(1) Um auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig zu bleiben, muss die Union das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern und sich den zahlreichen Herausforderungen einer zunehmend technologiegestützten Wirtschaft erfolgreich stellen.
Mit der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa wurde ein umfassender rahmen geschaffen, der es einfacher machen wird, die digitale Dimension in den Binnenmarkt zu integrieren.
Mit der ersten Säule der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt soll die Fragmentierung des Handels innerhalb der EU überwunden werden, indem alle größeren Hindernisse für die Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels, auf den der bedeutendste Anteil des grenzüberschreitenden Warenkaufs zwischen Unternehmen und Verbrauchern entfällt, ins Visier genommen werden.
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(2) Artikel 26 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sehen vor, dass die Union Maßnahmen erlässt, um den Binnenmarkt, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist, zu verwirklichen oder dessen Funktionieren zu gewährleisten.
Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a AEUV sehen vor, dass die Union durch die Maßnahmen, die sie im rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet.
Mit dieser Richtlinie soll für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus und der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gesorgt werden.
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(13) Die vorliegende Richtlinie und die Richtlinie 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sollten einander ergänzen.
Während in der vorliegenden Richtlinie Vorschriften über bestimmte Anforderungen an Verträge für den Warenkauf festgelegt werden, enthält die Richtlinie (EU) 2019/770 Vorschriften über bestimmte Anforderungen an Verträge für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen.
Um den Erwartungen der Verbraucher zu entsprechen und einen klaren und einfachen Rechtsrahmen für Unternehmer, die digitale_Inhalte anbieten, sicherzustellen, gilt die Richtlinie (EU) 2019/770 auch für digitale_Inhalte, die auf körperlichen Datenträgern wie DVDs, CDs, USB-Sticks und Speicherkarten bereitgestellt werden, sowie für den körperlichen Datenträger selbst, sofern die körperlichen Datenträger ausschließlich als Träger der digitalen Inhalte dienen.
Im Unterschied dazu sollte die vorliegende Richtlinie für Verträge über den Verkauf von Waren, einschließlich Waren mit digitalen Elementen, gelten, die einen digitalen Inhalt oder eine digitale_Dienstleistung benötigen, um ihre Funktionen erfüllen zu können.
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(23) Diese Richtlinie sollte für alle Verträge gelten, auf deren Grundlage der Verkäufer das Eigentum an einer Ware auf den Verbraucher überträgt oder sich zur Übertragung des Eigentums an dieser Ware auf den Verbraucher verpflichtet.
Im rahmen dieser Richtlinie könnten Plattformbetreiber als Verkäufer gelten, wenn sie bei dem Verkauf von Waren für die Zwecke ihrer eigenen geschäftlichen Tätigkeit und als direkte Vertragspartner des Verbrauchers tätig sind.
Den Mitgliedstaaten sollte es nach wie vor freistehen, die Anwendung dieser Richtlinie auf Plattformbetreiber auszudehnen, die nicht den Anforderungen der Begriffsbestimmung für „ Verkäufer“ im Sinne dieser Richtlinie entsprechen.
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(70) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem vertragsrechtliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Warenkauf in der Union in kohärenter Weise angegangen werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil die einzelnen Mitgliedstaaten auf sich alleine gestellt nicht in der Lage sind, die bestehende Fragmentierung der rechtlichen rahmenbedingungen durch Gewährleistung der Kohärenz ihres Rechts mit dem anderer Mitgliedstaaten zu bewältigen, sondern vielmehr wegen der Möglichkeit der Beseitigung der zentralen vertragsrechtlichen Hindernisse durch vollständige Harmonisierung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
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(71) Es ist angebracht, dass die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft, einschließlich insbesondere der Bestimmungen, die Abhilfen und die Beweislast — auch hinsichtlich gebrauchter Waren und Waren, die bei öffentlichen Versteigerungen verkauft werden — sowie die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers betreffen.
Die Kommission sollte auch bewerten, ob die Anwendung dieser Richtlinie und der Richtlinie (EU) 2019/770 einen einheitlichen und kohärenten rahmen für die Bereitstellung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen und Waren mit digitalen Elementen gewährleistet.
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