keyboard_tab Diritto d'autore 2019/0790 DE
BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TITEL II
MAẞNAHMEN ZUR ANPASSUNG VON AUSNAHMEN UND BESCHRÄNKUNGEN AN DAS DIGITALE UND GRENZÜBERSCHREITENDE UMFELD
TITEL III
MAẞNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER LIZENZIERUNGSPRAXIS UND ZUR GEWÄHRLEISTUNG EINES BREITEREN ZUGANGS ZU INHALTEN
KAPITEL 1
Vergriffene Werke und sonstige Schutzgegenstände
KAPITEL 2
Maßnahmen zur Erleichterung der kollektiven Lizenzvergabe
KAPITEL 3
Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke über Videoabrufdienste
KAPITEL 4
Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst
TITEL IV
MAẞNAHMEN ZUR SCHAFFUNG EINES FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES FÜR DEN URHEBERRECHTSSCHUTZ
KAPITEL 1
Rechte an Veröffentlichungen
KAPITEL 2
Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste
KAPITEL 3
Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- mediatoren 4
- instanz 3
- mitgliedstaaten 3
- parteien 3
- kommission 2
- absatz 2
- namen 2
- unparteiische 2
- sind 2
- werke 2
- zwecke 2
- über 2
- oder 2
- sich 2
- genannten 2
- denen 1
- fällen 1
- artikel 1
- spätestens 1
- teilen 1
- einschließt 1
- vorschlägen 1
- Übermittlung 1
- auch 1
- bedarf 1
- juni 1
- mediationsverfahren 1
- beschlossen 1
- dieser 1
- bildenden 1
- gemeinfreie 1
- kapitel 1
- finden 1
- betrauten 1
- aufgabe 1
- informationen 1
- haben 1
- einschlägige 1
- enthalten 1
- mindestens 1
- mitteilung 1
- muss 1
- stützen 1
- erzielung 1
- vereinbarungen 1
- unterstützung 1
- ihnen 1
- videoabrufdienste 1
- gewährleisten 1
- dass 1
Artikel 13
Verhandlungsmechanismus
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Parteien, die mit Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Lizenzierung von Rechten konfrontiert sind, wenn sie den Abschluss einer Vereinbarung für die Zwecke der Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste beabsichtigen, sich an eine unparteiische Instanz oder Mediatoren wenden können. Die von einem Mitgliedstaat zum Zwecke dieses Artikels eingerichtete oder benannte unparteiische Instanz leistet und die Mediatoren leisten den Parteien Unterstützung bei ihren Verhandlungen und hilft bzw. helfen ihnen bei der Erzielung von Vereinbarungen, was bei Bedarf auch die Übermittlung von Vorschlägen an die Parteien einschließt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 7. Juni 2021 den Namen der in Absatz 1 genannten Instanz bzw. die Namen der in Absatz 1 genannten Mediatoren mit. In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten beschlossen haben, sich auf mediationsverfahren zu stützen, muss die Mitteilung an die Kommission mindestens die Quelle enthalten, wo einschlägige Informationen über die mit dieser Aufgabe betrauten Mediatoren zu finden sind.
KAPITEL 4
Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst
whereas