(34) Für diese Lizenzvergabeverfahren ist es wichtig, über ein strenges und reibungslos funktionierendes System der kollektiven Rechteverwertung zu verfügen.
Die Richtlinie 2014/26/EU sieht ein solches System vor, das insbesondere Vorschriften für verantwortungsvolles Handeln, Transparenz und Berichtswesen umfasst sowie die regelmäßige, sorgfältige und genaue Weiterleitung und Auszahlung der den einzelnen Rechteinhabern zustehenden Beträge.
- = -
(35) Angemessene Schutzbestimmungen sollten für alle Rechteinhaber verfügbar sein, denen die Möglichkeit gegeben werden sollte, die Anwendung der Lizenzvergabeverfahren und der mit dieser Richtlinie eingeführten Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände, für alle ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, für alle Lizenzen oder alle Nutzungen im Rahmen der Ausnahme oder Beschränkung, für bestimmte Werke oder sonstige Schutzgegenstände oder für bestimmte Lizenzen oder Nutzungen im Rahmen der Ausnahme oder Beschränkung zu jedem Zeitpunkt vor oder während der Laufzeit der Lizenz oder vor oder während der Nutzung im Rahmen der Ausnahme oder Beschränkung auszuschließen.
Die Bedingungen für diese Lizenzvergabeverfahren sollten deren praktische Relevanz für Einrichtungen des Kulturerbes nicht beeinträchtigen.
Wichtig ist dabei, dass in dem Fall, dass ein Rechteinhaber die Anwendung solcher Verfahren oder einer solchen Ausnahme oder Beschränkung auf eines oder mehrere Werke oder sonstige Schutzgegenstände ausschließt, alle laufenden Nutzungen innerhalb einer angemessenen Frist beendet werden und dass in dem Fall, dass diese Nutzungen im Rahmen einer kollektiven Lizenz durchgeführt werden, die Verwertungsgesellschaft, sobald sie in Kenntnis gesetzt wurde, keine Lizenzen mehr für die einschlägigen Verwendungen erteilt.
Ein derartiger Ausschluss seitens der Rechteinhaber sollte ihre Ansprüche auf Vergütung für die tatsächliche Nutzung des Werks oder anderen Schutzgegenstands im Rahmen der Lizenz nicht beeinträchtigen.
- = -
(43) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung der kollektiven Lizenzvergabe für Rechte an vergriffenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die sich dauerhaft in den Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes befinden, sollten die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände im Rahmen von im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen oder aus anderen Lizenzen mit erweiterter Wirkung unberührt lassen, sofern eine solche Lizenzvergabe nicht darauf beruht, dass die betreffenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände als vergriffen eingestuft werden.
Diese Maßnahmen sollten auch die nationalen Verfahren für die Nutzung von vergriffenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen auf der Grundlage von Lizenzvereinbarungen zwischen Verwertungsgesellschaften und anderen Nutzern als Einrichtungen des Kulturerbes unberührt lassen.
- = -
(45) Bei einigen Nutzungen sind — zusammen mit der üblicherweise großen Anzahl an betroffenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen — die Transaktionskosten für die Klärung der einzelnen Rechte mit jedem betroffenen Rechteinhaber exorbitant hoch.
Folglich wären ohne wirksame kollektive Lizenzvergabeverfahren alle für die Nutzung solcher Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in den betroffenen Bereichen erforderlichen Transaktionen unwahrscheinlich.
Mithilfe der erweiterten kollektiven Lizenzvergabe durch Verwertungsgesellschaften und ähnliche Verfahren kann unter Umständen der Abschluss von Vereinbarungen in solchen Bereichen ermöglicht werden, in denen die auf der Erlaubnis der Rechteinhaber beruhende kollektive Lizenzvergabe keine umfassende Lösung für alle zu nutzenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände bietet.
Mit derartigen Verfahren wird die kollektive Rechtewahrnehmung, die auf der individuellen Erlaubnis der Rechteinhaber beruht, ergänzt, indem den Nutzern in bestimmten Fällen uneingeschränkte Rechtssicherheit geboten wird.
Zugleich bieten sie den Rechteinhabern die Möglichkeit, Vorteile aus der rechtmäßigen Nutzung ihrer Werke zu ziehen.
- = -
(48) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass geeignete diskriminierungsfreie Bestimmungen für den Schutz der berechtigten Interessen derjenigen Rechteinhaber gelten, die die Gesellschaft, welche die Lizenz anbietet, nicht beauftragt haben.
Damit die erweiterte Wirkung der Verfahren zur kollektiven Lizenzvergabe gerechtfertigt ist, sollte eine derartige Organisation insbesondere aufgrund der ihr von den Rechteinhabern erteilten Erlaubnisse ausreichend repräsentativ für die Art von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sowie für die Rechte sein, die Gegenstand der Lizenz sind.
Gemäß der Richtlinie 2014/26/EU sollten die Mitgliedstaaten die Anforderungen festlegen, die erfüllt werden müssen, damit diese Organisationen als ausreichend repräsentativ gelten, wobei die Kategorie der von der Organisation wahrgenommenen Rechte, die Fähigkeit der Organisation, die Rechte wirksam zu verwalten und die Kreativbranche, in der sie tätig ist, sowie die Frage zu berücksichtigen ist, ob der Organisation eine ausreichend große Zahl von Rechteinhabern im Bereich der einschlägigen Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen angehört, die ein Mandat zur Lizenzerteilung für die entsprechende Nutzungsart erteilt haben.
Damit Rechtssicherheit geboten und für Vertrauen in die Verfahren gesorgt ist, sollten die Mitgliedstaaten bestimmen dürfen, wer die Verantwortung für durch die Lizenz genehmigten Nutzungen trägt.
Die Gleichbehandlung aller Rechteinhaber, deren Werke im Rahmen der Lizenz genutzt werden, sollte gewahrt sein, insbesondere auch im Hinblick auf Informationen zur Lizenzvergabe und die Aufteilung der Vergütung.
Während der gesamten Laufzeit der Lizenz sollten Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit durchgeführt werden und dadurch sollte Nutzern, Verwertungsgesellschaften oder Rechteinhabern kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstehen, und es sollte nicht jeder Rechteinhaber einzeln informiert werden müssen.
- = -
(49) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Zweck, Reichweite und erfasste Nutzungen jeder Lizenz, die im Wege des kollektiven Lizenzvergabeverfahrens mit erweiterter Wirkung vergeben wurde, immer sorgfältig und klar gesetzlich bestimmt werden oder aber, sofern das zugrunde liegende Gesetz allgemeiner Natur ist, mit Rahmenvereinbarungen, die das allgemeine Gesetz umsetzen, oder aber in den vergebenen Einzel-Lizenzen.
Die Fähigkeit zur Ausübung einer Lizenz im Rahmen eines solchen Verfahrens sollte zudem auf Verwertungsgesellschaften beschränkt sein, die den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU unterliegen.
- = -
(50) Angesichts der in den Mitgliedstaaten unterschiedlichen Traditionen und Erfahrungen mit Verfahren zur kollektiven Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung und ihrer Anwendbarkeit auf die Rechteinhaber ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzmitgliedstaats ist es wichtig, für Transparenz und einen Dialog auf Unionsebene über die praktische Umsetzung solcher Verfahren Sorge zu tragen, auch in Bezug auf die Wirksamkeit der Schutzbestimmungen für Rechteinhaber, die Nutzbarkeit solcher Verfahren, ihre Auswirkungen auf Rechteinhaber, die nicht Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind, oder auf Rechteinhaber, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats oder in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, und die Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich der sich möglicherweise ergebenden Notwendigkeit, Regeln festzulegen, damit derartige Verfahren grenzüberschreitend innerhalb des Binnenmarkts Gültigkeit erlangen.
Damit Transparenz sichergestellt ist, sollte die Kommission regelmäßig Informationen über die Anwendung dieser Verfahren im Rahmen dieser Richtlinie veröffentlichen.
Mitgliedstaaten, die derartige Verfahren eingeführt haben, sollten daher die Kommission über ihre einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen und ihre Anwendung in der Praxis, wie etwa den Geltungsumfang und die Arten der auf der Grundlage der allgemeinen Bestimmungen eingeführten Lizenzvergabe, den zahlenmäßigen Umfang und die beteiligten Verwertungsgesellschaften in Kenntnis setzen.
Diese Informationen sollten mit den Mitgliedstaaten in dem gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG errichteten Kontaktausschuss erörtert werden.
Die Kommission sollte einen Bericht über die Anwendung dieser Verfahren in der Union und ihre Auswirkungen auf die Lizenzvergabe und die Rechteinhaber, die Verbreitung kultureller Inhalte und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kollektiven Wahrnehmung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte sowie über die Auswirkungen auf den Wettbewerb veröffentlichen.
- = -