keyboard_tab Data Act 2023/2854 DE
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- Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
- Artikel 2 Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer
- Artikel 4 Rechte und Pflichten von Nutzern und Dateninhabern in Bezug auf den Zugang zu sowie die Nutzung und die Bereitstellung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten
- Artikel 5 Recht des Nutzers auf Weitergabe von Daten an Dritte
- Artikel 6 Pflichten Dritter, die Daten auf Verlangen des Nutzers erhalten
- Artikel 7 Umfang der Pflichten zur Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen
- Artikel 8 Bedingungen, unter denen Dateninhaber Datenempfängern Daten bereitstellen
- Artikel 9 Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten
- Artikel 10 Streitbeilegung
- Artikel 11 Technische Schutzmaßnahmen über die unbefugte Nutzung oder Offenlegung von Daten
- Artikel 12 Umfang der Pflichten der Dateninhaber, die nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, Daten bereitzustellen
- Artikel 13 Missbräuchliche Vertragsklauseln, die einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt werden
- Artikel 14 Pflicht zur Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit
- Artikel 15 Außergewöhnliche Notwendigkeit der Datennutzung
- Artikel 16 Verhältnis zu anderen Pflichten zur Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union
- Artikel 17 Datenbereitstellungsverlangen
- Artikel 18 Erfüllung von Datenverlangen
- Artikel 19 Pflichten öffentlicher Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Einrichtungen der Union
- Artikel 20 Ausgleich im Falle einer außergewöhnlichen Notwendigkeit
- Artikel 21 Weitergabe von im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Notwendigkeiten erhaltenen Daten an Forschungseinrichtungen oder statistische Ämter
- Artikel 22 Amtshilfe und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
- Artikel 23 Beseitigung von Hindernissen für einen wirksamen Wechsel
- Artikel 24 Tragweite der technischen Verpflichtungen
- Artikel 25 Vertragsklauseln für den Wechsel
- Artikel 26 Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten
- Artikel 27 Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben
- Artikel 28 Vertragliche Transparenzpflichten in Bezug auf den Zugang und die Übermittlung im internationalen Umfeld
- Artikel 29 Schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten
- Artikel 30 Technische Aspekte des Wechsels
- Artikel 31 Spezifische Regelung für bestimmte Datenverarbeitungsdienste
- Artikel 32 Staatlicher Zugang und staatliche Übermittlung im internationalen Umfeld
- Artikel 33 Wesentliche Anforderungen an die Interoperabilität von Daten, von Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe sowie von gemeinsamen europäischen Datenräumen
- Artikel 34 Interoperabilität zu Zwecken der parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten
- Artikel 35 Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten
- Artikel 36 Wesentliche Anforderungen an intelligente Verträge für die Ausführung von Datenweitergabevereinbarungen
- Artikel 37 Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren
- Artikel 38 Recht auf Beschwerde
- Artikel 39 Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
- Artikel 40 Sanktionen
- Artikel 41 Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln
- Artikel 42 Rolle des EDIB
- Artikel 43 Datenbanken, die bestimmte Daten enthalten
- Artikel 44 Andere Rechtsakte der Union zur Regelung von Rechten und Pflichten in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung
- Artikel 45 Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 46 Ausschussverfahren
- Artikel 47 Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394
- Artikel 48 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
- Artikel 49 Bewertung und Überprüfung
- Artikel 50 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II
DATENWEITERGABE VON UNTERNEHMEN AN VERBRAUCHER UND ZWISCHEN UNTERNEHMEN
KAPITEL III
PFLICHTEN DER DATENINHABER, DIE GEMÄSS DEM UNIONSRECHT VERPFLICHTET SIND, DATEN BEREITZUSTELLEN
KAPITEL IV
MISSBRÄUCHLICHE VERTRAGSKLAUSELN IN BEZUG AUF DEN DATENZUGANG UND DIE DATENNUTZUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN
KAPITEL V
BEREITSTELLUNG VON DATEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN, DIE KOMMISSION, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND EINRICHTUNGEN DER UNION WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER NOTWENDIGKEIT
KAPITEL VI
WECHSEL ZWISCHEN DATENVERARBEITUNGSDIENSTEN
KAPITEL VII
UNRECHTMÄSSIGER STAATLICHER ZUGANG ZU UND UNRECHTMÄSSIGE STAATLICHE ÜBERMITTLUNG VON NICHT-PERSONENBEZOGENEN DATEN IM INTERNATIONALEN UMFELD
KAPITEL VIII
INTEROPERABILITÄT
KAPITEL IX
ANWENDUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL X
SCHUTZRECHT SUI GENERIS NACH DER RICHTLINIE 96/9/EG
KAPITEL XI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Daten
- Metadaten
- personenbezogene Daten
- nicht-personenbezogene Daten
- vernetztes Produkt
- verbundener Dienst
- Verarbeitung
- Datenverarbeitungsdienst
- gleiche Dienstart
- Datenvermittlungsdienst
- betroffene Person
- Nutzer
- Dateninhaber
- Datenempfänger
- Produktdaten
- verbundene Dienstdaten
- ohne Weiteres verfügbare Daten
- Geschäftsgeheimnis
- Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses
- Profiling
- Bereitstellung auf dem Markt
- Inverkehrbringen
- Verbraucher
- Unternehmen
- Kleinstunternehmen
- Einrichtungen der Union
- öffentliche Stelle
- öffentlicher Notstand
- Kunde
- virtuelle Assistenten
- digitale Vermögenswerte
- IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten
- Wechsel
- Datenextraktionsentgelte
- Wechselentgelte
- Funktionsäquivalenz
- exportierbare Daten
- intelligenter Vertrag
- Interoperabilität
- offene Interoperabilitätsspezifikationen
- gemeinsame Spezifikationen
- harmonisierte Norm
- interoperabilität 10
- datenverarbeitungsdiensten 9
- Übertragbarkeit 7
- für 7
- kommission 6
- absatz 6
- genannten 5
- artikel 5
- interoperabilitätsspezifikationen 4
- einer 3
- aspekte 3
- normen 3
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- offene 3
- gemäß 3
- die 3
- datenübertragbarkeit 3
- harmonisierte_normen 3
- und 3
- artikels 3
- syntaktische 3
- abdecken 3
- gleiche_dienstart 3
- wesentlichen 3
- zwischen 3
- anforderungen 3
- bezug 3
- erläuterung 2
- gemeinsame 2
- semantische 2
- durch 2
- spezifikation 2
- wege 2
- eine 2
- verordnung 2
- nr / 2
- einschlägiger 2
- oder 2
- vorliegenden 2
- durchführungsrechtsakten 2
- festgelegten 2
- einschlägigen 2
- cloud- 2
- absätzen 2
- soweit 2
- dies 2
- nicht 2
- müssen 2
- verschiedenen 2
- machbar 2
Artikel 35
Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten
(1) Offene Interoperabilitätsspezifikationen und harmonisierte_Normen für die Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten
a) | bewirken, soweit dies technisch machbar ist, die Interoperabilität zwischen verschiedenen Datenverarbeitungsdiensten, die die gleiche_Dienstart abdecken; |
b) | verbessern die Übertragbarkeit digitaler Vermögenswerte zwischen verschiedenen Datenverarbeitungsdiensten, die die gleiche_Dienstart abdecken; |
c) | erleichtern, soweit dies technisch machbar ist, die Funktionsäquivalenz zwischen den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Datenverarbeitungsdiensten, die die gleiche_Dienstart abdecken; |
d) | beeinträchtigen Sicherheit und Integrität der Datenverarbeitungsdienste und Daten nicht; |
e) | sind für die Möglichkeit einer technischen Aufrüstung und die Einbindung neuer Funktionen und Innovationen in Datenverarbeitungsdiensten ausgelegt. |
(2) Offene Interoperabilitätsspezifikationen und harmonisierte_Normen für die Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten müssen Folgendes angemessen regeln:
a) | die Aspekte der Cloud- Interoperabilität in Bezug auf die Transportinteroperabilität, die syntaktische Interoperabilität, die semantische Dateninteroperabilität, die verhaltensbezogene Interoperabilität und die Interoperabilität der Regeln und Vorgaben; |
b) | die Aspekte der Cloud- Datenübertragbarkeit in Bezug auf die syntaktische Datenübertragbarkeit, die semantische Datenübertragbarkeit und die Übertragbarkeit der Datenregeln; |
c) | die Aspekte der Cloud-Anwendungen in Bezug auf die syntaktische Übertragbarkeit von Anwendungen, die Übertragbarkeit von Anwendungsbefehlen, die Übertragbarkeit von Anwendungsmetadaten, die Übertragbarkeit des Anwendungsverhaltens und die Übertragbarkeit der Anwendungsregeln. |
(3) Offene Interoperabilitätsspezifikationen müssen Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 entsprechen.
(4) Nach Berücksichtigung einschlägiger internationaler und europäischer Normen und Selbstregulierungsinitiativen kann die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragen, Entwürfe für harmonisierte_Normen, die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegten wesentlichen Anforderungen genügen, zu erarbeiten.
(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame_Spezifikationen auf der Grundlage offener Interoperabilitätsspezifikationen festlegen, die alle in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegten wesentlichen Anforderungen erfassen.
(6) Die Kommission berücksichtigt bei der Ausarbeitung des in Absatz 5 dieses Artikels genannten Entwurfs des Durchführungsrechtsakts die Standpunkte der in Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe h genannten einschlägigen zuständigen Behörden sowie anderer einschlägiger Gremien oder Expertengruppen und konsultiert ordnungsgemäß alle einschlägigen Interessenträger.
(7) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den wesentlichen Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht vollständig entspricht, so setzt er die Kommission durch Übermittlung einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet die ausführliche Erläuterung und kann gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt, durch den die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern.
(8) Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 veröffentlicht die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Fundstellen harmonisierter Normen und gemeinsamer Spezifikationen für die Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten in einer zentralen Datenbank der Union für Normen für die Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten.
(9) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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