(15) In bestimmten Fällen, etwa zur anschließenden Überprüfung der Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung, könnte es erforderlich sein, dass Forschungsorganisationen und Einrichtungen des Kulturerbes die im Rahmen der Ausnahme zum Zwecke der Durchführung eines Text_und_Data_Mining angefertigten Kopien aufbewahren.
In diesen Fällen sollten die Kopien in einer sicheren Umgebung gespeichert werden.
Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt sein, auf nationaler Ebene und nach Diskussionen mit den einschlägigen Interessenträgern weitere spezifische regelungen für die Aufbewahrung der Kopien festlegen, darunter auch die Fähigkeit, zum Zwecke der Speicherung derartiger Kopien vertrauenswürdige Stellen zu benennen.
Damit die Inanspruchnahme der Ausnahme nicht ungebührlich eingeschränkt wird, sollten diese regelungen verhältnismäßig und darauf beschränkt sein, was für die sichere Aufbewahrung der Kopien und die Verhinderung der unbefugten Nutzung erforderlich ist.
Die Nutzung zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung außerhalb des Text_und_Data_Mining, etwa die Begutachtung unter wissenschaftlichen Fachkollegen und gemeinsame Forschungsarbeiten, sollte nach wie vor unter die Ausnahme oder Beschränkung im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG fallen, sofern diese Bestimmung anwendbar ist.
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(23) Hinsichtlich der Umsetzung der in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Ausnahme oder Beschränkung oder der Lizenzvereinbarungen über weitere Nutzungen bestehen in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche regelungen, um die Verwendung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Bildungszwecke zu vereinfachen.
Diese regelungen orientieren sich meist an den Bedürfnissen der Bildungseinrichtungen und der verschiedenen Bildungsebenen.
Es ist zwar von großer Bedeutung, den Umfang der neuen verbindlichen Ausnahme oder Beschränkung für digitale Nutzungen und grenzüberschreitende Lehrtätigkeiten zu harmonisieren, doch die regelungen zur Umsetzung können von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat abweichen, solange sie die wirksame Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung oder grenzüberschreitende Nutzungen nicht behindern.
Die Mitgliedstaaten sollten beispielsweise auch künftig vorschreiben dürfen, dass bei der Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen die Persönlichkeitsrechte von Urhebern und ausübenden Künstlern zu wahren sind.
Das dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf den auf nationaler Ebene vereinbarten regelungen aufzubauen.
So könnten Mitgliedstaaten insbesondere beschließen, die Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung vollständig oder teilweise von der Verfügbarkeit geeigneter Lizenzen abhängig zu machen, die mindestens dieselben Nutzungen abdecken wie die im Rahmen der Ausnahme oder Beschränkung genehmigten.
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass in dem Fall, dass Lizenzen die im Rahmen der Ausnahme oder Beschränkung zulässigen Nutzungen nur zum Teil abdecken, alle übrigen Nutzungen auch künftig unter die Ausnahme oder Beschränkung fallen.
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(29) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Werke und sonstige Schutzgegenstände als dauerhaft in der Sammlung einer Einrichtung_des_Kulturerbes befindlich gelten, wenn eine derartige Einrichtung, beispielsweise infolge einer Eigentumsübertragung, von Lizenzvereinbarungen, Pflichtexemplar- oder Dauerleihgaberegelungen Eigentümerin bzw.
dauerhafte Besitzerin von Exemplaren dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ist.
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(37) Angesichts der Vielfalt der Werke und sonstigen Schutzgegenstände in den Sammlungen der Einrichtungen des Kulturerbes kommt es darauf an, dass die Lizenzvergabeverfahren gemäß dieser Richtlinie und die mit dieser Richtlinie eingeführte Ausnahme oder Beschränkung auch zur Verfügung stehen und in der Praxis für unterschiedliche Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen verwendet werden können, auch für Fotografien, Software, Tonträger, Tonaufzeichnungen, audiovisuelle Werke und einzigartige Kunstwerke, einschließlich wenn sie bislang niemals im Handel erhältlich waren.
Zu den nicht für den Handel bestimmten Werken können unbeschadet sonstiger anwendbarer rechtlicher Beschränkungen — z. B.
nationaler regelungen hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte — Plakate, Faltblätter, Schützengrabenzeitungen oder von Laien geschaffene audiovisuelle Werke, aber auch unveröffentlichte Werke oder sonstige Schutzgegenstände zählen.
Ist ein Werk oder ein anderer Schutzgegenstand in einer seiner verschiedenen Fassungen, etwa in nachfolgenden Ausgaben literarischer Werke und anders geschnittenen Filmfassungen, oder in einer seiner verschiedenen Veröffentlichungsformen, etwa in der digitalen oder gedruckten Fassung des gleichen Werks, verfügbar, so sollte dieses Werk oder dieser sonstige Schutzgegenstand nicht als vergriffen gelten.
Hingegen sollte die Verfügbarkeit von Adaptionen, einschließlich anderer Sprachfassungen oder audiovisueller Adaptionen eines literarischen Werks, nicht daran hindern, ein Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einer bestimmten Sprache als vergriffen einzustufen.
Um den Besonderheiten der verschiedenen Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Hinblick auf die Art und Weise ihrer Veröffentlichung und ihrer Verbreitung Rechnung zu tragen und die Nutzung dieser Verfahren zu vereinfachen, müssen möglicherweise für die praktische Anwendung dieser Lizenzvergabeverfahren besondere Anforderungen und Verfahrensweisen festgelegt werden, beispielsweise eine Anforderung, dass eine bestimmte Zeit verstrichen sein muss, seit das Werk oder der andere Schutzgegenstand erstmals kommerziell verfügbar war.
Bei der Festlegung solcher Anforderungen und Verfahrensweisen sollten die Mitgliedstaaten die Rechteinhaber, Einrichtungen des Kulturerbes und Verwertungsgesellschaften konsultieren.
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(41) Informationen über die laufende und künftige Nutzung vergriffener Werke und sonstiger Schutzgegenstände durch Einrichtungen des Kulturerbes gemäß dieser Richtlinie sowie über die geltenden regelungen, die es Rechteinhabern ermöglichen, die Erteilung von Lizenzen für oder die Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung auf ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände auszuschließen, sollten je nach Sachlage vor und während der Nutzung im Rahmen einer Lizenz oder im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in angemessener Form bekannt gemacht werden.
Vor allem bei grenzüberschreitenden Nutzungen im Binnenmarkt ist das besonders wichtig.
Daher sollten Vorkehrungen für die Einrichtung eines zentralen und öffentlich zugänglichen Online-Portals für die Union getroffen werden, damit der Öffentlichkeit diese Informationen in einer angemessenen Frist bekannt gegeben werden, bevor die Nutzung erfolgt.
Ein derartiges Portal sollte es Rechteinhabern erleichtern, die Erteilung von Lizenzen für oder die Anwendung der Ausnahmen oder Beschränkungen auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände auszuschließen.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit bestimmten Aufgaben und Aktivitäten betraut, die es aus eigenen Haushaltsmitteln finanziert und mit denen das Ziel verfolgt wird, die Aktivitäten nationaler Behörden, der Privatwirtschaft und der Organe der Union bei der Verhinderung und bei der Bekämpfung der Verletzung der Rechte geistigen Eigentums zu fördern und zu unterstützen.
Daher sollte dieses Amt mit der Einrichtung und der Verwaltung des Portals betraut werden, auf dem diese Informationen bekannt gegeben werden.
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(60) Verlage, die unter anderem etwa Presseveröffentlichungen, Bücher, wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Musikveröffentlichungen verlegen, arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen über die Übertragung von Urheberrechten.
Das stellt eine Investition der Verlage im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke dar, sodass ihnen unter Umständen Einnahmen entgehen können, wenn diese Werke im Rahmen von etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken oder die Reprografie geltenden Ausnahmen oder Beschränkungen, genutzt werden, etwa im Rahmen der in den Mitgliedstaaten bestehenden nationalen regelungen über die Reprographie oder im Rahmen des Verleihprogramms für öffentliche Einrichtungen.
In einigen Mitgliedstaaten wird die für diese Ausnahmen oder Beschränkungen gewährte Ausgleichsleistung auf die Urheber und Verlage aufgeteilt.
Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, gestattet die vorliegende Richtlinie den Mitgliedstaaten, die über regelungen zur Aufteilung der Ausgleichleistung zwischen Urhebern und Verlagen verfügen, diese beizubehalten.
Das ist für Mitgliedstaaten von besonderer Bedeutung, in denen in der Zeit vor dem 12. November 2015 regelungen zur Aufteilung der Ausgleichleistung bestanden, auch wenn die Ausgleichleistung in anderen Mitgliedstaaten nicht aufgeteilt wird und im Einklang mit der nationalen Kulturpolitik ausschließlich dem Urheber ausgezahlt werden muss. Zwar sollte die vorliegende Richtlinie für alle Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelten, doch sollte sie die bisher übliche Praxis in diesem Bereich wahren und jene Mitgliedstaaten, in denen derzeit keine regelungen zur Aufteilung des Ausgleichs bestehen, nicht zu ihrer Einführung verpflichten.
Sie sollte geltende oder zukünftige regelungen in den Mitgliedstaaten über Vergütungen im Rahmen des Verleihrechts für öffentliche Einrichtungen nicht beeinträchtigen.
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