keyboard_tab Contratti digitali 2019/0770 DE
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- Artikel 1 Gegenstand und Zweck
- Artikel 2 Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Anwendungsbereich
- Artikel 4 Grad der Harmonisierung
- Artikel 5 Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitaler Dienstleistungen
- Artikel 6 Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen
- Artikel 7 Subjektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit
- Artikel 8 Objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit
- Artikel 9 Unsachgemäße Integration der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen
- Artikel 10 Rechte Dritter
- Artikel 11 Haftung des Unternehmers
- Artikel 12 Beweislast
- Artikel 13 Abhilfe bei nicht erfolgter Bereitstellung
- Artikel 14 Abhilfen bei Vertragswidrigkeit
- Artikel 15 Ausübung des Rechts auf Beendigung des Vertrags
- Artikel 16 Pflichten des Unternehmers im Fall der Beendigung des Vertrags
- Artikel 17 Pflichten des Verbrauchers im Fall der Beendigung des Vertrags
- Artikel 18 Fristen und Zahlungsmittel für die Erstattung durch den Unternehmer
- Artikel 19 Änderung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen
- Artikel 20 Rückgriffsansprüche
- Artikel 21 Rechtsdurchsetzung
- Artikel 22 Zwingender Charakter
- Artikel 23 Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG
- Artikel 24 Umsetzung
- Artikel 25 Überprüfung
- Artikel 26 Inkrafttreten
- Artikel 27 Adressaten
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- artikels 2
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- eintritt 2
Artikel 11
Haftung des Unternehmers
(1)   Der Unternehmer haftet für jede nicht in Übereinstimmung mit Artikel 5 erfolgte Bereitstellung der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen.
(2)   Sieht ein Vertrag eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vor, so haftet der Unternehmer unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b für jede Vertragswidrigkeit im Sinne der Artikel 7, 8 und 9, die zum Zeitpunkt der Bereitstellung besteht.
Ist der Unternehmer gemäß dem nationalen Recht nur für Vertragswidrigkeiten haftbar, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Bereitstellung offenbar werden, so beträgt dieser Zeitraum unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b nicht weniger als zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung.
Unterliegen die Ansprüche nach Artikel 14 gemäß dem nationalen Recht unter anderem oder ausschließlich einer Verjährungsfrist, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es diese Verjährungsfrist dem Verbraucher ermöglicht, die Abhilfen nach Artikel 14 bei einer Vertragswidrigkeit, die zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt besteht und innerhalb des in Unterabsatz 2 genannten Zeitraums offenbar wird, in Anspruch zu nehmen.
(3)   Sieht ein Vertrag eine fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum vor, so haftet der Unternehmer für eine Vertragswidrigkeit im Sinne der Artikel 7, 8 und 9, die während des Zeitraums, in dem die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen aufgrund des Vertrags bereitzustellen sind, eintritt oder offenbar wird.
Unterliegen die Ansprüche nach Artikel 14 gemäß dem nationalen Recht unter anderem oder ausschließlich einer Verjährungsfrist, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es diese Verjährungsfrist den Verbrauchern ermöglicht, die Abhilfen nach Artikel 14 bei einer Vertragswidrigkeit, die während des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums eintritt oder offenbar wird, in Anspruch zu nehmen.
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