(28) Einrichtungen des Kulturerbes verfügen nicht unbedingt über die technischen Mittel oder Fachkenntnisse, die erforderlich sind, um ihre Sammlungen insbesondere im digitalen Umfeld selbst zu erhalten, und könnten deshalb zu diesem Zweck auf die Unterstützung anderer Kultureinrichtungen und Dritter zurückgreifen.
Im Rahmen der Ausnahme für Erhaltungszwecke gemäß dieser Richtlinie sollten Einrichtungen des Kulturerbes die Möglichkeit haben, Dritte — einschließlich in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Dritter — in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung Kopien anfertigen zu lassen.
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(66) Da Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten Inhalte zugänglich machen, die nicht sie selbst, sondern ihre Nutzer hochladen, sollte für die Zwecke dieser Richtlinie ein spezielles Haftungsverfahren für Fälle eingerichtet werden, in denen keine Genehmigung erteilt wurde.
In nationalem Recht vorgesehene Rechtsbehelfe für Fälle, in denen es nicht um die Haftung für Verletzungen des Urheberrechts geht, und die Möglichkeit nationaler Gerichte oder Verwaltungsbehörden, im Einklang mit dem Unionsrecht Verfügungen zu erlassen, sollten davon unberührt bleiben.
Insbesondere sollte die besondere Regelung für neue Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten mit einem Jahresumsatz von weniger als 10 Mio. EUR, deren durchschnittliche Zahl der einmaligen monatlichen Besucher in der Union 5 Mio. nicht übersteigt, die Verfügbarkeit von Rechtsbehelfen nach Unionsrecht und nationalem Recht nicht beeinträchtigen.
Wurde Diensteanbietern keine Genehmigung erteilt, so sollten sie nach Maßgabe hoher branchenüblicher Vorschriften für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternehmen, um zu verhindern, dass über ihre Dienste nicht genehmigte und sonstige von den jeweiligen Rechteinhabern erkannte Schutzgegenstände verfügbar sind.
Hierfür sollten die Rechteinhaber den Diensteanbietern unter Berücksichtigung der Größe der Rechteinhaber, der Art ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände sowie anderer Faktoren die einschlägigen und notwendigen Informationen bereitstellen.
Die Maßnahmen, die Diensteanbieter_für_das_Teilen_von_Online-Inhalten in Zusammenarbeit mit Rechteinhabern ergreifen, sollten nicht dazu führen, dass Inhalte, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, einschließlich Werke oder andere Schutzgegenstände, deren Nutzung durch Lizenzvereinbarungen abgedeckt ist, oder eine Ausnahme vom Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten oder einer entsprechenden Beschränkung dieser Rechte vorliegt, nicht verfügbar sind.
Die von solchen Diensteanbietern vorgenommenen Maßnahmen sollten daher Nutzer, welche die Dienste für das Teilen von Online-Inhalten nutzen, um Informationen über diese Dienste rechtmäßig hochzuladen, nicht beeinträchtigen.
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(72) Urheber und ausübende Künstler haben in der Regel die schwächere Verhandlungsposition bei der Lizenzvergabe oder der Übertragung ihrer Rechte für die entgeltliche Verwertung, auch wenn sie über ihre eigenen Unternehmen erfolgt, und diese natürlichen Personen benötigen den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz, um die nach Unionsrecht harmonisierten Rechte umfassend wahrnehmen zu können.
Dieses Schutzbedürfnis besteht nicht, wenn der Vertragspartner als Endnutzer handelt und das Werk oder die Darbietung selbst nicht verwertet — das könnte etwa im Rahmen bestimmter Arbeitsverträge der Fall sein.
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(79) Urheber und ausübende Künstler scheuen häufig davor zurück, ihre Rechte gegenüber ihren Vertragspartnern vor einem Gericht einzuklagen.
Die Mitgliedstaaten sollten daher ein alternatives Streitbeilegungsverfahren vorsehen, das sich mit den Forderungen von Urhebern und ausübenden Künstlern und Forderungen von Vertretern von Urhebern und ausübenden Künstlern in deren Namen im Zusammenhang mit den Transparenzpflichten und dem Vertragsanpassungsmechanismus befasst.
Für diese Zwecke sollten die Mitgliedstaaten entweder ein neues privatwirtschaftliches oder öffentlich-rechtliches Gremium oder Verfahren einrichten oder ein bereits bestehendes heranziehen können, das die in dieser Richtlinie niedergelegten Bedingungen erfüllt, und zwar ungeachtet dessen, ob bei diesen Gremien oder Verfahren die Branche selbst oder die Allgemeinheit federführend ist, und zwar auch dann, wenn es Bestandteil des nationalen Rechtssystems ist.
Die Mitgliedstaaten sollten über die nötige Flexibilität bei der Entscheidung verfügen, wie die Kosten des Streitbeilegungsverfahrens aufzuteilen sind.
Dieses alternative Streitbeilegungsverfahren sollte nicht das Recht der Streitparteien berühren, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen.
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