search


keyboard_tab Media online 2019/0789 DE

BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf

2019/0789 DE cercato: 'online' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl




whereas online:


definitions:


cloud tag: and the number of total unique words without stopwords is: 294

 

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, durch die der grenzüberschreitende Zugang zu einer größeren Anzahl an Fernseh- und Hörfunkprogrammen verbessert werden soll, indem die Klärung der Rechte für die Bereitstellung von online-Diensten, die Übertragungen bestimmter Arten von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ergänzen, und für die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen erleichtert wird. Des Weiteren werden darin Vorschriften für die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen mittels des Verfahrens der Direkteinspeisung festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

ergänzender_online-Dienst“ einen Dienst, der darin besteht, dass durch ein Sendeunternehmen oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung Fernseh- oder Hörfunkprogramme zeitgleich mit oder für einen begrenzten Zeitraum nach ihrer Übertragung durch das Sendeunternehmen sowie alle Materialien, die eine derartige Übertragung ergänzen, online öffentlich bereitgestellt werden;

2.

Weiterverbreitung“ eine zum öffentlichen Empfang bestimmte zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer Erstsendung von zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus einem anderen Mitgliedstaat, ausgenommen die Kabelweiterverbreitung im Sinne der Richtlinie 93/83/EWG, sofern diese Erstsendung drahtgebunden oder drahtlos, einschließlich über Satellit, aber nicht online erfolgt, vorausgesetzt,

a)

die Weiterverbreitung erfolgt durch eine andere Partei als das Sendeunternehmen, durch den oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung diese Erstsendung erfolgte, und zwar unabhängig davon, wie die weiterverbreitende Partei die programmtragenden Signale von dem Sendeunternehmen für die Weiterverbreitung erlangt, und

b)

die Weiterverbreitung über einen Internetzugangsdienst im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 erfolgt in einer geordneten Umgebung;

3.

geordnete_Umgebung“ eine Umgebung, in der der Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten berechtigten Nutzern einen sicheren Weiterverbreitungsdienst erbringt;

4.

Direkteinspeisung“ ein technisches Verfahren, bei dem ein Sendeunternehmen einer Einrichtung, die kein Sendeunternehmen ist, seine programmtragenden Signale in einer Weise übermittelt, dass sie der Öffentlichkeit während dieser Übertragung nicht zugänglich sind.

KAPITEL II

Ergänzende online-dienste von sendeunternehmen

Artikel 3

Anwendung des „Ursprungslandprinzips“ auf ergänzende online-Dienste

(1)   Die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind und die erfolgt, wenn

a)

Hörfunkprogramme und

b)

Fernsehprogramme, die

i)

Nachrichtensendungen und Sendungen zum aktuellen Geschehen oder

ii)

von dem Sendeunternehmen vollständig finanzierte Eigenproduktionen sind,

in einem ergänzenden online-Dienst durch ein Sendeunternehmen oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung bereitgestellt werden, und die Vervielfältigung solcher Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, die für die Bereitstellung eines derartigen online-Dienstes, den Zugang zu diesem oder dessen Nutzung in Bezug auf dieselben Programme erforderlich ist, gelten für die Zwecke der Ausübung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, die für diese Handlungen relevant sind, als nur in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem das Sendeunternehmen seine Hauptniederlassung hat.

Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Übertragung von Sportveranstaltungen und für in ihnen enthaltene Werke und sonstige Schutzgegenstände.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Parteien bei der Festsetzung der Vergütung für die Rechte, für die das in Absatz 1 genannte Ursprungslandprinzip gilt, alle Aspekte des ergänzenden online-Dienstes, wie die Eigenschaften des Dienstes, einschließlich des Zeitraums, in dem die im Rahmen des Dienstes bereitgestellten Programme online verfügbar sind, das Publikum und die bereitgestellten Sprachfassungen berücksichtigen.

Unterabsatz 1 schließt die Berechnung der Höhe der Vergütung auf der Grundlage der Einnahmen des Sendeunternehmens nicht aus.

(3)   Das in Absatz 1 genannte Ursprungslandprinzip lässt die Vertragsfreiheit der Rechteinhaber sowie des Sendeunternehmens unberührt, im Einklang mit dem Unionsrecht die Verwertung solcher Rechte, einschließlich der Rechte gemäß der Richtlinie 2001/29/EG, einzuschränken.

KAPITEL III

Weiterverbreitung von fernseh- und hörfunkprogrammen

Artikel 11

Übergangsbestimmung

Am 7. Juni 2021 bestehende Vereinbarungen über die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, und die erfolgt, wenn ein ergänzender_online-Dienst bereitgestellt wird, bzw. für die Vervielfältigung, die für die Bereitstellung eines derartigen online-Dienstes, den Zugang zu diesem oder dessen Nutzung erforderlich ist, unterliegen ab dem 7. Juni 2023 Artikel 3, sofern sie nach diesem Zeitpunkt ablaufen.

Für die öffentliche Wiedergabe gemäß Artikel 8 eingeholte Erlaubnisse, die am 7. Juni 2021 in Kraft sind, unterliegen ab dem 7. Juni 2025 Artikel 8, sofern sie nach diesem Zeitpunkt ablaufen.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 17. April 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 125 vom 21.4.2017, S. 27.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. April 2019.

(3)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

(4)  Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).

(5)  Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15).

(6)  Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

(7)  Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72).

(8)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


whereas









keyboard_arrow_down