(33) Der mit dieser Richtlinie vorgegebene Rechtsrahmen sollte den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum einräumen, entsprechend ihrer Rechtstradition, ihrer gängigen Praxis oder ihren Gegebenheiten ein spezifisches Lizenzvergabeverfahren, etwa die erweiterte kollektive Lizenzvergabe oder Vermutungen für die Vertretung, für die Nutzung vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände durch Einrichtungen des Kulturerbes festzulegen.
Die Mitgliedstaaten sollten überdies bei der Festlegung flexibel sein, welche Anforderungen die Verwertungsgesellschaften erfüllen müssen, um als hinreichend repräsentativ zu gelten, solange als Grundlage für diese Festlegung herangezogen wird, ob eine beträchtliche Zahl von Rechteinhabern im Bereich der einschlägigen Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen ein Mandat zur Lizenzerteilung für die entsprechende Nutzungsart erteilt hat.
Die Mitgliedstaaten sollten besondere regeln für Fälle, in denen mehr als eine Verwertungsgesellschaft für die jeweiligen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände repräsentativ ist, festlegen und zum Beispiel gemeinsame Lizenzen oder eine Vereinbarung zwischen den einschlägigen Gesellschaften vorschreiben dürfen.
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(50) Angesichts der in den Mitgliedstaaten unterschiedlichen Traditionen und Erfahrungen mit Verfahren zur kollektiven Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung und ihrer Anwendbarkeit auf die Rechteinhaber ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzmitgliedstaats ist es wichtig, für Transparenz und einen Dialog auf Unionsebene über die praktische Umsetzung solcher Verfahren Sorge zu tragen, auch in Bezug auf die Wirksamkeit der Schutzbestimmungen für Rechteinhaber, die Nutzbarkeit solcher Verfahren, ihre Auswirkungen auf Rechteinhaber, die nicht Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind, oder auf Rechteinhaber, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats oder in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, und die Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich der sich möglicherweise ergebenden Notwendigkeit, regeln festzulegen, damit derartige Verfahren grenzüberschreitend innerhalb des Binnenmarkts Gültigkeit erlangen.
Damit Transparenz sichergestellt ist, sollte die Kommission regelmäßig Informationen über die Anwendung dieser Verfahren im Rahmen dieser Richtlinie veröffentlichen.
Mitgliedstaaten, die derartige Verfahren eingeführt haben, sollten daher die Kommission über ihre einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen und ihre Anwendung in der Praxis, wie etwa den Geltungsumfang und die Arten der auf der Grundlage der allgemeinen Bestimmungen eingeführten Lizenzvergabe, den zahlenmäßigen Umfang und die beteiligten Verwertungsgesellschaften in Kenntnis setzen.
Diese Informationen sollten mit den Mitgliedstaaten in dem gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG errichteten Kontaktausschuss erörtert werden.
Die Kommission sollte einen Bericht über die Anwendung dieser Verfahren in der Union und ihre Auswirkungen auf die Lizenzvergabe und die Rechteinhaber, die Verbreitung kultureller Inhalte und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kollektiven Wahrnehmung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte sowie über die Auswirkungen auf den Wettbewerb veröffentlichen.
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(53) Endet die Schutzdauer eines Werkes, wird dieses Werk gemeinfrei, und die Rechte, die das Urheberrecht der Union für dieses Werk gewährt, erlöschen.
Im Bereich der bildenden Kunst trägt die Verbreitung von originalgetreuen Vervielfältigungen gemeinfreier Werke zum Zugang zur Kultur und ihrer Förderung und zum Zugang zum kulturellen Erbe bei.
In einem digitalen Umfeld ist der Schutz solcher Vervielfältigungen durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte nicht mit dem Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks in Einklang zu bringen.
Zudem führen Unterschiede zwischen den nationalen Urheberrechtsgesetzen, die den Schutz solcher Vervielfältigungen regeln, zu Rechtsunsicherheit und wirken sich auf die grenzüberschreitende Verbreitung von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst aus. Bestimmte Vervielfältigungen von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst sollten daher nicht durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt werden.
All das sollte mit der Erhaltung des Kulturerbes betraute Einrichtungen nicht daran hindern, Reproduktionen wie etwa Postkarten zu verkaufen.
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(80) Wenn Urheber und ausübende Künstler Lizenzen vergeben oder ihre Rechte übertragen, erwarten sie, dass ihr Werk oder ihre Darbietung verwertet wird.
Es könnte aber auch vorkommen, dass Werke oder Darbietungen, für die Lizenzen vergeben oder Rechte übertragen wurden, überhaupt nicht verwertet werden.
Wenn dabei ausschließliche Rechte übertragen wurden, können sich die Urheber und ausübenden Künstler nicht an einen anderen Partner wenden, um ihre Werke und Darbietungen verwerten zu lassen.
In einem solchen Fall sollten die Urheber und ausübenden Künstler nach Ablauf einer angemessenen Frist ein Verfahren für den Widerruf ihrer Rechte in Anspruch nehmen können, damit sie einer anderen Person die Rechte übertragen oder eine Lizenz an eine andere Person vergeben können.
Da die Verwertung von Werken oder sonstigen Darbietungen je nach Branche voneinander abweichen kann, könnten besondere Bestimmungen auf nationaler Ebene erlassen werden, um den Besonderheiten der Branchen, etwa der Branche der audiovisuellen Medien, oder der Werke oder sonstigen Darbietungen Rechnung zu tragen, vor allem was die Festlegung von Zeitrahmen für die Ausübung des Widerrufsrechts anbelangt.
Die Urheber und ausübenden Künstler sollten erst nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Abschluss der Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung die Möglichkeit haben, ihr Widerrufsrecht auszuüben, und dabei an bestimmte Verfahrensvorschriften gebunden sein, damit die berechtigten Interessen der Lizenznehmer oder Rechteerwerber geschützt sind, Missbrauch verhindert wird und der Tatsache Rechnung getragen wird, dass ein bestimmter Zeitraum erforderlich ist, bis ein Werk bzw.
eine Darbietung tatsächlich verwertet werden kann.
Im Fall von Werken bzw.
Darbietungen, an denen mehrere Urheber bzw.
ausübende Künstler beteiligt sind, sollten die Mitgliedstaaten die Ausübung des Widerrufsrechts regeln dürfen, wobei der relativen Bedeutung der jeweiligen Beiträge Rechnung getragen werden sollte.
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