Pratiche sleali 2005/0029 DE
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- Verbraucher
- Gewerbetreibender
- Produkt
- Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
- wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers
- Verhaltenskodex
- Urheber eines Kodex
- berufliche Sorgfalt
- Aufforderung zum Kauf
- unzulässige Beeinflussung
- geschäftliche Entscheidung
- reglementierter Beruf
- oder 26
- werbung 9
- artikel 8
- eines 7
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- folgende 6
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- gleichen 2
- geeignete 2
- werden 2
„Artikel 1
Zweck dieser Richtlinie ist der Schutz von Gewerbetreibenden vor irreführender Werbung und deren unlautere Auswirkungen sowie die Festlegung der Bedingungen für zulässige vergleichende Werbung.“
2. | Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. | Artikel 3a erhält folgende Fassung: „Artikel 3a
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4. | Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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5. | Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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