(1) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern, sollte in den Mitgliedstaaten im Interesse der Verbraucher in der gesamten Union für eine weitere Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten gesorgt und dafür die Lizenzierung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die Gegenstand der Übertragung bestimmter Arten von Fernseh- und Hörfunkprogrammen sind, erleichtert werden.
Fernseh- und Hörfunkprogramme sind ein wichtiges Mittel zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des sozialen Zusammenhalts und zur Erweiterung des Zugangs zu Informationen.
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(2) Durch die Weiterentwicklung digitaler Technologien und des Internets hat sich die Art und Weise der Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und des Zugangs zu diesen Programmen verändert.
Verbraucher erwarten in zunehmendem Maße, dass Fernseh- und Hörfunkprogramme sowohl live als auch auf Abruf zugänglich sind, und zwar sowohl über herkömmliche Kanäle wie Satellit oder Kabel als auch über Online-Dienste.
Daher bieten die Sendeunternehmen in zunehmendem Maße über ihre eigenen Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen hinaus Online-Dienste wie Simultansendungen und Nachholdienste an, die ihre Übertragungen ergänzen.
Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten, die Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu Paketen aggregieren und diese den Verbrauchern unverändert und vollständig zeitgleich mit den jeweiligen Erstsendungen anbieten, nutzen unterschiedliche Weiterverbreitungstechnologien wie Kabel, Satellit, digitale terrestrische Netze und mobile Netze oder geschlossene internetprotokollgestützte Netze sowie das offene Internet.
Darüber hinaus haben Betreiber, die Nutzern Fernseh- und Hörfunkprogramme bereitstellen, verschiedene Möglichkeiten, programmtragende Signale von Sendeunternehmen zu erlangen, z. B.
mittels Direkteinspeisung.
Seitens der Nutzer wächst die Nachfrage nach Zugang zu Übertragungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, die ihren Ursprung nicht in ihrem Mitgliedstaat, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten haben.
Zu diesen Nutzern gehören Personen, die den sprachlichen Minderheiten in der Union angehören oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Herkunft wohnen.
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(5) Die Rechte an Werken und sonstigen Schutzgegenständen wurden unter anderem durch die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) harmonisiert, durch die Rechteinhaber in hohem Maße geschützt werden.
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(6) Durch die Richtlinie 93/83/EWG (5) wird die grenzüberschreitende Übertragung über Satellit und die Kabelweiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten erleichtert.
Die Vorschriften der Richtlinie für Übertragungen von Sendeunternehmen gelten jedoch nur für Übertragungen über Satellit und daher nicht für Online-Dienste, die Übertragungen ergänzen.
Zudem gelten die Vorschriften für die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten nicht für die Weiterverbreitung mittels anderer Technologien, sondern nur für die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung über Kabel- oder Mikrowellensysteme.
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(7) Demgemäß sollte die grenzüberschreitende Bereitstellung von Online-Diensten, die Übertragungen ergänzen, und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten erleichtert werden, indem der Rechtsrahmen für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für diese Tätigkeiten relevant sind, angepasst wird.
Bei dieser Anpassung sollte der Finanzierung und Produktion kreativer Inhalte und insbesondere audiovisueller Werke Rechnung getragen werden.
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(10) Angesichts der Besonderheiten der Finanzierungs- und Lizenzierungsverfahren für bestimmte audiovisuelle Werke, die häufig auf ausschließlichen Gebietslizenzen beruhen, ist es in Bezug auf Fernsehprogramme angezeigt, den Geltungsbereich des in dieser Richtlinie festgelegten Ursprungslandprinzips auf bestimmte Programmarten zu beschränken.
Zu diesen Programmarten sollten Nachrichtensendungen und Sendungen zum aktuellen Geschehen sowie Eigenproduktionen eines Sendeunternehmens gehören, die ausschließlich von ihm finanziert werden, einschließlich solcher Produktionen, für die die Finanzierungsmittel der Sendeunternehmen aus öffentlichen Quellen stammen.
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten als Eigenproduktionen von Sendeunternehmen Produktionen gelten, die von ihnen mit eigenen Mitteln produziert werden, nicht jedoch von Sendeunternehmen bei von ihnen unabhängigen Produzenten in Auftrag gegebene Produktionen und Koproduktionen.
Aus denselben Gründen sollte das Ursprungslandprinzip nicht für Fernsehübertragungen von Sportereignissen im Sinne dieser Richtlinie gelten.
Das Ursprungslandprinzip sollte nur dann gelten, wenn die Programme von dem Sendeunternehmen in seinen eigenen ergänzenden Online-Diensten verwendet werden.
Es sollte nicht für die Lizenzierung der Eigenproduktionen eines Sendeunternehmens an Dritte, auch nicht an andere Rundfunkanstalten, gelten.
Das Ursprungslandprinzip sollte die Freiheit der Rechteinhaber und das Sendeunternehmen, im Einklang mit dem Unionsrecht Einschränkungen der Verwertung ihrer Rechte, auch in territorialer Hinsicht, zu vereinbaren, nicht beeinträchtigen.
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(11) Das in dieser Richtlinie festgelegte Ursprungslandprinzip sollte zu keinerlei Verpflichtung für Sendeunternehmen führen, Sendungen in ihren ergänzenden Online-Diensten öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder derartige ergänzende Online-Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Hauptniederlassung zu erbringen.
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(12) Da die Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes, der Zugang zu diesem und dessen Nutzung im Rahmen der vorliegenden Richtlinie nur in dem Mitgliedstaat als erfolgt gelten, in dem das Sendeunternehmen seine Hauptniederlassung hat, der ergänzende Online-Dienst faktisch aber über Staatsgrenzen hinweg in anderen Mitgliedstaaten angeboten werden kann, muss sichergestellt werden, dass die Parteien bei der Festsetzung der Vergütung für die betreffenden Rechte alle Aspekte des ergänzenden Online-Dienstes, wie die Eigenschaften des Dienstes, einschließlich des Zeitraums, in dem die im Rahmen des Dienstes bereitgestellten Programme online verfügbar sind, das Publikum, sowohl in dem Mitgliedstaat, in dem das Sendeunternehmen seine Hauptniederlassung hat, als auch in anderen Mitgliedstaaten, in denen der Zugang zu dem ergänzenden Online-Dienst und dessen Nutzung erfolgt, und die bereitgestellten Sprachfassungen berücksichtigen.
Es sollte jedoch auch künftig möglich sein, besondere Methoden für die Berechnung der Höhe der Vergütung für die dem Ursprungslandprinzip unterliegenden Rechte anzuwenden, wie zum Beispiel Methoden, bei denen die Einnahmen des Sendeunternehmens aus dem Online-Dienst als Grundlage herangezogen werden, die insbesondere von Hörfunksendeunternehmen angewandt werden.
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(14) Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten können auf unterschiedliche Technologien zurückgreifen, um eine zum öffentlichen Empfang bestimmte Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen aus einem anderen Mitgliedstaat zeitgleich, unverändert und vollständig weiterzuverbreiten.
Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten können die programmtragenden Signale von Sendeunternehmen, die diese Signale ihrerseits öffentlich übertragen, auf unterschiedliche Weise erlangen, z. B.
durch den Empfang der von den Sendeunternehmen übertragenen Signale oder durch den Direktempfang der Signale mittels des technischen Verfahrens der Direkteinspeisung.
Die Dienste solcher Betreiber können über Satellit, digitale terrestrische Netze, mobile oder geschlossene internetprotokollgestützte Netze und ähnliche Netze oder durch Internetzugangsdienste im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angeboten werden.
Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten, die solche Technologien zur Weiterverbreitung verwenden, sollten daher von dieser Richtlinie erfasst sein und der Mechanismus, mit dem die obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung eingeführt wird, sollte ihnen zugutekommen.
Um ausreichende Schutzmaßnahmen gegen die unbefugte Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sicherzustellen, was bei kostenpflichtigen Diensten von besonderem Belang ist, sollten über Internetzugangsdienste angebotene Weiterverbreitungsdienste nur dann von dieser Richtlinie erfasst werden, wenn solche Weiterverbreitungsdienste in einer Umgebung angeboten werden, in der nur vertraglich berechtigte Nutzer Zugang zu den Weiterverbreitungen haben, und die Sicherheit der bereitgestellten Inhalte auf einem Niveau liegt, das mit dem Sicherheitsniveau von Inhalten vergleichbar ist, die über geordnete Netzwerke (z.
B.
Kabelnetze oder geschlossene internetprotokollgestützte Netzwerke) übertragen werden, in denen weiterverbreitete Inhalte verschlüsselt werden.
Diese Anforderungen sollten erfüllbar und angemessen sein.
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(15) Für die Weiterverbreitung von Erstsendungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen müssen Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten eine Erlaubnis von den Inhabern des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände einholen.
Um den Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten Rechtssicherheit zu gewährleisten und Unterschiede im nationalen Recht für Weiterverbreitungsdienste zu beseitigen, sollten Bestimmungen gelten, die mit den Vorschriften der Richtlinie 93/83/EWG für die Kabelweiterverbreitung vergleichbar sind.
Die Vorschriften im Rahmen der genannten Richtlinie sehen unter anderem vor, dass das Recht, dem Betreiber eines Weiterverbreitungsdienstes die Erlaubnis zur Weiterverbreitung zu erteilen oder zu verweigern, nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann.
Nach diesen Vorschriften bleibt das Recht, die Erlaubnis zu erteilen oder zu verweigern, als solches unangetastet, lediglich die Ausübung dieses Rechts wird zu einem gewissen Teil geregelt.
Die Rechteinhaber sollten eine angemessene Vergütung für die Weiterverbreitung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände erhalten.
Bei der Festlegung angemessener Lizenzbedingungen, einschließlich der Lizenzgebühr, für die Weiterverbreitung gemäß der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollte unter anderem dem wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte Rechnung getragen werden, was auch den Wert der Mittel für die Weiterverbreitung umfasst.
Dies sollte die kollektive Wahrnehmung des Rechts auf eine einzige angemessene Vergütung für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller für die öffentliche Wiedergabe von gewerblichen Tonträgern gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2006/115/EG, sowie die Richtlinie 2014/26/EU, insbesondere deren Bestimmungen über die Rechte der Rechteinhaber in Bezug auf die Wahl einer Verwertungsgesellschaft, unberührt lassen.
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(21) Wenn Sendeunternehmen ihre programmtragenden Signale unmittelbar öffentlich übertragen, mithin eine Erstsendung vornehmen, und diese Signale auch gleichzeitig mittels des technischen Verfahrens der Direkteinspeisung an andere Veranstalter übertragen, z. B.
zur Sicherung der Qualität der Signale für die Weiterverbreitung, handelt es sich bei den von diesen anderen Veranstaltern durchgeführten Übertragungen um eine gesonderte öffentliche Wiedergabe, die sich von derjenigen, die Sendeunternehmen vornehmen, unterscheidet.
In diesen Fällen sollten die Vorschriften für die Weiterverbreitung gemäß dieser Richtlinie und der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Richtlinie 93/83/EWG gelten.
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(24) Entsprechend den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sollte diese Richtlinie einschließlich ihrer Vorschriften über die Direkteinspeisung überprüft werden, nachdem sie für einen bestimmten Zeitraum in Kraft gewesen ist, unter anderem um festzustellen, welche Vorteile sie den Verbrauchern in der Union gebracht hat, wie sie sich auf die Kreativwirtschaft in der Union und auf das Niveau der Investitionen in neue Inhalte ausgewirkt hat und damit der kulturellen Vielfalt in der Union zugutegekommen ist.
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(26) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Förderung der grenzüberschreitenden Bereitstellung ergänzender_Online-Dienste in Bezug auf bestimmte Arten von Programmen und die Erleichterung der Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Was die grenzüberschreitende Bereitstellung ergänzender_Online-Dienste betrifft, verpflichtet diese Richtlinie weder Sendeunternehmen, die vorgenannten Dienste über Ländergrenzen hinweg bereitzustellen, noch Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten, Fernseh- und Rundfunkprogramme aus anderen Mitgliedstaaten in ihre Dienste aufzunehmen.
Diese Richtlinie betrifft die Ausübung bestimmter Weiterverbreitungsrechte nur in dem Maße, das zur Vereinfachung der Lizenzierung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die betreffenden Dienste erforderlich ist, und nur im Hinblick auf Fernseh- und Hörfunkprogramme aus anderen Mitgliedstaaten.
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