keyboard_tab Digital Market Act 2022/1925 DE
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- 1 Artikel 16 Einleitung einer Marktuntersuchung
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL II
TORWÄCHTER
KAPITEL III
UNFAIRE ODER DIE BESTREITBARKEIT BESCHRÄNKENDE PRAKTIKEN VON TORWÄCHTERN
KAPITEL IV
MARKTUNTERSUCHUNG
KAPITEL V
UNTERSUCHUNGS-, DURCHSETZUNGS- UND ÜBERWACHUNGSBEFUGNISSE
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Torwächter
- zentraler Plattformdienst
- Dienst der Informationsgesellschaft
- digitaler Sektor
- Online-Vermittlungsdienste
- Online-Suchmaschine
- Online-Dienst eines sozialen Netzwerks
- Video-Sharing-Plattform-Dienst
- nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst
- Betriebssystem
- Webbrowser
- virtueller Assistent
- Cloud-Computing-Dienst
- Geschäfte für Software-Anwendungen
- Software-Anwendung
- Zahlungsdienst
- technischer Dienst zur Unterstützung von Zahlungsdiensten
- Zahlungsdienst für in der Software-Anwendung integrierte Käufe
- Identifizierungsdienst
- Endnutzer
- gewerblicher Nutzer
- Ranking
- Suchergebnisse
- Daten
- personenbezogene Daten
- nicht personenbezogene Daten
- Unternehmen
- Kontrolle
- Interoperabilität
- Umsatz
- Profiling
- Einwilligung
- nationales Gericht
- Allgemeines
- Aktive Endnutzer
- Aktive gewerbliche Nutzer
- Vorlage von Informationen
- Besondere Begriffsbestimmungen
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Artikel 16
Einleitung einer Marktuntersuchung
(1) Beabsichtigt die Kommission, eine Marktuntersuchung im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen nach Artikel 17, 18 oder 19 einzuleiten, so erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung einer Marktuntersuchung.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission ihre Untersuchungsbefugnisse nach dieser Verordnung ausüben, bevor sie eine Marktuntersuchung gemäß dem genannten Absatz einleitet.
(3) In dem in Absatz 1 genannten Beschluss wird Folgendes festgelegt:
a) | der Tag der Einleitung der Marktuntersuchung; |
b) | der Gegenstand der Marktuntersuchung; |
c) | der Zweck der Marktuntersuchung. |
(4) Die Kommission kann eine von ihr abgeschlossene Marktuntersuchung wieder aufnehmen, wenn
a) | sich der Sachverhalt, auf den sich ein nach Artikel 17, 18 oder 19 erlassener Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat, oder |
b) | der nach Artikel 17, 18 oder 19 erlassene Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte. |
(5) Die Kommission kann eine oder mehrere zuständige nationale Behörden um Hilfe bei ihrer Marktuntersuchung ersuchen.
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