(8) Diese Richtlinie sollte sich auf ergänzende Online-Dienste erstrecken, die von einem Sendeunternehmen bereitgestellt werden und die eindeutig auf die Übertragungen des Sendeunternehmens bezogen und ihnen untergeordnet sind.
Zu diesen Diensten gehören Dienste, die Fernseh- und Hörfunkprogramme zeitgleich mit ihrer Übertragung ausschließlich linear zugänglich machen, sowie Dienste, die vom Sendeunternehmen bereits übertragene Fernseh- und Hörfunkprogramme für einen begrenzten Zeitraum nach ihrer Übertragung zugänglich machen, sogenannte Nachholdienste.
Außerdem schließen die von dieser Richtlinie erfassten ergänzenden Online-Dienste Dienste ein, die Materialien zugänglich machen, die die vom Sendeunternehmen übertragenen Fernseh- und Hörfunkprogramme ergänzen oder anderweitig erweitern, auch durch Vorschauen, Erweiterungen, Beilagen oder Besprechungen zum jeweiligen Programminhalt.
Diese Richtlinie sollte für ergänzende Online-Dienste gelten, die den Nutzern von den Sendeunternehmen zusammen mit dem Rundfunkdienst bereitgestellt werden.
Sie sollte auch für ergänzende Online-Dienste gelten, die zwar eindeutig auf die jeweilige Übertragung bezogen und ihr untergeordnet, den Nutzern jedoch unabhängig von dem Rundfunkdienst zugänglich sind, ohne dass von ihnen verlangt wird, beispielsweise über ein Abonnement Zugang zu dem Rundfunkdienst zu erlangen.
Dies lässt die Freiheit des Sendeunternehmens unberührt, derartige ergänzende Online-Dienste kostenlos oder gegen Zahlung eines Geldbetrags anzubieten.
Die Bereitstellung von einzelnen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die in einem Fernseh- oder Rundfunkprogramm enthalten sind, oder von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die nicht mit einem von dem Sendeunternehmen übertragenen Programm in Verbindung stehen, etwa Dienste, die einzelne Musik- oder audiovisuelle Werke, Musikalben oder Videos, z. B. über Videoabrufdienste, zugänglich machen, sollte nicht als Online-Dienst im sinne dieser Richtlinie gelten.
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(10) Angesichts der Besonderheiten der Finanzierungs- und Lizenzierungsverfahren für bestimmte audiovisuelle Werke, die häufig auf ausschließlichen Gebietslizenzen beruhen, ist es in Bezug auf Fernsehprogramme angezeigt, den Geltungsbereich des in dieser Richtlinie festgelegten Ursprungslandprinzips auf bestimmte Programmarten zu beschränken.
Zu diesen Programmarten sollten Nachrichtensendungen und Sendungen zum aktuellen Geschehen sowie Eigenproduktionen eines Sendeunternehmens gehören, die ausschließlich von ihm finanziert werden, einschließlich solcher Produktionen, für die die Finanzierungsmittel der Sendeunternehmen aus öffentlichen Quellen stammen.
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten als Eigenproduktionen von Sendeunternehmen Produktionen gelten, die von ihnen mit eigenen Mitteln produziert werden, nicht jedoch von Sendeunternehmen bei von ihnen unabhängigen Produzenten in Auftrag gegebene Produktionen und Koproduktionen.
Aus denselben Gründen sollte das Ursprungslandprinzip nicht für Fernsehübertragungen von Sportereignissen im sinne dieser Richtlinie gelten.
Das Ursprungslandprinzip sollte nur dann gelten, wenn die Programme von dem Sendeunternehmen in seinen eigenen ergänzenden Online-Diensten verwendet werden.
Es sollte nicht für die Lizenzierung der Eigenproduktionen eines Sendeunternehmens an Dritte, auch nicht an andere Rundfunkanstalten, gelten.
Das Ursprungslandprinzip sollte die Freiheit der Rechteinhaber und das Sendeunternehmen, im Einklang mit dem Unionsrecht Einschränkungen der Verwertung ihrer Rechte, auch in territorialer Hinsicht, zu vereinbaren, nicht beeinträchtigen.
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(14) Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten können auf unterschiedliche Technologien zurückgreifen, um eine zum öffentlichen Empfang bestimmte Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen aus einem anderen Mitgliedstaat zeitgleich, unverändert und vollständig weiterzuverbreiten.
Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten können die programmtragenden Signale von Sendeunternehmen, die diese Signale ihrerseits öffentlich übertragen, auf unterschiedliche Weise erlangen, z. B.
durch den Empfang der von den Sendeunternehmen übertragenen Signale oder durch den Direktempfang der Signale mittels des technischen Verfahrens der Direkteinspeisung.
Die Dienste solcher Betreiber können über Satellit, digitale terrestrische Netze, mobile oder geschlossene internetprotokollgestützte Netze und ähnliche Netze oder durch Internetzugangsdienste im sinne der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angeboten werden.
Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten, die solche Technologien zur Weiterverbreitung verwenden, sollten daher von dieser Richtlinie erfasst sein und der Mechanismus, mit dem die obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung eingeführt wird, sollte ihnen zugutekommen.
Um ausreichende Schutzmaßnahmen gegen die unbefugte Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sicherzustellen, was bei kostenpflichtigen Diensten von besonderem Belang ist, sollten über Internetzugangsdienste angebotene Weiterverbreitungsdienste nur dann von dieser Richtlinie erfasst werden, wenn solche Weiterverbreitungsdienste in einer Umgebung angeboten werden, in der nur vertraglich berechtigte Nutzer Zugang zu den Weiterverbreitungen haben, und die Sicherheit der bereitgestellten Inhalte auf einem Niveau liegt, das mit dem Sicherheitsniveau von Inhalten vergleichbar ist, die über geordnete Netzwerke (z.
B.
Kabelnetze oder geschlossene internetprotokollgestützte Netzwerke) übertragen werden, in denen weiterverbreitete Inhalte verschlüsselt werden.
Diese Anforderungen sollten erfüllbar und angemessen sein.
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(20) Damit für Rechtssicherheit gesorgt und ein hohes Maß an Schutz für die Rechteinhaber aufrechterhalten wird, sollte dann, wenn Sendeunternehmen ihre programmtragenden Signale mittels Direkteinspeisung lediglich an Signalverteiler übertragen, ohne sie zugleich selbst unmittelbar öffentlich zu übertragen, und die Signalverteiler diese programmtragenden Signale an ihre Nutzer übertragen, damit sie die Programme sehen oder hören können, gelten, dass nur eine einzige öffentliche Wiedergabe erfolgt, an der sowohl die Sendeunternehmen als auch die Signalverteiler mit ihren jeweiligen Beiträgen beteiligt sind.
Die Sendeunternehmen und die Signalverteiler sollten daher von den Rechteinhabern eine Erlaubnis für ihren jeweiligen Beitrag zu dieser einzigen öffentlichen Wiedergabe einholen.
Die Beteiligung eines Sendeunternehmens und eines Signalverteilers an dieser einzigen öffentlichen Wiedergabe sollte nicht bewirken, dass Sendeunternehmen und Signalverteiler für diese öffentliche Wiedergabe gemeinsam haftbar gemacht werden.
Auch künftig sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die Modalitäten für die Erlaubnis einer solchen einzigen öffentlichen Wiedergabe und die jeweils den betroffenen Rechteinhabern zu zahlenden Vergütungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Verwertung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände durch das Sendeunternehmen und den Signalverteiler im Zusammenhang mit der einzigen öffentlichen Wiedergabe auf nationaler Ebene festzulegen.
Signalverteilern entstehen, ähnlich wie Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten, bei der Klärung von Rechten — mit Ausnahme von Rechten, deren Inhaber Sendeunternehmen sind — erhebliche Lasten.
Deshalb sollten die Mitgliedstaaten vorsehen dürfen, dass Signalverteilern im gleichen Maße und im gleichen Umfang wie Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten in Bezug auf die Weiterverbreitung im sinne der Richtlinie 93/83/EWG und der vorliegenden Richtlinie ein Mechanismus der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung für ihre Übertragungen zugutekommt.
Stellen die Signalverteiler den Sendeunternehmen ausschließlich technische Mittel im sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verfügung, um den Empfang der Sendung sicherzustellen oder den Empfang dieser Sendung zu verbessern, so sollten sie nicht als Mitwirkende an der öffentlichen Wiedergabe angesehen werden.
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