keyboard_tab Data Act 2023/2854 DE
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- Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
- Artikel 2 Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Pflicht der Zugänglichmachung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten für den Nutzer
- Artikel 4 Rechte und Pflichten von Nutzern und Dateninhabern in Bezug auf den Zugang zu sowie die Nutzung und die Bereitstellung von Produktdaten und verbundenen Dienstdaten
- Artikel 5 Recht des Nutzers auf Weitergabe von Daten an Dritte
- Artikel 6 Pflichten Dritter, die Daten auf Verlangen des Nutzers erhalten
- Artikel 7 Umfang der Pflichten zur Datenweitergabe von Unternehmen an Verbraucher und zwischen Unternehmen
- Artikel 8 Bedingungen, unter denen Dateninhaber Datenempfängern Daten bereitstellen
- Artikel 9 Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten
- Artikel 10 Streitbeilegung
- Artikel 11 Technische Schutzmaßnahmen über die unbefugte Nutzung oder Offenlegung von Daten
- Artikel 12 Umfang der Pflichten der Dateninhaber, die nach dem Unionsrecht verpflichtet sind, Daten bereitzustellen
- Artikel 13 Missbräuchliche Vertragsklauseln, die einem anderen Unternehmen einseitig auferlegt werden
- Artikel 14 Pflicht zur Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit
- Artikel 15 Außergewöhnliche Notwendigkeit der Datennutzung
- Artikel 16 Verhältnis zu anderen Pflichten zur Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union
- Artikel 17 Datenbereitstellungsverlangen
- Artikel 18 Erfüllung von Datenverlangen
- Artikel 19 Pflichten öffentlicher Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Einrichtungen der Union
- Artikel 20 Ausgleich im Falle einer außergewöhnlichen Notwendigkeit
- Artikel 21 Weitergabe von im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Notwendigkeiten erhaltenen Daten an Forschungseinrichtungen oder statistische Ämter
- Artikel 22 Amtshilfe und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
- Artikel 23 Beseitigung von Hindernissen für einen wirksamen Wechsel
- Artikel 24 Tragweite der technischen Verpflichtungen
- Artikel 25 Vertragsklauseln für den Wechsel
- Artikel 26 Informationspflicht der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten
- Artikel 27 Verpflichtung zum Handeln nach Treu und Glauben
- Artikel 28 Vertragliche Transparenzpflichten in Bezug auf den Zugang und die Übermittlung im internationalen Umfeld
- Artikel 29 Schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten
- Artikel 30 Technische Aspekte des Wechsels
- Artikel 31 Spezifische Regelung für bestimmte Datenverarbeitungsdienste
- Artikel 32 Staatlicher Zugang und staatliche Übermittlung im internationalen Umfeld
- Artikel 33 Wesentliche Anforderungen an die Interoperabilität von Daten, von Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe sowie von gemeinsamen europäischen Datenräumen
- Artikel 34 Interoperabilität zu Zwecken der parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten
- Artikel 35 Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten
- Artikel 36 Wesentliche Anforderungen an intelligente Verträge für die Ausführung von Datenweitergabevereinbarungen
- Artikel 37 Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren
- Artikel 38 Recht auf Beschwerde
- Artikel 39 Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
- Artikel 40 Sanktionen
- Artikel 41 Mustervertragsklauseln und Standardvertragsklauseln
- Artikel 42 Rolle des EDIB
- Artikel 43 Datenbanken, die bestimmte Daten enthalten
- Artikel 44 Andere Rechtsakte der Union zur Regelung von Rechten und Pflichten in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung
- Artikel 45 Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 46 Ausschussverfahren
- Artikel 47 Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394
- Artikel 48 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
- Artikel 49 Bewertung und Überprüfung
- Artikel 50 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II
DATENWEITERGABE VON UNTERNEHMEN AN VERBRAUCHER UND ZWISCHEN UNTERNEHMEN
KAPITEL III
PFLICHTEN DER DATENINHABER, DIE GEMÄSS DEM UNIONSRECHT VERPFLICHTET SIND, DATEN BEREITZUSTELLEN
KAPITEL IV
MISSBRÄUCHLICHE VERTRAGSKLAUSELN IN BEZUG AUF DEN DATENZUGANG UND DIE DATENNUTZUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN
KAPITEL V
BEREITSTELLUNG VON DATEN FÜR ÖFFENTLICHE STELLEN, DIE KOMMISSION, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND EINRICHTUNGEN DER UNION WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER NOTWENDIGKEIT
KAPITEL VI
WECHSEL ZWISCHEN DATENVERARBEITUNGSDIENSTEN
KAPITEL VII
UNRECHTMÄSSIGER STAATLICHER ZUGANG ZU UND UNRECHTMÄSSIGE STAATLICHE ÜBERMITTLUNG VON NICHT-PERSONENBEZOGENEN DATEN IM INTERNATIONALEN UMFELD
KAPITEL VIII
INTEROPERABILITÄT
KAPITEL IX
ANWENDUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL X
SCHUTZRECHT SUI GENERIS NACH DER RICHTLINIE 96/9/EG
KAPITEL XI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Daten
- Metadaten
- personenbezogene Daten
- nicht-personenbezogene Daten
- vernetztes Produkt
- verbundener Dienst
- Verarbeitung
- Datenverarbeitungsdienst
- gleiche Dienstart
- Datenvermittlungsdienst
- betroffene Person
- Nutzer
- Dateninhaber
- Datenempfänger
- Produktdaten
- verbundene Dienstdaten
- ohne Weiteres verfügbare Daten
- Geschäftsgeheimnis
- Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses
- Profiling
- Bereitstellung auf dem Markt
- Inverkehrbringen
- Verbraucher
- Unternehmen
- Kleinstunternehmen
- Einrichtungen der Union
- öffentliche Stelle
- öffentlicher Notstand
- Kunde
- virtuelle Assistenten
- digitale Vermögenswerte
- IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten
- Wechsel
- Datenextraktionsentgelte
- Wechselentgelte
- Funktionsäquivalenz
- exportierbare Daten
- intelligenter Vertrag
- Interoperabilität
- offene Interoperabilitätsspezifikationen
- gemeinsame Spezifikationen
- harmonisierte Norm
- oder 30
- entscheidung 12
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- eines 9
- drittlands 9
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- verlangen 3
- einem 3
- mitgliedstaats 3
- betreffenden 3
- bedingungen 3
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- dieses 3
- kann 3
- stellungnahme 3
- zuständigen 3
- unionsrecht 3
- internationalen 3
- ihrer 3
- drittland 2
- festzustellen 2
- anfragenden 2
- keine 2
- internationale 2
- zwischen 2
- einschlägigen 2
- genannte 2
Artikel 32
Staatlicher Zugang und staatliche Übermittlung im internationalen Umfeld
(1) Unbeschadet der Absätze 2 oder 3 treffen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten alle angemessenen technischen, organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen, einschließlich Verträgen, um den staatlichen Zugang zu und die staatliche Übermittlung von in der Union gespeicherten nicht-personenbezogenen Daten im internationalen Umfeld und durch Drittländer zu verhindern, wenn dies im Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats stehen würde.
(2) Für jegliche Entscheidung bzw. jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, die Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten auffordern, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende nicht-personenbezogene Daten zu übermitteln oder Zugang zu diesen Daten zu gewähren, gilt, dass sie unabhängig von der Art und Weise nur anerkannt werden bzw. vollstreckbar sind, wenn sie auf einer rechtskräftigen internationalen Übereinkunft, etwa auf einem Rechtshilfeabkommen zwischen dem anfragenden Drittland und der Union oder einer solcher Übereinkunft zwischen dem anfragenden Drittland und einem Mitgliedstaat, beruhen.
(3) Wenn keine internationale Übereinkunft gemäß Absatz 2 besteht und an einen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten eine Entscheidung bzw. ein Urteil eines Gerichts eines Drittlands oder eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands ergeht, wonach unter diese Verordnung fallende in der Union gespeicherte nicht-personenbezogene Daten zu übermitteln sind oder Zugang zu diesen Daten zu gewähren ist, und der Adressat eines solchen Urteils oder einer solchen Entscheidung im Falle der Folgeleistung gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats verstoßen würde, erfolgt die Übermittlung von oder die Gewährung des Zugangs zu diesen Daten an bzw. für die betreffende Drittlandsbehörde nur, wenn
a) | das Rechtssystem des Drittlands vorschreibt, dass die Entscheidung oder das Urteil zu begründen ist und verhältnismäßig sein muss, und vorsieht, dass die Entscheidung oder das Urteil eine hinreichende Bestimmtheit aufweisen muss, indem darin z. B. eine hinreichende Bezugnahme auf bestimmte verdächtige Personen oder Rechtsverletzungen erfolgt, |
b) | der begründete Einwand des Adressaten von einem zuständigen Gericht des Drittlands überprüft wird und |
c) | das zuständige Gericht des Drittlands, das die Entscheidung oder das Urteil erlässt oder die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde überprüft, nach dem Recht dieses Drittlands befugt ist, die einschlägigen rechtlichen Interessen des Bereitstellers der durch das Unionsrecht oder das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats geschützten Daten gebührend zu berücksichtigen. |
Der Adressat der Entscheidung oder des Urteils kann die Stellungnahme der zuständigen nationalen Stelle oder der für die internationale Zusammenarbeit in Rechtssachen zuständigen Behörde einholen, um festzustellen, ob die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass die Entscheidung möglicherweise Geschäftsgeheimnisse und andere sensible Geschäftsdaten sowie Inhalte, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, betrifft oder die Übermittlung eine Re-Identifikation ermöglichen könnte. Die zuständige nationale Stelle oder Behörde kann die Kommission konsultieren. Ist der Adressat der Auffassung, dass die Entscheidung oder das Urteil die nationale Sicherheit oder die Verteidigungsinteressen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, so holt er die Stellungnahme der einschlägigen nationalen Stellen oder Behörden ein, um festzustellen, ob die verlangten Daten die nationale Sicherheit oder die Verteidigungsinteressen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten betreffen. Hat der Adressat binnen eines Monats keine Antwort erhalten oder gelangt eine solche Stelle oder Behörde in ihrer Stellungnahme zu dem Schluss, dass die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, so kann der Adressat die Aufforderung zur Übermittlung von oder zum Zugang zu nicht-personenbezogenen Daten aus diesen Gründen ablehnen.
Der in Artikel 42 genannte EDIB berät und unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung von Leitlinien für die Bewertung, ob die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt sind.
(4) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 erfüllt, so stellt der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten die Mindestmenge an Daten bereit, die auf der Grundlage einer angemessenen Auslegung dieses Verlangens durch den Anbieter oder die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte einschlägige nationale Stelle oder Behörde als Reaktion auf das Verlangen zulässig ist.
(5) Der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten teilt dem Kunden mit, dass für seine Daten ein Datenzugangsverlangen einer Behörde eines Drittlands vorliegt, bevor er das Verlangen erfüllt, außer in Fällen, in denen das Verlangen Strafverfolgungszwecken dient und solange zur Wahrung der Wirksamkeit der Strafverfolgungsmaßnahmen erforderlich ist.
KAPITEL VIII
INTEROPERABILITÄT
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