search


keyboard_tab Digital Market Act 2022/1925 DE

BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf

2022/1925 DE cercato: 'sinne' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


expand index sinne:

    KAPITEL I
    GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    KAPITEL II
    TORWÄCHTER

    KAPITEL III
    UNFAIRE ODER DIE BESTREITBARKEIT BESCHRÄNKENDE PRAKTIKEN VON TORWÄCHTERN

    KAPITEL IV
    MARKTUNTERSUCHUNG

    KAPITEL V
    UNTERSUCHUNGS-, DURCHSETZUNGS- UND ÜBERWACHUNGSBEFUGNISSE

    KAPITEL VI
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN


whereas sinne:


definitions:


cloud tag: and the number of total unique words without stopwords is: 1028

 

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Zweck dieser Verordnung ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem harmonisierte Vorschriften festgelegt werden, die in der gesamten Union zum Nutzen von gewerblichen Nutzern und Endnutzern für alle Unternehmen bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor, auf denen Torwächter tätig sind, gewährleisten.

(2)   Diese Verordnung gilt für zentrale Plattformdienste, die Torwächter für in der Union niedergelassene gewerbliche Nutzer oder in der Union niedergelassene oder aufhältige Endnutzer bereitstellen oder anbieten, ungeachtet des Niederlassungsorts und Standorts der Torwächter und ungeachtet des sonstigen auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbaren Rechts.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Märkte im Zusammenhang mit

a)

elektronischen Kommunikationsnetzen im sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

b)

elektronischen Kommunikationsdiensten im sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972, ausgenommen nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste.

(4)   Was interpersonelle Kommunikationsdienste im sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 betrifft, so berührt diese Verordnung nicht die Befugnisse und Zuständigkeiten, die den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden nach Artikel 61 der genannten Richtlinie übertragen werden.

(5)   Um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden, erlegen die Mitgliedstaaten Torwächtern keine weiteren Verpflichtungen im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf, um bestreitbare und faire Märkte zu gewährleisten. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Unternehmen – einschließlich solcher, die zentrale Plattformdienste bereitstellen – für Angelegenheiten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, Verpflichtungen aufzuerlegen, sofern diese Verpflichtungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und nicht darauf zurückzuführen sind, dass die betreffenden Unternehmen den Status eines Torwächters im sinne dieser Verordnung haben.

(6)   Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV. Sie lässt auch die Anwendung der folgenden Vorschriften unberührt:

a)

nationaler Wettbewerbsvorschriften zum Verbot von wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung,

b)

nationaler Wettbewerbsvorschriften, mit denen andere Formen einseitiger Verhaltensweisen verboten werden, soweit sie auf andere Unternehmen als Torwächter angewandt werden oder Torwächtern damit weitere Verpflichtungen auferlegt werden, und

c)

der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (23) und nationaler Fusionskontrollvorschriften.

(7)   Die nationalen Behörden erlassen keine Entscheidungen, die einem von der Kommission nach dieser Verordnung erlassenen Beschluss zuwiderlaufen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und koordinieren ihre Durchsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der in den Artikeln 37 und 38 genannten Grundsätze.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

Torwächter“ ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt und nach Artikel 3 benannt worden ist;

2.

zentraler_Plattformdienst“ die folgenden Dienste:

a)

Online-Vermittlungsdienste,

b)

Online-Suchmaschinen,

c)

Online-Dienste sozialer Netzwerke,

d)

Video-Sharing-Plattform-Dienste,

e)

nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste,

f)

Betriebssysteme,

g)

Webbrowser,

h)

virtuelle Assistenten,

i)

Cloud-Computing-Dienste,

j)

Online-Werbedienste, einschließlich Werbenetzwerken, Werbebörsen und sonstiger Werbevermittlungsdienste, die von einem Unternehmen, das einen der unter den Buchstaben a bis i genannten zentralen Plattformdienste bereitstellt, bereitgestellt werden;

3.

Dienst_der_Informationsgesellschaft“ einen Dienst im sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535;

4.

digitaler_Sektor“ den Sektor der Produkte und Dienstleistungen, die durch Dienste der Informationsgesellschaft bereitgestellt werden;

5.

Online-VermittlungsdiensteOnline-Vermittlungsdienste im sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1150;

6.

Online-Suchmaschine“ eine Online-Suchmaschine im sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/1150;

7.

Online-Dienst_eines_sozialen_Netzwerks“ eine Plattform, auf der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten insbesondere durch Unterhaltungen, Beiträge, Videos und Empfehlungen miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und andere Nutzer und Inhalte entdecken können;

8.

Video-Sharing-Plattform-Dienst“ einen Video-Sharing-Plattform-Dienst im sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe aa der Richtlinie 2010/13/EU;

9.

nummernunabhängiger_interpersoneller_Kommunikationsdienst“ einen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst im sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

10.

Betriebssystem“ eine Systemsoftware, die die Grundfunktionen der Hardware oder Software steuert und die Ausführung von Software-Anwendungen ermöglicht;

11.

Webbrowser“ eine Software-Anwendung, die Endnutzern den Zugriff auf und die Interaktion mit Web-Inhalten ermöglicht, die auf Servern gehostet werden, welche mit Netzwerken wie dem Internet verbunden sind, einschließlich eigenständiger Webbrowser sowie in Software integrierter oder eingebetteter oder vergleichbarer Webbrowser;

12.

virtueller_Assistent“ eine Software, die Aufträge, Aufgaben oder Fragen verarbeiten kann, auch aufgrund von Eingaben in Ton-, Bild- und Schriftform, Gesten oder Bewegungen, und die auf der Grundlage dieser Aufträge, Aufgaben oder Fragen den Zugang zu anderen Diensten ermöglicht oder angeschlossene physische Geräte steuert;

13.

Cloud-Computing-Dienst“ einen Cloud-Computing-Dienst im sinne des Artikels 4 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (24);

14.

Geschäfte_für_ Software-AnwendungenOnline-Vermittlungsdienste, durch die in erster Linie Software-Anwendungen als Produkt oder Dienstleistung vermittelt werden;

15.

Software-Anwendung“ ein digitales Produkt oder eine digitale Dienstleistung, das bzw. die über ein Betriebssystem genutzt wird;

16.

Zahlungsdienst“ einen Zahlungsdienst im sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

17.

„technischer Dienst zur Unterstützung von Zahlungsdiensten“ einen Dienst im sinne des Artikels 3 Buchstabe j der Richtlinie (EU) 2015/2366;

18.

Zahlungsdienst für in der Software-Anwendung integrierte Käufe“ eine Software-Anwendung, einen Dienst oder eine Benutzeroberfläche, die den Kauf digitaler Inhalte oder digitaler Dienste innerhalb einer Software-Anwendung, einschließlich Inhalten, Abonnements, Merkmalen oder Funktionen, und die Zahlungen für solche Käufe ermöglicht;

19.

Identifizierungsdienst“ einen Dienst, der zusammen mit oder zur Unterstützung von zentralen Plattformdiensten erbracht wird und unabhängig von der verwendeten Technologie eine Überprüfung der Identität von Endnutzern oder gewerblichen Nutzern ermöglicht;

20.

Endnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die zentrale Plattformdienste nutzt und nicht als gewerblicher_Nutzer auftritt;

21.

gewerblicher_Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit zentrale Plattformdienste zum Zweck oder im Zuge der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen für Endnutzer nutzt;

22.

Ranking“ die relative Hervorhebung von Waren und Dienstleistungen, die über Online-Vermittlungsdienste, Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste oder virtuelle Assistenten angeboten werden, oder die Relevanz, die den Suchergebnissen von Online-Suchmaschinen mittels entsprechender Darstellung, Organisation oder Kommunikation durch die Unternehmen, die Online-Vermittlungsdienste, Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, virtuelle Assistenten oder Online-Suchmaschinen anbieten, zugemessen wird, unabhängig von den für diese Darstellung, Organisation oder Kommunikation verwendeten technischen Mitteln und unabhängig davon, ob nur ein einziges Ergebnis dargestellt oder kommuniziert wird;

23.

Suchergebnisse“ alle Informationen in beliebigem Format, darunter in Text-, grafischer, gesprochener oder sonstiger Form, die als Antwort auf eine Suchanfrage ausgegeben werden und sich auf diese beziehen, unabhängig davon, ob es sich bei den ausgegebenen Informationen um ein bezahltes oder ein unbezahltes Ergebnis, eine direkte Antwort oder ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine Information handelt, das bzw. die in Verbindung mit den organischen Ergebnissen angeboten oder zusammen mit diesen angezeigt wird oder teilweise oder vollständig in diese eingebettet ist;

24.

Daten“ jegliche digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jegliche Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen, auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material;

25.

„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

26.

„nicht personenbezogene DatenDaten, bei denen es sich nicht um personenbezogene Daten handelt;

27.

Unternehmen“ eine Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, einschließlich aller verbundenen Unternehmen, die durch die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen eine Gruppe bilden;

28.

Kontrolle“ die Möglichkeit, im sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben;

29.

Interoperabilität“ die Fähigkeit, Informationen auszutauschen und die über Schnittstellen oder andere Lösungen ausgetauschten Informationen beiderseitig zu nutzen, sodass alle Hardware- oder Softwarekomponenten mit anderer Hardware und Software auf die vorgesehene Weise zusammenwirken und bei Nutzern auf die vorgesehene Weise funktionieren;

30.

Umsatz“ den von einem Unternehmen erzielten Umsatz im sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004;

31.

Profiling“ ein Profiling im sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679;

32.

Einwilligung“ eine Einwilligung im sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679;

33.

nationales_Gericht“ ein Gericht eines Mitgliedstaats im sinne des Artikels 267 AEUV.

KAPITEL II

TORWÄCHTER

Artikel 5

Verpflichtungen von Torwächtern

(1)   Der Torwächter hält alle Verpflichtungen nach diesem Artikel in Bezug auf jeden seiner zentralen Plattformdienste ein, die im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgeführt sind.

(2)   Der Torwächter darf

a)

personenbezogene Daten von Endnutzern, die Dienste Dritter nutzen, welche zentrale Plattformdienste des Torwächters in Anspruch nehmen, nicht zum Zweck des Betriebs von Online-Werbediensten verarbeiten,

b)

personenbezogene Daten aus dem betreffenden zentralen Plattformdienst nicht mit personenbezogenen Daten aus weiteren zentralen Plattformdiensten oder aus anderen vom Torwächter bereitgestellten Diensten oder mit personenbezogenen Daten aus Diensten Dritter zusammenführen,

c)

personenbezogene Daten aus dem betreffenden zentralen Plattformdienst nicht in anderen vom Torwächter getrennt bereitgestellten Diensten, einschließlich anderer zentraler_Plattformdienste, weiterverwenden und umgekehrt und

d)

Endnutzer nicht in anderen Diensten des Torwächters anmelden, um personenbezogene Daten zusammenzuführen,

außer wenn dem Endnutzer die spezifische Wahl gegeben wurde und er im sinne des Artikels 4 Nummer 11 und des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt hat.

Wurde die für die Zwecke des Unterabsatz 1 gegebene Einwilligung vom Endnutzer verweigert oder widerrufen, so darf der Torwächter sein Ersuchen um Einwilligung für denselben Zweck innerhalb eines Jahres nicht mehr als einmal wiederholen.

Dieser Absatz berührt nicht die Möglichkeit des Torwächters, sich gegebenenfalls auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2016/679 zu berufen.

(3)   Der Torwächter darf die gewerbliche Nutzer nicht daran hindern, Endnutzern dieselben Produkte oder Dienstleistungen über Online-Vermittlungsdienste Dritter oder über ihre eigenen direkten Online-Vertriebskanäle zu anderen Preisen oder Bedingungen anzubieten als über die Online-Vermittlungsdienste des Torwächters.

(4)   Der Torwächter gibt gewerblichen Nutzern die Möglichkeit n, Angebote gegenüber Endnutzern, die über seinen zentralen Plattformdienst oder über andere Kanäle akquiriert wurden, kostenlos zu kommunizieren und zu bewerben – auch zu anderen Bedingungen – und mit diesen Endnutzern Verträge zu schließen, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zweck die zentralen Plattformdienste des Torwächters nutzen.

(5)   Der Torwächter gibt Endnutzern die Möglichkeit, über seine zentralen Plattformdienste durch Nutzung der Software-Anwendung eines gewerblichen Nutzers auf Inhalte, Abonnements, Funktionen oder andere Elemente zuzugreifen und diese zu nutzen, auch wenn diese Endnutzer diese Elemente bei dem betreffenden gewerblichen Nutzer ohne Nutzung der zentralen Plattformdienste des Torwächters erworben haben.

(6)   Der Torwächter darf gewerbliche Nutzer oder Endnutzer nicht direkt oder indirekt daran hindern, einer zuständigen Behörde, einschließlich nationaler Gerichte, eine etwaige Nichteinhaltung des einschlägigen Unionsrechts oder nationalen Rechts durch den Torwächter im Zusammenhang mit den Praktiken des Torwächters mitzuteilen, oder sie in dieser Hinsicht einschränken. Dies berührt nicht das Recht von gewerblichen Nutzern und Torwächtern, in ihren Vereinbarungen die Nutzungsbedingungen von Mechanismen für die Behandlung von rechtmäßigen Beschwerden festzulegen.

(7)   Der Torwächter darf von Endnutzern oder gewerblichen Nutzern nicht verlangen, dass sie einen Identifizierungsdienst, eine Webbrowser-Engine oder einen Zahlungsdienst, oder technische Dienste zur Unterstützung der Erbringung von Zahlungsdiensten, beispielsweise Zahlungssysteme für in der Software-Anwendung integrierte Käufe, des Torwächters im Zusammenhang mit Diensten, die von den gewerblichen Nutzern, die zentrale Plattformdienste des Torwächters nutzen, erbracht werden, nutzen bzw. – im Falle von gewerblichen Nutzern – nutzen, anbieten oder mit ihnen interoperieren.

(8)   Der Torwächter darf von gewerblichen Nutzern oder Endnutzern nicht verlangen, dass sie weitere zentrale Plattformdienste, die im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgeführt sind oder die die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte erreichen, abonnieren oder sich bei diesen registrieren, um gemäß dem genannten Artikel aufgeführte zentrale Plattformdienste des Torwächters nutzen, darauf zugreifen, sich bei diesen anmelden oder sich bei diesen registrieren zu können.

(9)   Der Torwächter gibt jedem Werbetreibenden, für den er Online-Werbedienste erbringt, oder von Werbetreibenden bevollmächtigten Dritten auf Anfrage des Werbetreibenden hin täglich kostenlos Auskunft über jede vom Werbetreibenden geschaltete Anzeige, und zwar über

a)

die vom Werbetreibenden gezahlten Preise und Gebühren, einschließlich etwaiger Abzüge und Aufschläge, für jede der vom Torwächter bereitgestellten einschlägigen Online-Werbedienste,

b)

die vom Herausgeber erhaltene Vergütung, einschließlich etwaiger Abzüge und Aufschläge, vorbehaltlich der Zustimmung des Herausgebers, und

c)

die Kennzahlen, anhand deren die einzelnen Preise, Gebühren und Vergütungen berechnet werden.

Stimmt ein Herausgeber der Weitergabe von Informationen über die erhaltene Vergütung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht zu, so gibt der Torwächter jedem Werbetreibenden kostenlos Auskunft über die durchschnittliche tägliche Vergütung, die dieser Herausgeber für die betreffenden Anzeigen erhält, einschließlich etwaiger Abzüge und Aufschläge.

(10)   Der Torwächter gibt jedem Herausgeber, für den er Online-Werbedienste erbringt, oder von Herausgebern bevollmächtigten Dritten auf Anfrage des Herausgebers hin täglich kostenlos Auskunft über jede auf dem Inventar des Herausgebers angezeigte Anzeige, und zwar über

a)

die vom Herausgeber erhaltene Vergütung und die von ihm gezahlten Gebühren, einschließlich etwaiger Abzüge und Aufschläge, für jede der vom Torwächter bereitgestellten einschlägigen Online-Werbedienste,

b)

den vom Werbetreibendem gezahlten Preis, einschließlich etwaiger Abzüge und Aufschläge, vorbehaltlich der Zustimmung des Werbetreibenden, und

c)

die Kennzahlen, anhand dessen die einzelnen Preise und Vergütungen berechnet werden.

Stimmt ein Werbetreibender der Weitergabe von Informationen nicht zu, so gibt der Torwächter jedem Herausgeber kostenlos Auskunft über den durchschnittlichen täglichen Preis, den dieser Werbetreibende für die betreffenden Anzeigen zahlt, einschließlich etwaiger Abzüge und Aufschläge.

Artikel 7

Verpflichtung von Torwächtern zur Interoperabilität nummernunabhängiger_interpersoneller_Kommunikationsdienste

(1)   Erbringt ein Torwächter nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, die im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgeführt sind, so sorgt er für die Interoperabilität der grundlegenden Funktionen seiner nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste mit den nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten anderer Anbieter, die solche Dienste in der Union anbieten oder anzubieten beabsichtigen, indem er auf Antrag kostenlos die im sinne der Interoperabilität erforderlichen technischen Schnittstellen oder ähnliche Lösungen bereitstellt.

(2)   Der Torwächter sorgt, wenn er diese Funktionen für die eigenen Endnutzer selbst bereitstellt, zumindest für die Interoperabilität der folgenden grundlegenden Funktionen nach Absatz 1:

a)

im Anschluss an die Aufführung im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9:

i)

Ende-zu-Ende-Textnachrichten zwischen zwei einzelnen Endnutzern;

ii)

Austausch von Bildern, Sprachnachrichten, Videos und anderen angehängten Dateien bei der Ende-zu-Ende-Kommunikation zwischen zwei einzelnen Endnutzern;

b)

innerhalb von zwei Jahren nach der Benennung:

i)

Ende-zu-Ende-Textnachrichten innerhalb von Gruppen einzelner Endnutzer;

ii)

Austausch von Bildern, Sprachnachrichten, Videos und anderen angehängten Dateien bei der Ende-zu-Ende-Kommunikation zwischen einer Gruppenunterhaltung und einem einzelnen Endnutzer;

c)

innerhalb von vier Jahren nach der Benennung:

i)

Ende-zu-Ende-Sprachanrufe zwischen zwei einzelnen Endnutzern;

ii)

Ende-zu-Ende-Videoanrufe zwischen zwei einzelnen Endnutzern;

iii)

Ende-zu-Ende-Sprachanrufe zwischen einer Gruppenunterhaltung und einem einzelnen Endnutzer;

iv)

Ende-zu-Ende-Videoanrufe zwischen einer Gruppenunterhaltung und einem einzelnen Endnutzer.

(3)   Das Sicherheitsniveau, gegebenenfalls einschließlich der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, das der Torwächter seinen eigenen Endnutzern bietet, muss bei allen interoperablen Diensten beibehalten werden.

(4)   Der Torwächter veröffentlicht ein Referenzangebot mit den technischen Einzelheiten und allgemeinen Bedingungen für die Interoperabilität mit seinen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten, einschließlich der erforderlichen Einzelheiten zum Sicherheitsniveau und zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Der Torwächter veröffentlicht dieses Referenzangebot innerhalb der in Artikel 3 Absatz 10 festgelegten Frist und aktualisiert es erforderlichenfalls.

(5)   Nach der Veröffentlichung des Referenzangebots gemäß Absatz 4 kann jeder Anbieter nummernunabhängiger_interpersoneller_Kommunikationsdienste, der solche Dienste in der Union anbietet oder anzubieten beabsichtigt, Interoperabilität mit den vom Torwächter erbrachten nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten beantragen. Ein solcher Antrag kann sich auf einige oder alle der in Absatz 2 aufgeführten grundlegenden Funktionen erstrecken. Der Torwächter kommt jedem zumutbaren Antrag auf Interoperabilität innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags nach, indem er die beantragten grundlegenden Funktionen bereitstellt.

(6)   Die Kommission kann die Fristen für die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 2 oder 5 auf begründeten Antrag des Torwächters ausnahmsweise verlängern, wenn der Torwächter nachweist, dass dies zur Gewährleistung wirksamer Interoperabilität und zur Aufrechterhaltung des erforderlichen Sicherheitsniveaus, gegebenenfalls einschließlich Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, erforderlich ist.

(7)   Den Endnutzern der nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste des Torwächters und des antragstellenden Anbieters nummernunabhängiger_interpersoneller_Kommunikationsdienste bleibt freigestellt, ob sie sich für die Nutzung der interoperablen grundlegenden Funktionen, die der Torwächter gemäß Absatz 1 bereitstellen kann, entscheiden.

(8)   Nur diejenigen personenbezogenen Daten von Endnutzern, die für wirksame Interoperabilität unbedingt erforderlich sind, werden vom Torwächter erhoben und mit dem Anbieter nummernunabhängiger_interpersoneller_Kommunikationsdienste, der einen Antrag auf Interoperabilität stellt, ausgetauscht. Bei der Erhebung und dem Austausch der personenbezogenen Daten von Endnutzern sind die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG vollumfänglich einzuhalten.

(9)   Der Torwächter wird nicht daran gehindert, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Dritte, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen und Interoperabilität beantragen, die Integrität, die Sicherheit und den Schutz der Privatsphäre seiner Dienste nicht gefährden, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich und angemessen sind und vom Torwächter hinreichend begründet werden.

Artikel 14

Verpflichtung zur Unterrichtung über Zusammenschlüsse

(1)   Der Torwächter unterrichtet die Kommission über jeden geplanten Zusammenschluss im sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, wenn die sich zusammenschließenden Unternehmen oder das Zielunternehmen zentrale Plattformdienste bereitstellen oder sonstige Dienste im digitalen Sektor erbringen oder die Erhebung von Daten ermöglichen; dies gilt unabhängig davon, ob der Zusammenschluss nach jener Verordnung bei der Kommission oder nach den nationalen Fusionskontrollvorschriften bei einer zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde anmeldepflichtig ist.

Der Torwächter unterrichtet die Kommission vor Vollzug des Zusammenschlusses und nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung über den Zusammenschluss.

(2)   Die vom Torwächter bereitgestellten Informationen nach Absatz 1 umfassen mindestens eine Beschreibung der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, ihre unionsweiten und weltweiten Jahresumsätze, ihre Tätigkeitsbereiche, einschließlich der unmittelbar mit dem Zusammenschluss in Verbindung stehenden Tätigkeiten, und der Transaktionswert des Vertrags oder einen entsprechenden Schätzwert sowie eine zusammenfassende Beschreibung des Zusammenschlusses, einschließlich seiner Art und der ihm zugrunde liegenden Beweggründe und einer Aufstellung der von dem Zusammenschluss betroffenen Mitgliedstaaten.

Die vom Torwächter bereitgestellten Informationen umfassen auch den unionsweiten Jahresumsatz, die Zahl der jährlich aktiven gewerblichen Nutzer und die Zahl der monatlich aktiven Endnutzer jedes betreffenden zentralen Plattformdienstes.

(3)   Erreichen infolge eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels weitere zentrale Plattformdienste für sich genommen die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte, so teilt der betreffende Torwächter dies der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Vollzug des Zusammenschlusses mit und übermittelt ihr die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben.

(4)   Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über alle nach Absatz 1 erhaltenen Informationen und veröffentlicht jährlich die Liste der Übernahmen, über die sie von Torwächtern gemäß dem genannten Absatz unterrichtet wurde.

Die Kommission trägt den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

(5)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen verwenden, um die Kommission gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 um Prüfung des Zusammenschlusses zu ersuchen.

Artikel 17

Marktuntersuchung zur Benennung von Torwächtern

(1)   Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, nach Artikel 3 Absatz 8 als Torwächter zu benennen ist, oder um die zentralen Plattformdienste zu ermitteln, die in dem Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufzuführen sind. Die Kommission bemüht sich, ihre Marktuntersuchung innerhalb von zwölf Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt abzuschließen. Zum Abschluss ihrer Marktuntersuchung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem ihre Entscheidung dargelegt wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Im Zuge einer Marktuntersuchung nach Absatz 1 dieses Artikels bemüht sich die Kommission, dem betreffenden Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, innerhalb von sechs Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt ihre vorläufige Beurteilung mitzuteilen. In der vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, ob sie der vorläufigen Auffassung ist, dass es angezeigt ist, dieses Unternehmen als Torwächter im sinne des Artikels 3 Absatz 8 zu benennen und die relevanten zentralen Plattformdienste in der Liste nach Artikel 3 Absatz 9 zu führen.

(3)   Wenn das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, aber hinreichend substanziierte Argumente nach Artikel 3 Absatz 5 vorgebracht hat, die die Vermutung nach Artikel 3 Absatz 2 eindeutig entkräften, bemüht sich die Kommission, die Marktuntersuchung innerhalb von fünf Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt zum Abschluss zu bringen.

In diesem Fall bemüht sich die Kommission, dem betreffenden Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt ihre vorläufige Beurteilung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels mitzuteilen.

(4)   Benennt die Kommission nach Artikel 3 Absatz 8 ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, als Torwächter, das hinsichtlich seiner Tätigkeiten noch keine gefestigte und dauerhafte Position innehat, bei dem aber absehbar ist, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird, so kann sie lediglich eine oder mehrere der Verpflichtungen des Artikels 5 Absätze 3 bis 6 und des Artikels 6 Absätze 4, 7, 9, 10 und 13, die im Benennungsbeschluss aufgeführt werden, für diesen Torwächter für anwendbar erklären. Die Kommission erklärt nur diejenigen Verpflichtungen für anwendbar, die angemessen und erforderlich sind, um zu verhindern, dass der betreffende Torwächter auf unfaire Weise hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position erlangt. Die Kommission überprüft solche Benennungen im Einklang mit dem in Artikel 4 dargelegten Verfahren.

Artikel 18

Marktuntersuchung bei systematischer Nichteinhaltung

(1)   Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein Torwächter seine Verpflichtungen systematisch nicht einhält. Die Kommission schließt diese Marktuntersuchung innerhalb von zwölf Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt ab. Ergibt die Marktuntersuchung, dass ein Torwächter eine oder mehrere der in den Artikeln 5, 6 und 7 festgelegten Verpflichtungen systematisch nicht einhält und seine Torwächter-Position im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Anforderungen beibehalten, gestärkt oder ausgeweitet hat, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen verhaltensbezogenen oder strukturellen Abhilfemaßnahmen gegen den Torwächter verhängt werden, die angemessen und erforderlich sind, um die wirksame Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung zu gewährleisten. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Die nach Absatz 1 dieses Artikels verhängte Abhilfemaßnahme kann, insofern sie angemessen und erforderlich ist, zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der durch die systematische Nichteinhaltung beeinträchtigten Fairness und Bestreitbarkeit das für einen begrenzten Zeitraum geltende Verbot für den Torwächter beinhalten, einen Zusammenschluss im sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezüglich der zentralen Plattformdienste oder der anderen im digitalen Sektor erbrachten oder die Datenerhebung ermöglichenden Dienste einzugehen, die durch die systematische Nichteinhaltung betroffen sind.

(3)   Es ist davon auszugehen, dass ein Torwächter Verpflichtungen des Artikels 5, 6 oder 7 systematisch nicht einhält, wenn die Kommission in einem Zeitraum von acht Jahren vor Erlass des Beschlusses zur Einleitung einer Marktuntersuchung im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Beschlusses nach diesem Artikel mindestens drei Nichteinhaltungsbeschlüsse nach Artikel 29 gegen den Torwächter bezüglich eines seiner zentralen Plattformdienste erlassen hat.

(4)   Die Kommission teilt dem betreffenden Torwächter ihre vorläufige Beurteilung innerhalb von sechs Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Zeitpunkt mit. In ihrer vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, ob sie die vorläufige Auffassung vertritt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, und welche Abhilfemaßnahme(n) sie vorläufig für erforderlich und angemessen erachtet.

(5)   Damit interessierte Dritte wirksam Stellung nehmen können, veröffentlicht die Kommission zeitgleich mit der Mitteilung ihrer vorläufigen Beurteilung an den Torwächter nach Absatz 4 oder so bald wie möglich danach eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Falls und der Abhilfemaßnahmen, deren Verhängung sie in Erwägung zieht. Die Kommission legt einen angemessenen Zeitraum fest, in dem diese Stellungnahmen abzugeben sind.

(6)   Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Absatz 1 dieses Artikels zu erlassen, indem sie die vom Torwächter nach Artikel 25 angebotenen Verpflichtungszusagen für bindend erklärt, so veröffentlicht sie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Falls und der wichtigsten Inhalte der Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können ihre Stellungnahmen innerhalb eines von der Kommission festzulegenden angemessenen Zeitraums abgeben.

(7)   Während der Marktuntersuchung kann die Kommission deren Dauer jederzeit verlängern, wenn dies aus objektiven Gründen gerechtfertigt und angemessen ist. Die Verlängerung kann sich auf die Frist beziehen, innerhalb deren die Kommission ihre vorläufige Beurteilung mitteilen muss, oder auf die Frist für den Erlass des abschließenden Beschlusses. Verlängerungen im sinne dieses Absatzes dürfen zusammengenommen die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen.

(8)   Die Kommission überprüft regelmäßig die nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels verhängten Abhilfemaßnahmen, um sicherzustellen, dass der Torwächter seinen Verpflichtungen nach den Artikeln 5, 6 und 7 tatsächlich nachkommt. Die Kommission ist berechtigt, diese Abhilfemaßnahmen zu ändern, wenn sie nach einer neuen Marktuntersuchung feststellt, dass sie nicht wirksam sind.

Artikel 37

Zusammenarbeit mit nationalen Behörden

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und koordinieren ihre Durchsetzungsmaßnahmen, um eine kohärente, wirksame und komplementäre Durchsetzung von Rechtsinstrumenten, die auf Torwächter im sinne dieser Verordnung angewendet werden, zu gewährleisten.

(2)   Die Kommission kann soweit erforderlich nationale Behörden zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung konsultieren.

Artikel 46

Durchführungsvorschriften

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Regelungen für die Anwendung von Folgendem erlassen:

a)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Artikel 3 zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätze;

b)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der technischen Maßnahmen, die von den Torwächtern durchzuführen sind, um die Einhaltung der Vorgaben des Artikels 5, 6 oder 7 zu gewährleisten;

c)

operativen und technischen Vorkehrungen im Hinblick auf die Umsetzung der Interoperabilität nummernunabhängiger_interpersoneller_Kommunikationsdienste nach Artikel 7;

d)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der mit Gründen versehenen Anträge nach Artikel 8 Absatz 3;

e)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der mit Gründen versehenen Anträge nach den Artikeln 9 und 10;

f)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Artikel 11 vorzulegenden Berichte über die Regulierungsmaßnahmen;

g)

Methodik und Verfahren der in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen geprüften Beschreibung der Techniken zum Verbraucher- Profiling; bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts für diesen Zweck konsultiert die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten, und sie kann den Europäischen Datenschutzausschuss, die Zivilgesellschaft und andere einschlägige Sachverständige konsultieren;

h)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach den Artikeln 14 und 15 zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätze;

i)

der praktischen Modalitäten der Einleitung von Verfahren zum Zwecke von Marktuntersuchungen im sinne der Artikel 17, 18 und 19 sowie von Verfahren nach den Artikeln 24, 25 und 29;

j)

der praktischen Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Artikel 34;

k)

der praktischen Modalitäten der Offenlegungsbedingungen nach Artikel 34;

l)

der praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den nationalen Behörden nach den Artikeln 37 und 38; und

m)

der praktischen Modalitäten für die Berechnung und Verlängerung von Fristen.

(2)   Die Durchführungsrechtsakte im sinne von Absatz 1 Buchstaben a bis k und m dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Der Durchführungsrechtsakt im sinne von Absatz 1 Buchstabe l dieses Artikels wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf davon und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb einer Frist, die mindestens einen Monat betragen muss, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.

Artikel 50

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss („Beratender Ausschuss für digitale Märkte“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Die Kommission übermittelt dem Adressaten eines Einzelbeschlusses zusammen mit diesem Beschluss die Stellungnahme des Ausschusses. Sie veröffentlicht die Stellungnahme zusammen mit dem Einzelbeschluss unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.


whereas









keyboard_arrow_down