(38) Wenn bestimmt wird, ob Werke oder sonstige Schutzgegenstände vergriffen sind, sollte vertretbarer Aufwand zu betreiben sein, um ihre öffentliche Verfügbarkeit über die üblichen Vertriebswege zu bewerten, wobei den Besonderheiten des jeweiligen Werks oder anderen Schutzgegenstands oder der jeweiligen Werke oder anderen Schutzgegenstände Rechnung zu tragen ist.
Die Mitgliedstaaten sollten festlegen dürfen, wer dafür verantwortlich ist, diesen vertretbaren Aufwand auf sich zu nehmen.
Der vertretbare Aufwand sollte keine sich im Laufe der Zeit wiederholenden Handlungen umfassen müssen, doch sollte allen leicht zugänglichen Nachweisen für die bevorstehende Verfügbarkeit von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen über die üblichen Vertriebswege Rechnung getragen werden.
Eine Bewertung der einzelnen Werke sollte nur dann erforderlich sein, wenn das im Hinblick auf die Verfügbarkeit einschlägiger Informationen, die Wahrscheinlichkeit der kommerziellen Verfügbarkeit und die erwarteten Transaktionskosten als vertretbar erachtet wird.
Die Überprüfung der Verfügbarkeit eines Werks oder anderen Schutzgegenstands sollte in der Regel in dem Mitgliedstaat stattfinden, in dem die Einrichtung_des_Kulturerbes ihren Sitz hat, es sei denn, eine grenzüberschreitende Überprüfung wird als vertretbar erachtet, etwa in Fällen, in denen leicht verfügbare Informationen darüber vorliegen, dass ein literarisches Werk in einer bestimmten Sprachfassung in einem anderen Mitgliedstaat erstmals veröffentlicht wurde.
In vielen Fällen ließe sich mittels eines verhältnismäßigen Verfahrens wie der Erhebung von Stichproben bestimmen, ob Werke oder sonstige Schutzgegenstände als vergriffen einzustufen sind.
Die begrenzte Verfügbarkeit von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, z. B.
die Verfügbarkeit in Gebrauchtwarenläden, oder die theoretische Möglichkeit, dass eine Lizenz für ein Werk oder einen anderen Schutzgegenstand erhalten werden könnte, sollte nicht als öffentliche Verfügbarkeit über die üblichen Vertriebswege gelten.
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(44) Verfahren für die kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung ermöglichen es einer Verwertungsgesellschaft, Lizenzen als Instanz für die kollektive Lizenzvergabe im Namen von Rechteinhabern anzubieten, unabhängig davon, ob diese die Gesellschaft dazu ermächtigt haben.
Auf Verfahren wie z. B.
die erweiterte kollektive Lizenzvergabe, gesetzliche Berechtigungen oder Vermutungen für die Vertretung beruhende Systeme, sind in mehreren Mitgliedstaaten gängige Praxis und können in verschiedenen Bereichen angewandt werden.
Damit der Urheberrechtsrahmen für alle Beteiligten funktioniert, müssen verhältnismäßige rechtliche Mechanismen für die Lizenzierung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen verfügbar sein.
Die Mitgliedstaaten sollten daher auf Verfahren zurückgreifen können, die es Verwertungsgesellschaften gemäß der Richtlinie 2014/26/EU erlauben, Lizenzen für eine potenziell große Anzahl von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen für bestimmte Nutzungen anzubieten und die Einnahmen aus diesen Lizenzen an die Rechteinhaber auszuschütten.
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(48) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass geeignete diskriminierungsfreie Bestimmungen für den Schutz der berechtigten Interessen derjenigen Rechteinhaber gelten, die die Gesellschaft, welche die Lizenz anbietet, nicht beauftragt haben.
Damit die erweiterte Wirkung der Verfahren zur kollektiven Lizenzvergabe gerechtfertigt ist, sollte eine derartige Organisation insbesondere aufgrund der ihr von den Rechteinhabern erteilten Erlaubnisse ausreichend repräsentativ für die Art von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sowie für die Rechte sein, die Gegenstand der Lizenz sind.
Gemäß der Richtlinie 2014/26/EU sollten die Mitgliedstaaten die Anforderungen festlegen, die erfüllt werden müssen, damit diese Organisationen als ausreichend repräsentativ gelten, wobei die Kategorie der von der Organisation wahrgenommenen Rechte, die Fähigkeit der Organisation, die Rechte wirksam zu verwalten und die Kreativbranche, in der sie tätig ist, sowie die Frage zu berücksichtigen ist, ob der Organisation eine ausreichend große Zahl von Rechteinhabern im Bereich der einschlägigen Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen angehört, die ein Mandat zur Lizenzerteilung für die entsprechende Nutzungsart erteilt haben.
Damit Rechtssicherheit geboten und für Vertrauen in die Verfahren gesorgt ist, sollten die Mitgliedstaaten bestimmen dürfen, wer die Verantwortung für durch die Lizenz genehmigten Nutzungen trägt.
Die Gleichbehandlung aller Rechteinhaber, deren Werke im Rahmen der Lizenz genutzt werden, sollte gewahrt sein, insbesondere auch im Hinblick auf Informationen zur Lizenzvergabe und die Aufteilung der Vergütung.
Während der gesamten Laufzeit der Lizenz sollten Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit durchgeführt werden und dadurch sollte Nutzern, Verwertungsgesellschaften oder Rechteinhabern kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstehen, und es sollte nicht jeder Rechteinhaber einzeln informiert werden müssen.
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(73) Die Vergütung der Urheber und ausübenden Künstler sollte angemessen sein und in einem ausgewogenen Verhältnis zum tatsächlichen oder potenziellen wirtschaftlichen Wert der Rechte, die erteilt oder übertragen wurden, stehen, wobei der Beitrag des Urhebers oder des ausübenden Künstlers zum Gesamtwerk oder sonstigen Schutzgegenstand in seiner Gesamtheit und alle sonstigen Umstände des jeweiligen Falls zu berücksichtigen sind, etwa die Marktpraktiken oder die tatsächliche Verwertung des Werks. Auch eine Pauschalzahlung kann eine verhältnismäßige Vergütung sein, sollte jedoch nicht die Regel sein.
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, unter Berücksichtigung der Besonderheiten jeder Branche Sonderfälle zu bestimmen, in denen eine Pauschalzahlung geleistet werden kann.
Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, den Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung mit verschiedenen bestehenden oder neu eingerichteten Verfahren, die unter anderem Kollektivverhandlungen und andere Verfahren umfassen könnten, umzusetzen, sofern sie dem geltenden Unionsrecht entsprechen.
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