(3) Die rasanten technologischen Entwicklungen führen zu einem ständigen Wandel in der Art und Weise, wie Werke und sonstige Schutzgegenstände geschaffen, erzeugt, vertrieben und verwertet werden.
Es entstehen laufend neue Geschäftsmodelle, und neue Akteure treten auf den Plan.
Die einschlägigen Rechtsvorschriften müssen zukunftstauglich sein, damit die technologische Entwicklung nicht behindert wird.
Die im Urheberrechtsrahmen der Union festgelegten Ziele und Grundsätze gelten zwar nach wie vor, doch bleibt sowohl für die Rechteinhaber als auch die Nutzer im Hinblick auf bestimmte, auch grenzüberschreitende Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in einem digitalen Umfeld die Rechtsunsicherheit bestehen.
Wie bereits in der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2015 mit dem Titel „Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht“ dargelegt, ist es in einigen Bereichen notwendig, den geltenden Urheber–rechtsrahmen der Union anzupassen und zu ergänzen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte aufrechtzuerhalten.
Diese Richtlinie enthält Vorschriften für die Anpassung bestimmter Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte an ein digitales und grenzüberschreitendes Umfeld sowie für Maßnahmen, mit denen bestimmte Lizenzierungsverfahren vor allem, aber nicht nur im Hinblick auf die Verbreitung vergriffener Werke und sonstiger Schutzgegenstände und die Online-Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf erleichtert werden sollen, um einen größeren Zugang zu Inhalten zu ermöglichen.
Sie enthält zudem Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung gemeinfreier Inhalte.
Für einen gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkt sollten auch Vorschriften über die Rechte an Veröffentlichungen, über die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen durch Anbieter von Online-Diensten, die von Nutzern hochgeladene Inhalte speichern und zugänglich machen, über Transparenz bei Verträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern, über die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern sowie ein Verfahren für den Widerruf der von Urhebern und ausübenden Künstlern übertragenen ausschließlichen Rechte festgelegt werden.
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(4) Diese Richtlinie stützt sich auf und ergänzt die einschlägigen geltenden Richtlinien, insbesondere die Richtlinien 96/9/EG (4), 2000/31/EG (5), 2001/29/EG (6), 2006/115/EG (7), 2009/24/EG (8), 2012/28/EU (9) und 2014/26/EU (10) des Europäischen Parlaments und des Rates.
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(5) In den Bereichen Forschung, Innovation, Bildung und Erhaltung des Kulturerbes ermöglicht die Digitaltechnik neue Nutzungen, die von den geltenden Unionsvorschriften über Ausnahmen und Beschränkungen nicht eindeutig abgedeckt sind.
Zudem könnte das Funktionieren des Binnenmarkts dadurch beeinträchtigt werden, dass die in den Richtlinien 96/9/EG, 2001/29/EG, und 2009/24/EG für diese Bereiche festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen fakultativ sind.
Das trifft vor allem auf die grenzüberschreitende Nutzung zu, die in einem digitalen Umfeld zunehmend an Bedeutung gewinnt.
Daher sollten die für die wissenschaftliche Forschung, Innovation, Unterrichtszwecke und die Erhaltung des Kulturerbes im Unionsrecht bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen im Hinblick auf diese neuen Nutzungen neu bewertet werden.
So sollten für die Nutzung von Verfahren zum Text_und_Data_Mining, für die Veranschaulichung des Unterrichts in einem digitalen Umfeld und für die Erhaltung des Kulturerbes verbindliche Ausnahmen und Beschränkungen eingeführt werden.
Die im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen sollten nach wie vor gelten, auch für das Text_und_Data_Mining, Bildung sowie Tätigkeiten im Bereich Erhaltung, sofern dadurch der Geltungsbereich der in dieser Richtlinie vorgesehenen verbindlichen Ausnahmen und Beschränkungen, die von den Mitgliedstaaten in ihr jeweiliges nationales Recht umgesetzt werden müssen, nicht beschränkt wird.
Die Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG sollten daher geändert werden.
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(18) Verfahren des Text_und_Data_Mining haben nicht nur im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung hohe Bedeutung, sondern sie werden auch in großem Umfang sowohl von privaten als auch öffentlichen Einrichtungen eingesetzt, um große Datenmengen in verschiedenen Lebensbereichen und zu unterschiedlichen Zwecken zu analysieren, auch für staatliche Dienste, komplexe unternehmerische Entscheidungen und die Entwicklung neuer Anwendungen oder Technologien.
Die Rechteinhaber sollten auch künftig Lizenzen für die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände erteilen können, die weder unter die in dieser Richtlinie vorgesehene verbindliche Ausnahme für Text_und_Data_Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung noch unter die gemäß der Richtlinie 2001/29/EG geltenden Ausnahmen und Beschränkungen fallen.
Gleichzeitig sollte berücksichtigt werden, dass die Nutzer des Text_und_Data_Mining mit Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage konfrontiert sein könnten, ob Vervielfältigungen und Entnahmen zum Zwecke des Text_und_Data_Mining bei rechtmäßigem Zugang zu Werken oder sonstigen Schutzgegenständen vorgenommen werden dürfen, insbesondere wenn bei den zum Zwecke der Durchführung des technischen Vorgangs vorgenommenen Vervielfältigungen und Entnahmen möglicherweise nicht alle Bedingungen der für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahme erfüllt sind.
Um in diesen Fällen für mehr Rechtssicherheit zu sorgen und auch in der Privatwirtschaft zu Innovationen anzuregen, sollte diese Richtlinie unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme oder Beschränkung für Vervielfältigungen und Entnahmen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen für die Zwecke des Text_und_Data_Mining vorsehen und es ermöglichen, dass die angefertigten Kopien so lange wie zum Zwecke dieses Text_und_Data_Mining erforderlich aufbewahrt werden.
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(19) Nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen für das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in der Weise vorsehen, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit für den ausschließlichen Zweck der Veranschaulichung des Unterrichts von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
Zudem sind nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 96/9/EG die Benutzung einer Datenbank und die Entnahme eines wesentlichen Teils ihres Inhalts für die Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts gestattet.
In welchem Umfang diese Ausnahmen oder Beschränkungen für die digitale Nutzung gelten, ist unklar.
Zudem ist unklar, ob diese Ausnahmen oder Beschränkungen auch dann gelten, wenn der Unterricht online und als Fernunterricht stattfindet. Überdies wird von dem geltenden Rechtsrahmen der grenzüberschreitende Aspekt nicht erfasst.
Dadurch könnte die Weiterentwicklung digital unterstützter Lehrtätigkeiten und des digital unterstützten Fernunterrichts behindert werden.
Daher ist es erforderlich, eine neue verbindliche Ausnahme oder Beschränkung einzuführen, damit Bildungseinrichtungen uneingeschränkte Rechtssicherheit erhalten, wenn sie Werke oder sonstige Schutzgegenstände bei digital unterstützten Lehrtätigkeiten — auch online oder grenzüberschreitend — verwenden.
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(25) Einrichtungen des Kulturerbes setzen sich dafür ein, ihre Sammlungen für künftige Generationen zu erhalten.
Für die Erhaltung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in der Sammlung einer Einrichtung_des_Kulturerbes kann es notwendig sein, eine Vervielfältigung vorzunehmen, wofür wiederum die Erlaubnis des jeweiligen Rechteinhabers benötigt werden könnte.
Zwar bietet die Digitaltechnik neue Möglichkeiten, das in diesen Sammlungen bewahrte Erbe zu erhalten, doch schafft sie dabei auch neue Herausforderungen.
Angesichts dieser neuen Herausforderungen ist es notwendig, den geltenden Rechtsrahmen anzupassen, indem eine verbindliche Ausnahme von dem Vervielfältigungsrecht für solche der Erhaltung dienenden Handlungen derartiger Einrichtungen eingeführt wird.
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(41) Informationen über die laufende und künftige Nutzung vergriffener Werke und sonstiger Schutzgegenstände durch Einrichtungen des Kulturerbes gemäß dieser Richtlinie sowie über die geltenden Regelungen, die es Rechteinhabern ermöglichen, die Erteilung von Lizenzen für oder die Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung auf ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände auszuschließen, sollten je nach Sachlage vor und während der Nutzung im Rahmen einer Lizenz oder im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in angemessener Form bekannt gemacht werden.
Vor allem bei grenzüberschreitenden Nutzungen im Binnenmarkt ist das besonders wichtig.
Daher sollten Vorkehrungen für die Einrichtung eines zentralen und öffentlich zugänglichen Online-Portals für die Union getroffen werden, damit der Öffentlichkeit diese Informationen in einer angemessenen Frist bekannt gegeben werden, bevor die Nutzung erfolgt.
Ein derartiges Portal sollte es Rechteinhabern erleichtern, die Erteilung von Lizenzen für oder die Anwendung der Ausnahmen oder Beschränkungen auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände auszuschließen.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit bestimmten Aufgaben und Aktivitäten betraut, die es aus eigenen Haushaltsmitteln finanziert und mit denen das Ziel verfolgt wird, die Aktivitäten nationaler Behörden, der Privatwirtschaft und der Organe der Union bei der Verhinderung und bei der Bekämpfung der Verletzung der Rechte geistigen Eigentums zu fördern und zu unterstützen.
Daher sollte dieses Amt mit der Einrichtung und der Verwaltung des Portals betraut werden, auf dem diese Informationen bekannt gegeben werden.
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(60) Verlage, die unter anderem etwa Presseveröffentlichungen, Bücher, wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Musikveröffentlichungen verlegen, arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen über die Übertragung von Urheberrechten.
Das stellt eine Investition der Verlage im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke dar, sodass ihnen unter Umständen Einnahmen entgehen können, wenn diese Werke im Rahmen von etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken oder die Reprografie geltenden Ausnahmen oder Beschränkungen, genutzt werden, etwa im Rahmen der in den Mitgliedstaaten bestehenden nationalen Regelungen über die Reprographie oder im Rahmen des Verleihprogramms für öffentliche Einrichtungen.
In einigen Mitgliedstaaten wird die für diese Ausnahmen oder Beschränkungen gewährte Ausgleichsleistung auf die Urheber und Verlage aufgeteilt.
Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, gestattet die vorliegende Richtlinie den Mitgliedstaaten, die über Regelungen zur Aufteilung der Ausgleichleistung zwischen Urhebern und Verlagen verfügen, diese beizubehalten.
Das ist für Mitgliedstaaten von besonderer Bedeutung, in denen in der Zeit vor dem 12. November 2015 Regelungen zur Aufteilung der Ausgleichleistung bestanden, auch wenn die Ausgleichleistung in anderen Mitgliedstaaten nicht aufgeteilt wird und im Einklang mit der nationalen Kulturpolitik ausschließlich dem Urheber ausgezahlt werden muss. Zwar sollte die vorliegende Richtlinie für alle Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelten, doch sollte sie die bisher übliche Praxis in diesem Bereich wahren und jene Mitgliedstaaten, in denen derzeit keine Regelungen zur Aufteilung des Ausgleichs bestehen, nicht zu ihrer Einführung verpflichten.
Sie sollte geltende oder zukünftige Regelungen in den Mitgliedstaaten über Vergütungen im Rahmen des Verleihrechts für öffentliche Einrichtungen nicht beeinträchtigen.
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(73) Die Vergütung der Urheber und ausübenden Künstler sollte angemessen sein und in einem ausgewogenen Verhältnis zum tatsächlichen oder potenziellen wirtschaftlichen Wert der Rechte, die erteilt oder übertragen wurden, stehen, wobei der Beitrag des Urhebers oder des ausübenden Künstlers zum Gesamtwerk oder sonstigen Schutzgegenstand in seiner Gesamtheit und alle sonstigen Umstände des jeweiligen Falls zu berücksichtigen sind, etwa die Marktpraktiken oder die tatsächliche Verwertung des Werks. Auch eine Pauschalzahlung kann eine verhältnismäßige Vergütung sein, sollte jedoch nicht die Regel sein.
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, unter Berücksichtigung der Besonderheiten jeder Branche Sonderfälle zu bestimmen, in denen eine Pauschalzahlung geleistet werden kann.
Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, den Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung mit verschiedenen bestehenden oder neu eingerichteten Verfahren, die unter anderem Kollektivverhandlungen und andere Verfahren umfassen könnten, umzusetzen, sofern sie dem geltenden Unionsrecht entsprechen.
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(77) Bei der Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Transparenzpflicht sollten die Mitgliedstaaten die Besonderheiten der Inhalte unterschiedlicher Branchen, etwa jener der Musikbranche, der Branche der audiovisuellen Medien und des Verlagswesens, berücksichtigen und bei der Festlegung solcher branchenspezifischen Pflichten sollten alle einschlägigen Interessenträger eingebunden werden.
Falls angezeigt, sollte auch der Bedeutung des Beitrags der Urheber und ausübenden Künstler zum Gesamtwerk oder zur Darbietung in ihrer Gesamtheit Rechnung getragen werden.
Kollektivverhandlungen sollten im Hinblick auf die Transparenz als eine Möglichkeit für die jeweiligen Interessenträger gesehen werden, eine Einigung zu erzielen.
Solche Einigungen sollten für Urheber und ausübende Künstler dasselbe Maß an Transparenz wie die in dieser Richtlinie vorgesehene Mindestanforderung oder ein noch höheres Maß sicherstellen.
Für die Anpassung der geltenden Praxis in der Berichterstattung an die Transparenzpflicht sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden.
Im Hinblick auf Vereinbarungen zwischen Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften, unabhängigen Verwertungseinrichtungen oder anderen Stellen, die den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU unterliegen, sollten die Transparenzpflichten nicht angewandt werden müssen, da diese Organisationen oder Einrichtungen bereits den Transparenzpflichten nach Artikel 18 der Richtlinie 2014/26/EU unterliegen.
Artikel 18 der Richtlinie 2014/26/EU gilt für Organisationen, die im Namen mehrerer Rechteinhaber zu deren kollektivem Nutzen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnehmen.
Zwischen Rechteinhabern und ihren Vertragspartnern, die in ihrem eigenen Interesse handeln, individuell ausgehandelte Vereinbarungen sollten jedoch der in dieser Richtlinie vorgesehenen Transparenzpflicht unterliegen.
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(78) Bestimmte Verträge über die Verwertung von unionsweit harmonisierten Rechten haben eine lange Laufzeit und bieten den Urhebern und ausübenden Künstlern nur wenig Spielraum, diese mit ihren Vertragspartnern oder Rechtsnachfolgern neu zu verhandeln, wenn sich herausstellt, dass der wirtschaftliche Wert der Rechte deutlich höher ist als ursprünglich angenommen.
Unbeschadet des in den Mitgliedstaaten geltenden Vertragsrechts sollte daher ein Verfahren für die Anpassung der Vergütung für die Fälle eingeführt werden, in denen die ursprünglich im Rahmen einer Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vereinbarte Vergütung, gemessen an den einschlägigen Einnahmen aus der späteren Verwertung eines Werks oder der Aufzeichnung einer Darbietung durch einen Vertragspartner des Urhebers oder des ausübenden Künstlers, eindeutig unverhältnismäßig niedrig wird.
Bei der Bewertung, ob die Vergütung unangemessen niedrig ist, sollten alle für den Fall relevanten Einnahmen berücksichtigt werden, gegebenenfalls auch Merchandising-Einnahmen.
Bei der Bewertung der Sachlage sollten die besonderen Umstände jedes Falls, etwa der Beitrag des Urhebers oder ausübenden Künstlers, sowie die Besonderheiten und Vergütungspraktiken einzelner Branchen und die Frage, ob der Vertrag auf einer Kollektivvereinbarung beruht, berücksichtigt werden.
Vertreter von Urhebern und ausübenden Künstlern, die gemäß dem nationalen Recht und gemäß dem Unionsrecht ordnungsgemäß bestellt wurden, sollten einen oder mehrere Urheber oder ausübende Künstler im Hinblick auf Anträge zur Vertragsanpassung unterstützen können, wobei sie, falls angezeigt, auch die Interessen anderer Urheber oder ausübender Künstler berücksichtigen.
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