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Pratiche sleali 2005/0029 DE

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2005/0029 DE cercato: 'urheber eines kodex‘' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl
 

„Artikel 1

Zweck dieser Richtlinie ist der Schutz von Gewerbetreibenden vor irreführender Werbung und deren unlautere Auswirkungen sowie die Festlegung der Bedingungen für zulässige vergleichende Werbung.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Gewerbetreibender‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;“

.

Folgende Nummer wird angefügt:

„4.

Urheber_eines_Kodex‘ jede Rechtspersönlichkeit, einschließlich einzelner Gewerbetreibender oder Gruppen von Gewerbetreibenden, die für die Formulierung und Überarbeitung eines Verhaltenskodex und/oder für die Überwachung der Einhaltung dieses Kodex durch alle diejenigen, die sich darauf verpflichtet haben, zuständig ist.“

3.

Artikel 3a erhält folgende Fassung:


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