keyboard_tab Data Act 2023/2854 DE
BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf
- Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
- Artikel 2 Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer
- Artikel 4 Rechte und Pflichten von Nutzern und Dateninhabern in Bezug auf den Zugang zu sowie die Nutzung und die Bereitstellung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten
- Artikel 5 Recht des Nutzers auf Weitergabe von Daten an Dritte
- Artikel 6 Pflichten Dritter, die Daten auf Verlangen des Nutzers erhalten
- Artikel 7 Umfang der Pflichten zur Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen
- Artikel 8 Bedingungen, unter denen Dateninhaber Datenempfängern Daten bereitstellen
- Artikel 9 Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten
- Artikel 10 Streitbeilegung
- Artikel 11 Technische Schutzmaßnahmen über die unbefugte Nutzung oder Offenlegung von Daten
- Artikel 12 Umfang der Pflichten der Dateninhaber, die nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, Daten bereitzustellen
- Artikel 13 Missbräuchliche Vertragsklauseln, die einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt werden
- Artikel 14 Pflicht zur Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit
- Artikel 15 Außergewöhnliche Notwendigkeit der Datennutzung
- Artikel 16 Verhältnis zu anderen Pflichten zur Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union
- Artikel 17 Datenbereitstellungsverlangen
- Artikel 18 Erfüllung von Datenverlangen
- Artikel 19 Pflichten öffentlicher Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Einrichtungen der Union
- Artikel 20 Ausgleich im Falle einer außergewöhnlichen Notwendigkeit
- Artikel 21 Weitergabe von im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Notwendigkeiten erhaltenen Daten an Forschungseinrichtungen oder statistische Ämter
- Artikel 22 Amtshilfe und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
- Artikel 23 Beseitigung von Hindernissen für einen wirksamen Wechsel
- Artikel 24 Tragweite der technischen Verpflichtungen
- Artikel 25 Vertragsklauseln für den Wechsel
- Artikel 26 Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten
- Artikel 27 Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben
- Artikel 28 Vertragliche Transparenzpflichten in Bezug auf den Zugang und die Übermittlung im internationalen Umfeld
- Artikel 29 Schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten
- Artikel 30 Technische Aspekte des Wechsels
- Artikel 31 Spezifische Regelung für bestimmte Datenverarbeitungsdienste
- Artikel 32 Staatlicher Zugang und staatliche Übermittlung im internationalen Umfeld
- Artikel 33 Wesentliche Anforderungen an die Interoperabilität von Daten, von Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe sowie von gemeinsamen europäischen Datenräumen
- Artikel 34 Interoperabilität zu Zwecken der parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten
- Artikel 35 Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten
- Artikel 36 Wesentliche Anforderungen an intelligente Verträge für die Ausführung von Datenweitergabevereinbarungen
- Artikel 37 Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren
- Artikel 38 Recht auf Beschwerde
- Artikel 39 Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
- Artikel 40 Sanktionen
- Artikel 41 Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln
- Artikel 42 Rolle des EDIB
- Artikel 43 Datenbanken, die bestimmte Daten enthalten
- Artikel 44 Andere Rechtsakte der Union zur Regelung von Rechten und Pflichten in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung
- Artikel 45 Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 46 Ausschussverfahren
- Artikel 47 Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394
- Artikel 48 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
- Artikel 49 Bewertung und Überprüfung
- Artikel 50 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II
DATENWEITERGABE VON UNTERNEHMEN AN VERBRAUCHER UND ZWISCHEN UNTERNEHMEN
KAPITEL III
PFLICHTEN DER DATENINHABER, DIE GEMÄSS DEM UNIONSRECHT VERPFLICHTET SIND, DATEN BEREITZUSTELLEN
KAPITEL IV
MISSBRÄUCHLICHE VERTRAGSKLAUSELN IN BEZUG AUF DEN DATENZUGANG UND DIE DATENNUTZUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN
KAPITEL V
BEREITSTELLUNG VON DATEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN, DIE KOMMISSION, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND EINRICHTUNGEN DER UNION WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER NOTWENDIGKEIT
KAPITEL VI
WECHSEL ZWISCHEN DATENVERARBEITUNGSDIENSTEN
KAPITEL VII
UNRECHTMÄSSIGER STAATLICHER ZUGANG ZU UND UNRECHTMÄSSIGE STAATLICHE ÜBERMITTLUNG VON NICHT-PERSONENBEZOGENEN DATEN IM INTERNATIONALEN UMFELD
KAPITEL VIII
INTEROPERABILITÄT
KAPITEL IX
ANWENDUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL X
SCHUTZRECHT SUI GENERIS NACH DER RICHTLINIE 96/9/EG
KAPITEL XI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Daten
- Metadaten
- personenbezogene Daten
- nicht-personenbezogene Daten
- vernetztes Produkt
- verbundener Dienst
- Verarbeitung
- Datenverarbeitungsdienst
- gleiche Dienstart
- Datenvermittlungsdienst
- betroffene Person
- Nutzer
- Dateninhaber
- Datenempfänger
- Produktdaten
- verbundene Dienstdaten
- ohne Weiteres verfügbare Daten
- Geschäftsgeheimnis
- Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses
- Profiling
- Bereitstellung auf dem Markt
- Inverkehrbringen
- Verbraucher
- Unternehmen
- Kleinstunternehmen
- Einrichtungen der Union
- öffentliche Stelle
- öffentlicher Notstand
- Kunde
- virtuelle Assistenten
- digitale Vermögenswerte
- IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten
- Wechsel
- Datenextraktionsentgelte
- Wechselentgelte
- Funktionsäquivalenz
- exportierbare Daten
- intelligenter Vertrag
- Interoperabilität
- offene Interoperabilitätsspezifikationen
- gemeinsame Spezifikationen
- harmonisierte Norm
- daten 23
- verordnung 21
- oder 16
- für 16
- gilt 12
- eu / 11
- werden 8
- nicht 8
- union 8
- vorliegende 7
- dieser 6
- über 6
- insbesondere 5
- bezug 5
- verbundenen 5
- unionsrecht 5
- berührt 5
- diese 5
- soweit 4
- einschließlich 4
- datenweitergabe 4
- dienste 4
- zwischen 4
- anbieter 4
- unabhängig 4
- dateninhaber 4
- datenverarbeitungsdiensten 4
- vernetzten 4
- sicherheit 4
- nationalen 4
- rechtsakte 4
- zuständigkeiten 4
- mitgliedstaaten 3
- die 3
- rechte 3
- privatsektors 3
- zusammenhang 3
- vorliegenden 3
- personen 3
- personenbezogener 3
- produkte 3
- nicht-personenbezogenen 3
- schutz 3
- niederlassung 3
- öffentlichen 3
- verträge 3
- privatsphäre 3
- artikel 3
- nutzer 3
- unter 3
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält harmonisierte Vorschriften unter anderem über
a) | die Bereitstellung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer des vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes, |
b) | die Bereitstellung von Daten durch Dateninhaber für Datenempfänger, |
c) | die Bereitstellung von Daten durch Dateninhaber für öffentliche_Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen_der_Union, soweit eine außergewöhnliche Notwendigkeit der Nutzung dieser Daten zur Wahrnehmung einer spezifischen Aufgabe von öffentlichem Interesse besteht, |
d) | die Erleichterung des Wechsels zwischen Datenverarbeitungsdiensten, |
e) | die Einführung von Schutzmaßnahmen gegen den unrechtmäßigen Zugang Dritter zu nicht-personenbezogenen Daten und |
f) | die Entwicklung von Interoperabilitätsnormen für Daten, die abgerufen, übertragen und genutzt werden sollen. |
(2) Die vorliegende Verordnung erstreckt sich auf personenbezogene und nicht-personenbezogene Daten, einschließlich der folgenden Arten von Daten, in den folgenden Zusammenhängen:
a) | Kapitel II gilt für Daten, mit Ausnahme von Inhalten, die die Leistung, Nutzung und Umgebung von vernetzten Produkten und verbundenen Diensten betreffen; |
b) | Kapitel III gilt für alle Daten des Privatsektors, die rechtlichen Verpflichtungen mit Blick auf die Datenweitergabe unterliegen; |
c) | Kapitel IV gilt für alle Daten des Privatsektors, die auf der Grundlage von Verträgen zwischen Unternehmen abgerufen und genutzt werden; |
d) | Kapitel V gilt für alle Daten des Privatsektors mit Schwerpunkt auf nicht-personenbezogenen Daten; |
e) | Kapitel VI gilt für alle von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten verarbeiteten Daten und Dienste; |
f) | Kapitel VII gilt für alle nicht-personenbezogenen Daten, die in der Union von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten gehalten werden. |
(3) Diese Verordnung gilt für
a) | Hersteller vernetzter Produkte, die in der Union in Verkehr gebracht werden, und Anbieter verbundener_Dienste, unabhängig vom Ort der Niederlassung dieser Hersteller oder Anbieter; |
b) | die Nutzer der unter Buchstabe a genannten vernetzten Produkte oder verbundenen Dienste in der Union; |
c) | Dateninhaber, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, die Datenempfängern in der Union Daten bereitstellen; |
d) | Datenempfänger in der Union, denen Daten bereitgestellt werden; |
e) | öffentliche_Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen_der_Union, die von Dateninhabern verlangen, Daten bereitzustellen, soweit eine außergewöhnliche Notwendigkeit der Nutzung dieser Daten zur Wahrnehmung einer speziellen Aufgabe im öffentlichen Interesse besteht, sowie die Dateninhaber, die solche Daten auf ein solches Verlangen hin bereitstellen; |
f) | Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, die Kunden in der Union solche Dienste anbieten; |
g) | Teilnehmer an Datenräumen und Anbieter von Anwendungen, die intelligente Verträge verwenden, und Personen, deren gewerbliche, geschäftliche oder berufliche Tätigkeit die Einführung intelligenter Verträge für andere im Zusammenhang mit der Durchführung einer Vereinbarung umfasst. |
(4) Wird in dieser Verordnung auf vernetzte Produkte oder verbundene Dienste Bezug genommen, so gilt, dass diese Bezugnahmen auch virtuelle_Assistenten einschließen, soweit diese mit einem vernetzten Produkt oder verbundenen Dienst interagieren.
(5) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts über den Schutz personenbezogener Daten, die Privatsphäre, die Vertraulichkeit der Kommunikation und die Integrität von Endgeräten, die für personenbezogene Daten gelten, die im Zusammenhang mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten verarbeitet werden, insbesondere der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie 2002/58/EG, einschließlich der Befugnisse und Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden und der Rechte der betroffenen Personen. Soweit Nutzer betroffene_Personen sind, ergänzen die in Kapitel II dieser Verordnung festgelegten Rechte das Auskunftsrecht von betroffenen Personen und das Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Artikel 15 bzw. Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679. Im Falle eines Widerspruchs zwischen der vorliegenden Verordnung und dem Unionsrecht in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten bzw. der Privatsphäre oder den im Einklang mit dem Unionsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften haben das Unionsrecht oder das nationale Recht zum Schutz personenbezogener Daten bzw. der Privatsphäre Vorrang.
(6) Die vorliegende Verordnung gilt weder für freiwillige Vereinbarungen über den Datenaustausch zwischen privaten und öffentlichen Stellen – insbesondere freiwillige Vereinbarungen über die Datenweitergabe –, noch greift sie ihnen vor.
Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Rechtsakte der Union und die nationalen Rechtsakte über die Datenweitergabe, den Datenzugang und die Datennutzung zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, oder für Zoll- und Steuerzwecke insbesondere die Verordnungen (EU) 2021/784, (EU) 2022/2065 und (EU) 2023/1543 und die Richtlinie (EU) 2023/1544 oder die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich. Die vorliegende Verordnung gilt nicht für die Datenerhebung, die Datenweitergabe, die Datennutzung oder den Datenzugang gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 und der Richtlinie (EU) 2015/849. Die vorliegende Verordnung gilt nicht in den nicht unter das Unionsrecht fallenden Bereichen und berührt keinesfalls die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit, unabhängig von der Art der Einrichtung, die von den Mitgliedstaaten mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Zuständigkeiten betraut wurde, oder ihre Befugnis, andere wesentliche staatliche Funktionen zu wahren, einschließlich der Gewährleistung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zoll- und Steuerverwaltung oder die Gesundheit und Sicherheit der Bürger.
(7) Mit der vorliegenden Verordnung wird der Selbstregulierungsansatz der Verordnung (EU) 2018/1807 ergänzt, indem allgemein geltende Verpflichtungen in Bezug auf den Cloud- Wechsel hinzugefügt werden.
(8) Diese Verordnung berührt nicht die Rechtsakte der Union und die nationalen Rechtsakte zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere die Richtlinien 2001/29/EG, 2004/48/EG und (EU) 2019/790.
(9) Die vorliegende Verordnung ergänzt, und berührt nicht, das Unionsrecht, mit dem die Interessen der Verbraucher gefördert und ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt sowie die Gesundheit, Sicherheit und wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher geschützt werden, insbesondere die Richtlinien 93/13/EWG, 2005/29/EG und 2011/83/EU.
(10) Diese Verordnung steht dem Abschluss freiwilliger rechtmäßiger Verträge über die Datenweitergabe – einschließlich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschlossener Verträge –, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, nicht entgegen.
whereas