(7) Der in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegte Schutz technischer Maßnahmen ist für den Schutz und die wirksame Wahrnehmung der den Urhebern und anderen Rechteinhabern nach dem Unionsrecht gewährten Rechten nach wie vor unerlässlich.
Ein solcher Schutz sollte aufrechterhalten werden, wobei sichergestellt sein muss, dass durch den Einsatz technischer Maßnahmen die Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen nicht behindert wird.
Die Rechteinhaber sollten die Möglichkeit haben, das durch freiwillige Maßnahmen sicherzustellen.
ihnen sollte es freistehen, die Mittel festzulegen, die geeignet sind, den Begünstigten die Wahrnehmung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen zu ermöglichen.
Werden keine freiwilligen Maßnahmen ergriffen, so sollten die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen entsprechend Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG festlegen, auch in den Fällen, in denen Werke und sonstige Schutzgegenstände über Abrufdienste der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
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(14) Forschungsorganisationen und Einrichtungen des kulturellen Erbes einschließlich der ihnen angehörenden Personen sollten unter die Ausnahme für das Text_und_Data_Mining fallen, was die Inhalte betrifft, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben.
Als rechtmäßiger Zugang sollte der Zugang zu Inhalten auf der Grundlage einer Open Access Strategie oder durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Rechteinhabern und Forschungsorganisationen bzw.
Einrichtungen des Kulturerbes, etwa durch Abonnements, oder durch andere rechtmäßige Mittel gelten.
So sollten beispielsweise im Fall von Abonnements durch Forschungsorganisationen oder Einrichtungen des Kulturerbes die ihnen angehörenden und das Abonnement nutzenden Personen als Personen mit rechtmäßigem Zugang gelten.
Als rechtmäßiger Zugang sollte auch der Zugang zu im Internet frei verfügbaren Inhalten gelten.
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(52) Damit die Lizenzen für Rechte an audiovisuellen Werken leichter an Videoabrufdienste vergeben werden können, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, einen Verhandlungsmechanismus einzurichten, der es allen Parteien, die eine Vereinbarung abschließen möchten, ermöglicht, auf die Hilfe einer unabhängigen Instanz oder auf einen oder mehrere Mediatoren zurückzugreifen.
Für diese Zwecke sollten die Mitgliedstaaten entweder ein neues Gremium schaffen oder ein bereits bestehendes Gremium heranziehen dürfen, das den in dieser Richtlinie niedergelegten Bedingungen entspricht.
Die Mitgliedstaaten sollten ein oder mehrere zuständige Gremien oder Mediatoren benennen können.
Diese Gremien oder die Mediatoren sollten Sitzungen mit den Parteien abhalten und die Verhandlung durch professionelle, unparteiische und externe Beratung unterstützen.
Sind an einer Verhandlung Akteure aus mehreren Mitgliedstaaten beteiligt und entscheiden diese Akteure, den Verhandlungsmechanismus in Anspruch zu nehmen, so sollten sie sich vorab darauf einigen, welcher Mitgliedstaat zuständig ist.
Das Gremium oder die Mediatoren können sich mit den beteiligten Akteuren treffen, um die Aufnahme von Verhandlungen zu fördern, oder sich im Verlauf der Verhandlungen mit ihnen treffen, um den Abschluss einer Vereinbarung zu fördern.
Die Beteiligung an diesem Verhandlungsmechanismus und der anschließende Abschluss einer Vereinbarung sollten freiwillig sein und die Vertragsfreiheit der Parteien nicht beeinträchtigen.
Die Mitgliedstaaten sollten über das spezifische Funktionieren des Verhandlungsmechanismus entscheiden können, einschließlich der Fristen für und die Länge der Unterstützung der Verhandlungen und wer die Kosten trägt.
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass der Verwaltungsaufwand und die finanziellen Lasten verhältnismäßig bleiben, damit die Effizienz des Verhandlungsmechanismus gewährleistet ist.
Die Mitgliedstaaten sollten den Dialog zwischen Vertretungsorganisationen fördern, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein.
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(54) Für Qualitätsjournalismus und den Zugang zu Informationen für die Bürger ist eine freie und pluralistische Presse unabdingbar.
Sie leistet einen grundlegenden Beitrag zur öffentlichen Debatte und zum reibungslosen Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft.
Die große Verfügbarkeit von Presseveröffentlichungen im Internet hat zur Entstehung neuer Online-Dienste wie Nachrichtenaggregatoren oder Medienbeobachtungsdiensten geführt, für die die Weiterverwendung von Presseveröffentlichungen wichtiger Bestandteil ihres Geschäftsmodells und Einnahmequelle sind.
Für Presseverlage ergeben sich Probleme bei der Vergabe von Lizenzen für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen an Anbieter derartiger Dienste, was ihnen eine Amortisierung ihrer Investitionen erschwert.
Sofern Verlage als Rechteinhaber von Presseveröffentlichungen nicht gewürdigt werden, gestalten sich die Lizenzvergabe und die Durchsetzung ihrer Rechte an Presseveröffentlichungen bei der Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft im digitalen Umfeld häufig komplex und ineffizient.
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(59) Der Schutz, der Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wird, sollte die Rechte der Urheber oder sonstiger Rechteinhaber an den in Presseveröffentlichungen enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen nicht beeinträchtigen, auch nicht im Hinblick auf den Umfang, in dem Urheber und sonstige Rechteinhaber ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung, in der sie enthalten sind, verwerten können.
Presseverlage sollten sich daher gegenüber Urhebern und sonstigen Rechteinhabern oder gegenüber sonstigen befugten Nutzern derselben Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nicht auf den ihnen im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Schutz berufen können.
Das sollte unbeschadet der vertraglichen Vereinbarungen gelten, die zwischen den Presseverlagen einerseits und den Urhebern und anderen Rechteinhabern andererseits geschlossen wurden.
Urheber, deren Werke in einer Presseveröffentlichung erscheinen, sollten Anspruch darauf haben, einen angemessenen Anteil an den Einnahmen zu erhalten, die die Presseverlage für die Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.
Das sollte nationale Vorschriften zu Rechten und ihrer Ausübung im Rahmen von Arbeitsverträgen unberührt lassen, sofern diese Vorschriften in Einklang mit dem Unionsrecht stehen.
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(60) Verlage, die unter anderem etwa Presseveröffentlichungen, Bücher, wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Musikveröffentlichungen verlegen, arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen über die Übertragung von Urheberrechten.
Das stellt eine Investition der Verlage im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke dar, sodass ihnen unter Umständen Einnahmen entgehen können, wenn diese Werke im Rahmen von etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken oder die Reprografie geltenden Ausnahmen oder Beschränkungen, genutzt werden, etwa im Rahmen der in den Mitgliedstaaten bestehenden nationalen Regelungen über die Reprographie oder im Rahmen des Verleihprogramms für öffentliche Einrichtungen.
In einigen Mitgliedstaaten wird die für diese Ausnahmen oder Beschränkungen gewährte Ausgleichsleistung auf die Urheber und Verlage aufgeteilt.
Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, gestattet die vorliegende Richtlinie den Mitgliedstaaten, die über Regelungen zur Aufteilung der Ausgleichleistung zwischen Urhebern und Verlagen verfügen, diese beizubehalten.
Das ist für Mitgliedstaaten von besonderer Bedeutung, in denen in der Zeit vor dem 12. November 2015 Regelungen zur Aufteilung der Ausgleichleistung bestanden, auch wenn die Ausgleichleistung in anderen Mitgliedstaaten nicht aufgeteilt wird und im Einklang mit der nationalen Kulturpolitik ausschließlich dem Urheber ausgezahlt werden muss. Zwar sollte die vorliegende Richtlinie für alle Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelten, doch sollte sie die bisher übliche Praxis in diesem Bereich wahren und jene Mitgliedstaaten, in denen derzeit keine Regelungen zur Aufteilung des Ausgleichs bestehen, nicht zu ihrer Einführung verpflichten.
Sie sollte geltende oder zukünftige Regelungen in den Mitgliedstaaten über Vergütungen im Rahmen des Verleihrechts für öffentliche Einrichtungen nicht beeinträchtigen.
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(75) Da Urheber und ausübende Künstler in der Regel die schwächere Verhandlungsposition bei der Lizenzvergabe oder der Übertragung ihrer Rechte haben, benötigen sie Informationen, um fortlaufend bewerten zu können, wie sich der wirtschaftliche Wert ihrer Rechte im Vergleich zu ihrer Vergütung für die Lizenzvergabe oder die Rechteübertragung entwickelt, doch hier fehlt es häufig an Transparenz.
Daher ist es wichtig für die Transparenz und Ausgewogenheit des Systems, das die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern regelt, dass zwischen den Vertragsparteien oder deren Rechtsnachfolgern geeignete und richtige Informationen ausgetauscht werden.
Diese Informationen sollten aktuell sein, um den Zugang zu den neuesten Daten zu ermöglichen, für die Verwertung des Werks oder der Darbietung relevant und so umfassend sein, dass alle für den Fall relevanten Einnahmequellen abgedeckt sind, gegebenenfalls auch Merchandising-Einnahmen.
Solange die Vermarktung stattfindet, sollten die Vertragspartner der Urheber und ausübenden Künstler ihnen vorliegende Informationen zu sämtlichen Arten der Verwertung und allen relevanten Einnahmen weltweit mit einer Regelmäßigkeit bereitstellen, die für die jeweilige Branche angemessen ist, jedoch mindestens einmal jährlich.
Die Informationen sollten in einer Art und Weise bereitgestellt werden, in der sie für den Urheber oder ausübenden Künstler verständlich sind, und eine wirksame Bewertung des wirtschaftlichen Werts der betreffenden Rechte ermöglichen.
Die Transparenzpflicht sollte dennoch nur insofern gelten, als urheberrechtlich relevante Rechte betroffen sind.
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten wie Kontaktdaten und Informationen zur Vergütung, die erforderlich sind, um die Urheber und ausübenden Künstler über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen zu informieren, sollte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen.
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