keyboard_tab Data Act 2023/2854 DE
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- Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
- Artikel 2 Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer
- Artikel 4 Rechte und Pflichten von Nutzern und Dateninhabern in Bezug auf den Zugang zu sowie die Nutzung und die Bereitstellung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten
- Artikel 5 Recht des Nutzers auf Weitergabe von Daten an Dritte
- Artikel 6 Pflichten Dritter, die Daten auf Verlangen des Nutzers erhalten
- Artikel 7 Umfang der Pflichten zur Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen
- Artikel 8 Bedingungen, unter denen Dateninhaber Datenempfängern Daten bereitstellen
- Artikel 9 Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten
- Artikel 10 Streitbeilegung
- Artikel 11 Technische Schutzmaßnahmen über die unbefugte Nutzung oder Offenlegung von Daten
- Artikel 12 Umfang der Pflichten der Dateninhaber, die nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, Daten bereitzustellen
- Artikel 13 Missbräuchliche Vertragsklauseln, die einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt werden
- Artikel 14 Pflicht zur Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit
- Artikel 15 Außergewöhnliche Notwendigkeit der Datennutzung
- Artikel 16 Verhältnis zu anderen Pflichten zur Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union
- Artikel 17 Datenbereitstellungsverlangen
- Artikel 18 Erfüllung von Datenverlangen
- Artikel 19 Pflichten öffentlicher Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Einrichtungen der Union
- Artikel 20 Ausgleich im Falle einer außergewöhnlichen Notwendigkeit
- Artikel 21 Weitergabe von im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Notwendigkeiten erhaltenen Daten an Forschungseinrichtungen oder statistische Ämter
- Artikel 22 Amtshilfe und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
- Artikel 23 Beseitigung von Hindernissen für einen wirksamen Wechsel
- Artikel 24 Tragweite der technischen Verpflichtungen
- Artikel 25 Vertragsklauseln für den Wechsel
- Artikel 26 Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten
- Artikel 27 Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben
- Artikel 28 Vertragliche Transparenzpflichten in Bezug auf den Zugang und die Übermittlung im internationalen Umfeld
- Artikel 29 Schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten
- Artikel 30 Technische Aspekte des Wechsels
- Artikel 31 Spezifische Regelung für bestimmte Datenverarbeitungsdienste
- Artikel 32 Staatlicher Zugang und staatliche Übermittlung im internationalen Umfeld
- Artikel 33 Wesentliche Anforderungen an die Interoperabilität von Daten, von Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe sowie von gemeinsamen europäischen Datenräumen
- Artikel 34 Interoperabilität zu Zwecken der parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten
- Artikel 35 Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten
- Artikel 36 Wesentliche Anforderungen an intelligente Verträge für die Ausführung von Datenweitergabevereinbarungen
- Artikel 37 Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren
- Artikel 38 Recht auf Beschwerde
- Artikel 39 Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
- Artikel 40 Sanktionen
- Artikel 41 Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln
- Artikel 42 Rolle des EDIB
- Artikel 43 Datenbanken, die bestimmte Daten enthalten
- Artikel 44 Andere Rechtsakte der Union zur Regelung von Rechten und Pflichten in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung
- Artikel 45 Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 46 Ausschussverfahren
- Artikel 47 Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394
- Artikel 48 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
- Artikel 49 Bewertung und Überprüfung
- Artikel 50 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II
DATENWEITERGABE VON UNTERNEHMEN AN VERBRAUCHER UND ZWISCHEN UNTERNEHMEN
KAPITEL III
PFLICHTEN DER DATENINHABER, DIE GEMÄSS DEM UNIONSRECHT VERPFLICHTET SIND, DATEN BEREITZUSTELLEN
KAPITEL IV
MISSBRÄUCHLICHE VERTRAGSKLAUSELN IN BEZUG AUF DEN DATENZUGANG UND DIE DATENNUTZUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN
KAPITEL V
BEREITSTELLUNG VON DATEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN, DIE KOMMISSION, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND EINRICHTUNGEN DER UNION WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER NOTWENDIGKEIT
KAPITEL VI
WECHSEL ZWISCHEN DATENVERARBEITUNGSDIENSTEN
KAPITEL VII
UNRECHTMÄSSIGER STAATLICHER ZUGANG ZU UND UNRECHTMÄSSIGE STAATLICHE ÜBERMITTLUNG VON NICHT-PERSONENBEZOGENEN DATEN IM INTERNATIONALEN UMFELD
KAPITEL VIII
INTEROPERABILITÄT
KAPITEL IX
ANWENDUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL X
SCHUTZRECHT SUI GENERIS NACH DER RICHTLINIE 96/9/EG
KAPITEL XI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Daten
- Metadaten
- personenbezogene Daten
- nicht-personenbezogene Daten
- vernetztes Produkt
- verbundener Dienst
- Verarbeitung
- Datenverarbeitungsdienst
- gleiche Dienstart
- Datenvermittlungsdienst
- betroffene Person
- Nutzer
- Dateninhaber
- Datenempfänger
- Produktdaten
- verbundene Dienstdaten
- ohne Weiteres verfügbare Daten
- Geschäftsgeheimnis
- Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses
- Profiling
- Bereitstellung auf dem Markt
- Inverkehrbringen
- Verbraucher
- Unternehmen
- Kleinstunternehmen
- Einrichtungen der Union
- öffentliche Stelle
- öffentlicher Notstand
- Kunde
- virtuelle Assistenten
- digitale Vermögenswerte
- IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten
- Wechsel
- Datenextraktionsentgelte
- Wechselentgelte
- Funktionsäquivalenz
- exportierbare Daten
- intelligenter Vertrag
- Interoperabilität
- offene Interoperabilitätsspezifikationen
- gemeinsame Spezifikationen
- harmonisierte Norm
- daten 13
- nutzer 10
- oder 8
- kann 7
- werden 7
- eines 7
- angabe 6
- dateninhaber 6
- für 6
- verbundenen 6
- gegebenenfalls 5
- einschließlich 5
- einem 4
- produktdaten 4
- produkt 4
- vernetzte 4
- potenzielle 4
- modalitäten 4
- sowie 4
- sind 3
- umfang 3
- abrufen 3
- geschätzte 3
- diese 3
- zugreifen 3
- denen 3
- dauer 3
- vertrags 3
- dienstes 3
- dateninhabers 3
- bezug 2
- nach 2
- künftigen 2
- mindestens 2
- folgende 2
- informationen 2
- weise 2
- dritten 2
- speicherung 2
- verwenden 2
- aufbewahrung 2
- generieren 2
- solchen 2
- lage 2
- potenziellen 2
- erbringung 2
- identität 2
- über 2
- artikel 2
- format 2
Artikel 3
Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer
(1) Vernetzte Produkte werden so konzipiert und hergestellt und verbundene Dienste werden so konzipiert und erbracht, dass die Produktdaten und verbundenen Dienstdaten – einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen relevanten Metadaten – standardmäßig für den Nutzer einfach, sicher, unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich sind.
(2) Vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags für ein vernetztes_Produkt werden dem Nutzer vom Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber – wobei es sich auch um den Hersteller handeln kann – mindestens folgende Informationen in klarer und verständlicher Art und Weise bereitgestellt:
a) | die Art, das Format und der geschätzte Umfang der Produktdaten, die das vernetzte Produkt generieren kann; |
b) | die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten kontinuierlich und in Echtzeit zu generieren; |
c) | die Angabe, ob das vernetzte Produkt in der Lage ist, Daten auf einem Gerät oder einem entfernten Server zu speichern, gegebenenfalls einschließlich der vorgesehenen Speicherungsdauer; |
d) | die Angabe, wie der Nutzer auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder gegebenenfalls löschen kann, einschließlich der technischen Mittel hierfür sowie die betreffenden Nutzungsbedingungen und die betreffende Dienstqualität. |
(3) Vor Abschluss eines Vertrags für die Erbringung eines verbundenen Dienstes stellt der Anbieter eines solchen verbundenen Dienstes dem Nutzer mindestens folgende Informationen in einer klaren und verständlichen Art und Weise bereit:
a) | die Art, der geschätzte Umfang und die Häufigkeit der Erhebung der Produktdaten, die der potenzielle Dateninhaber voraussichtlich erhalten wird, und gegebenenfalls die Modalitäten, nach denen der Nutzer auf diese Daten zugreifen oder sie abrufen kann, einschließlich der Modalitäten des künftigen Dateninhabers in Bezug auf die Speicherung und der Dauer der Aufbewahrung von Daten; |
b) | die Art und der geschätzte Umfang der zu generierenden verbundenen Dienstdaten sowie die Modalitäten, nach denen der Nutzer auf diese Daten zugreifen oder sie abrufen kann, einschließlich der Modalitäten des künftigen Dateninhabers in Bezug auf die Speicherung und der Dauer der Aufbewahrung von Daten; |
c) | die Angabe, ob der potenzielle Dateninhaber erwartet, ohne Weiteres verfügbare Daten selbst zu verwenden, und die Zwecke, zu denen diese Daten verwendet werden sollen, und ob er beabsichtigt, einem oder mehreren Dritten zu gestatten, die Daten zu mit dem Nutzer vereinbarten Zwecken zu verwenden; |
d) | die Identität des potenziellen Dateninhabers, z. B. sein Handelsname und die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie gegebenenfalls anderer Datenverarbeitungsparteien; |
e) | die Kommunikationsmittel, über die der potenzielle Dateninhaber schnell kontaktiert und effizient mit ihm kommuniziert werden kann; |
f) | die Angabe, wie der Nutzer darum ersuchen kann, dass die Daten an einen Dritten weitergegeben werden, und wie er die Datenweitergabe gegebenenfalls beenden kann; |
g) | das Recht des Nutzers, bei der in Artikel 37 genannten zuständigen Behörde Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen eine der Bestimmungen dieses Kapitels einzulegen; |
h) | die Angabe, ob ein potenzieller Dateninhaber Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ist, die in den Daten enthalten sind, die über das vernetzte Produkt zugänglich sind oder die bei der Erbringung eines verbundenen Dienstes generiert werden, und, wenn der potenzielle Dateninhaber nicht Inhaber von Geschäftsgeheimnissen ist, die Identität des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses; |
i) | die Dauer des Vertrags zwischen dem Nutzer und dem potenziellen Dateninhaber sowie die Ausgestaltung für die vorzeitige Beendigung eines solchen Vertrags. |
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