keyboard_tab Diritto d'autore 2019/0790 DE
BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TITEL II
MAẞNAHMEN ZUR ANPASSUNG VON AUSNAHMEN UND BESCHRÄNKUNGEN AN DAS DIGITALE UND GRENZÜBERSCHREITENDE UMFELD
TITEL III
MAẞNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER LIZENZIERUNGSPRAXIS UND ZUR GEWÄHRLEISTUNG EINES BREITEREN ZUGANGS ZU INHALTEN
KAPITEL 1
Vergriffene Werke und sonstige Schutzgegenstände
KAPITEL 2
Maßnahmen zur Erleichterung der kollektiven Lizenzvergabe
KAPITEL 3
Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke über Videoabrufdienste
KAPITEL 4
Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst
TITEL IV
MAẞNAHMEN ZUR SCHAFFUNG EINES FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES FÜR DEN URHEBERRECHTSSCHUTZ
KAPITEL 1
Rechte an Veröffentlichungen
KAPITEL 2
Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste
KAPITEL 3
Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- rechte 11
- vorgesehenen 8
- nicht 8
- oder 8
- für 8
- absatz 8
- presseveröffentlichung 7
- nutzung 6
- einer 6
- sonstigen 5
- durch 5
- artikel 5
- die 5
- presseveröffentlichungen 5
- richtlinie 4
- mitgliedstaaten 4
- dürfen 4
- unterabsatz 3
- urheber 3
- geltend 3
- gemacht 3
- werden 3
- recht 3
- einen 3
- dass 3
- veröffentlichung 3
- erhalten 3
- ausgleich 2
- werken 2
- schutzgegenständen 2
- unberührt 2
- diese 2
- informationsgesellschaft 2
- presseverlage 2
- eine 2
- werke 2
- enthalten 2
- einem 2
- schutz 2
- anteil 2
- online-nutzung 2
- lizenz 2
- zweck 2
- untersagen 2
- deren 2
- erfolgt 2
- anwendung 2
- enthaltenen 2
- dieser 2
- anbieter 2
Artikel 15
Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung
(1) Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage mit Sitz in einem Mitgliedstaat die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.
Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechte gelten nicht für die private oder nicht-kommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer.
Der nach Unterabsatz 1 gewährte Schutz gilt nicht für das Setzen von Hyperlinks.
Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechte gelten nicht für die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte lassen die im Unionsrecht festgelegten Rechte von Urhebern und sonstigen Rechteinhabern an den in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen unberührt und beeinträchtigen diese Rechte in keiner Weise. Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte dürfen nicht zum Nachteil dieser Urheber und sonstigen Rechteinhaber geltend gemacht werden und dürfen diesen insbesondere nicht das Recht nehmen, ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung zu verwerten, in der sie enthalten sind.
Ist ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand auf der Grundlage einer nicht ausschließlichen Lizenz in einer Presseveröffentlichung enthalten, so dürfen die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung durch andere berechtigte Nutzer zu untersagen. Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, deren Schutzdauer abgelaufen ist, zu untersagen.
(3) Die Artikel 5 bis 8 der Richtlinie 2001/29/EG, die Richtlinie 2012/28/EU und die Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) finden sinngemäß auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Rechte Anwendung.
(4) Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte erlöschen zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Berechnung dieser Zeitspanne erfolgt ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung folgenden Jahres.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgt.
(5) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Urheber der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werke einen angemessenen anteil der Einnahmen erhalten, die die Presseverlage aus der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.
Artikel 16
Ansprüche auf einen gerechten Ausgleich
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder ihm eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Anspruch des Verlegers auf einen anteil am Ausgleich für die jeweilige Nutzung des Werkes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung für das übertragene oder lizenzierte Recht darstellt.
Satz 1 lässt die in den Mitgliedstaaten derzeit und künftig geltenden Regelungen über das öffentliche Verleihrecht unberührt.
KAPITEL 2
Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste
whereas