Überwachung der Einhaltung der gemäß Artikel 25 für bindend erklärten Verpflichtungszusagen, unbeschadet der Möglichkeit der Kommission, gemäß Artikel 26 Absatz 2 unabhängige externe Sachverständige zu benennen;

d)

Zusammenarbeit mit der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung.

(6)   Die Torwächter teilen der Kommission den Namen und die Kontaktdaten des Leiters der Compliance-Funktion mit.

(7)   Das Leitungsorgan des Torwächters übernimmt die Festlegung, Beaufsichtigung und Haftung der bzw. für die umsetzung der Unternehmensführungsregelungen des Torwächters, die für die Unabhängigkeit der Compliance-Funktion sorgen, einschließlich der Kompetenzaufteilung in der Organisation des Torwächters und der Vermeidung von Interessenkonflikten.

(8)   Das Leitungsorgan billigt und überprüft regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, die Strategien und Maßnahmen für das Angehen, das Management und die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung.

(9)   Das Leitungsorgan widmet dem Management und der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung ausreichend Zeit. Es beteiligt sich aktiv an den Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Management und der Durchsetzung dieser Verordnung und sorgt dafür, dass angemessene Ressourcen dafür zugewiesen werden.

Artikel 35

Jährliche Berichterstattung

(1)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die umsetzung dieser Verordnung und die Fortschritte bei der Erreichung ihrer Ziele.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält Folgendes:

a)

eine Zusammenfassung der Tätigkeiten der Kommission, einschließlich etwaiger angenommener Maßnahmen oder Beschlüsse und laufender Marktuntersuchungen im Zusammenhang mit dieser Verordnung;

b)

die Ergebnisse aus der Überwachung der umsetzung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung durch die Torwächter;

c)

eine Bewertung der in Artikel 15 genannten geprüften Beschreibung;

d)

eine Übersicht über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Behörden im Zusammenhang mit dieser Verordnung;

e)

eine Übersicht über die Tätigkeiten und Aufgaben der hochrangigen Gruppe digitaler Regulierungsbehörden, einschließlich der Art und Weise, wie ihre Empfehlungen bezüglich der Durchsetzung dieser Verordnung umzusetzen sind.

(3)   Die Kommission veröffentlicht den Bericht auf ihrer Internetseite.

Artikel 46

Durchführungsvorschriften

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Regelungen für die Anwendung von Folgendem erlassen:

a)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Artikel 3 zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätze;

b)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der technischen Maßnahmen, die von den Torwächtern durchzuführen sind, um die Einhaltung der Vorgaben des Artikels 5, 6 oder 7 zu gewährleisten;

c)

operativen und technischen Vorkehrungen im Hinblick auf die umsetzung der Interoperabilität nummernunabhängiger_interpersoneller_Kommunikationsdienste nach Artikel 7;

d)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der mit Gründen versehenen Anträge nach Artikel 8 Absatz 3;

e)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der mit Gründen versehenen Anträge nach den Artikeln 9 und 10;

f)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Artikel 11 vorzulegenden Berichte über die Regulierungsmaßnahmen;

g)

Methodik und Verfahren der in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen geprüften Beschreibung der Techniken zum Verbraucher- Profiling; bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts für diesen Zweck konsultiert die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten, und sie kann den Europäischen Datenschutzausschuss, die Zivilgesellschaft und andere einschlägige Sachverständige konsultieren;

h)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach den Artikeln 14 und 15 zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätze;

i)

der praktischen Modalitäten der Einleitung von Verfahren zum Zwecke von Marktuntersuchungen im Sinne der Artikel 17, 18 und 19 sowie von Verfahren nach den Artikeln 24, 25 und 29;

j)

der praktischen Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Artikel 34;

k)

der praktischen Modalitäten der Offenlegungsbedingungen nach Artikel 34;

l)

der praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den nationalen Behörden nach den Artikeln 37 und 38; und

m)

der praktischen Modalitäten für die Berechnung und Verlängerung von Fristen.

(2)   Die Durchführungsrechtsakte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a bis k und m dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Der Durchführungsrechtsakt im Sinne von Absatz 1 Buchstabe l dieses Artikels wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf davon und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb einer Frist, die mindestens einen Monat betragen muss, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.

Artikel 48

Festlegung von Normen

Soweit angemessen und erforderlich, kann die Kommission die europäischen Normungsgremien beauftragen, die umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Entwicklung geeigneter Normen zu erleichtern.


whereas









keyboard_arrow_down