(32) Die Gewährleistung einer längeren Haltbarkeit von Waren ist wichtig für die Förderung nachhaltigerer Verbrauchergewohnheiten und einer Kreislaufwirtschaft.
Zur Stärkung des Vertrauens in das Funktionieren des Binnenmarkts ist es gleichermaßen von zentraler Bedeutung, dass Produkte, die nicht den Anforderungen genügen, aus dem Unionsmarkt ausgeschlossen werden, was durch eine bessere Marktüberwachung und das Setzen der richtigen Anreize für die Wirtschaftsteilnehmer erreicht werden kann.
Vor diesem Hintergrund sind produktspezifische Rechtsvorschriften der Union das am besten geeignete Instrument, um für bestimmte Arten oder Gruppen von Produkten unter Zugrundelegung geeigneter Kriterien Anforderungen an die Haltbarkeit und andere Produkteigenschaften einzuführen.
Die Ziele dieser Richtlinie sollten daher die mit solchen produktspezifischen Rechtsvorschriften der Union verfolgten Ziele ergänzen, und die Haltbarkeit sollte als objektives Kriterium für die Beurteilung der Vertragsmäßigkeit von Waren in die Richtlinie aufgenommen werden.
Dabei sollte sich die Haltbarkeit in dieser Richtlinie auf die Fähigkeit der Waren beziehen, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten.
Damit Waren vertragsgemäß sind, sollten sie eine Haltbarkeit haben, die für Waren derselben Art üblich ist und die der Verbraucher in Anbetracht der Art der spezifischen Waren, einschließlich der möglichen Notwendigkeit einer vernünftigen Wartung der Waren, wie etwa der regelmäßigen Inspektion oder des Austausches von Filtern in einem Auto, und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann.
Bei der Beurteilung sollten auch alle anderen maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden, wie beispielsweise der Preis der Ware und die Intensität oder Häufigkeit der Verwendung seitens des Verbrauchers.
Darüber hinaus sollte sich der Verbraucher, soweit eine etwaige vorvertragliche Erklärung, die Bestandteil des Kaufvertrags ist, spezifische Angaben zur Haltbarkeit enthält, darauf als Bestandteil der subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit berufen können.
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(41) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für den Verkäufer und zur Förderung des allgemeinen Vertrauens der Verbraucher in grenzüberschreitende Kaufgeschäfte muss ein Zeitraum festgelegt werden, in dem der Verbraucher Anspruch auf Abhilfen für Vertragswidrigkeiten hat, die zu dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt bestehen.
Da eine überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG einen Zeitraum von zwei Jahren vorgesehen hat und dieser Zeitraum von den Marktteilnehmern in der Praxis für angemessen erachtet wird, sollte daran festgehalten werden.
Derselbe Zeitraum sollte für Waren mit digitalen Elementen gelten.
Ist im Vertrag jedoch die fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vorgesehen, so sollte der Verbraucher Anspruch auf Abhilfen für jede Vertragswidrigkeit eines digitalen Inhalts oder einer digitalen Dienstleistung haben, die innerhalb des Zeitraums eintritt oder offenbar wird, in dem der digitale Inhalt oder die digitale_Dienstleistung laut Vertrag bereitzustellen ist.
Um den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sodass sie in ihrem nationalen Recht ein höheres Verbraucherschutzniveau festlegen können, sollte es ihnen freistehen, längere Fristen für die Haftung des Verkäufers vorzuschreiben als in dieser Richtlinie vorgesehen.
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