search


keyboard_tab Data Act 2023/2854 DE

BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf

2023/2854 DE Art. 31 . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


expand index :


whereas :


definitions:


cloud tag: and the number of total unique words without stopwords is: 69

 

Artikel 31

Spezifische Regelung für bestimmte Datenverarbeitungsdienste

(1)   Die in Artikel 23 Buchstabe d, Artikel 29 und Artikel 30 Absätze 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Datenverarbeitungsdienste, bei denen die meisten zentralen Funktionen auf die spezifischen Bedürfnisse eines einzelnen Kunden zugeschnitten wurden, oder wenn alle Komponenten für die Zwecke eines einzelnen Kunden entwickelt wurden und wenn diese Datenverarbeitungsdienste nicht im größeren kommerziellen Maßstab über den Dienstleistungskatalog der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten angeboten werden.

(2)   Die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Datenverarbeitungsdienste, die nicht als Vollversion, sondern zu Test- und Bewertungszwecken und für einen begrenzten Zeitraum bereitgestellt werden.

(3)   Vor dem Abschluss eines Vertrags über die Erbringung der in diesem Artikel genannten Datenverarbeitungsdienste unterrichtet der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten den potenziellen Kunden über die Verpflichtungen aus diesem Kapitel, die nicht gelten.

KAPITEL VII

UNRECHTMÄSSIGER STAATLICHER ZUGANG ZU UND UNRECHTMÄSSIGE STAATLICHE ÜBERMITTLUNG VON NICHT-PERSONENBEZOGENEN DATEN IM INTERNATIONALEN UMFELD


whereas









keyboard_arrow_down