(9) Um die Klärung und den Erwerb von Rechten für die grenzüberschreitende Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes zu erleichtern, sollte festgelegt werden, dass für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für Vorgänge im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes, dem Zugang zu diesem oder dessen Nutzung relevant sind, das Ursprungslandprinzip gilt.
Dieses Prinzip sollte die Klärung aller Rechte umfassen, die erforderlich sind, damit ein Sendeunternehmen im Rahmen der Bereitstellung ergänzender_Online-Dienste seine Programme öffentlich wiedergeben oder sie öffentlich zugänglich machen kann, einschließlich der Klärung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte an den in den Programmen verwendeten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, beispielsweise der Rechte an Tonträgern oder Darbietungen.
Dieses Ursprungslandprinzip sollte ausschließlich für die Beziehungen zwischen den Rechteinhabern oder Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, wie Verwertungsgesellschaften, und den Sendeunternehmen und nur im Hinblick auf die Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes, den Zugang zu diesem und dessen Nutzung gelten.
Das Ursprungslandprinzip sollte nicht für eine nachfolgende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, oder die nachfolgende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind oder für eine spätere Vervielfältigung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen gelten, die in dem ergänzenden Online-Dienst enthalten sind.
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(10) Angesichts der Besonderheiten der Finanzierungs- und Lizenzierungsverfahren für bestimmte audiovisuelle Werke, die häufig auf ausschließlichen Gebietslizenzen beruhen, ist es in Bezug auf Fernsehprogramme angezeigt, den Geltungsbereich des in dieser Richtlinie festgelegten Ursprungslandprinzips auf bestimmte Programmarten zu beschränken.
Zu diesen Programmarten sollten Nachrichtensendungen und Sendungen zum aktuellen Geschehen sowie Eigenproduktionen eines Sendeunternehmens gehören, die ausschließlich von ihm finanziert werden, einschließlich solcher Produktionen, für die die Finanzierungsmittel der Sendeunternehmen aus öffentlichen Quellen stammen.
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten als Eigenproduktionen von Sendeunternehmen Produktionen gelten, die von ihnen mit eigenen Mitteln produziert werden, nicht jedoch von Sendeunternehmen bei von ihnen unabhängigen Produzenten in Auftrag gegebene Produktionen und Koproduktionen.
Aus denselben Gründen sollte das Ursprungslandprinzip nicht für Fernsehübertragungen von Sportereignissen im Sinne dieser Richtlinie gelten.
Das Ursprungslandprinzip sollte nur dann gelten, wenn die Programme von dem Sendeunternehmen in seinen eigenen ergänzenden Online-Diensten verwendet werden.
Es sollte nicht für die Lizenzierung der Eigenproduktionen eines Sendeunternehmens an Dritte, auch nicht an andere Rundfunkanstalten, gelten.
Das Ursprungslandprinzip sollte die Freiheit der Rechteinhaber und das Sendeunternehmen, im Einklang mit dem Unionsrecht Einschränkungen der Verwertung ihrer Rechte, auch in territorialer Hinsicht, zu vereinbaren, nicht beeinträchtigen.
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(11) Das in dieser Richtlinie festgelegte Ursprungslandprinzip sollte zu keinerlei Verpflichtung für Sendeunternehmen führen, Sendungen in ihren ergänzenden Online-Diensten öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder derartige ergänzende Online-Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Hauptniederlassung zu erbringen.
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(13) Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bleibt auch künftig eine Einschränkung der Verwertung der Rechte zulässig, für die das in dieser Richtlinie festgelegte Ursprungslandprinzip gilt, vorausgesetzt, dass diese Einschränkung mit dem Unionsrecht im Einklang steht.
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(18) Durch die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen über die Weiterverbreitungsrechte, die Sendeunternehmen in Bezug auf eigene Übertragungen wahrnehmen, sollten nicht die Möglichkeiten der Rechteinhaber eingeschränkt werden, ihre Rechte entweder einem Sendeunternehmen oder einer Verwertungsgesellschaft zu übertragen, und so unmittelbar an der Vergütung, die der Betreiber eines Weiterverbreitungsdienstes entrichtet, beteiligt zu werden.
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(19) Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 93/83/EWG festgelegten Vorschriften für die Weiterverbreitung in den Fällen anzuwenden, in denen sowohl die Erstsendung als auch die Weiterverbreitung in ihrem Hoheitsgebiet stattfindet.
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(22) Damit für effiziente kollektive Rechtewahrnehmung und die korrekte Verteilung der Einnahmen im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingeführten verbindlichen Mechanismus zur kollektiven Rechtewahrnehmung gesorgt wird, ist es wichtig, dass die Verwertungsgesellschaften im Einklang mit den in der Richtlinie 2014/26/EU festgelegten Transparenzpflichten über Mitglieder, Lizenzen und die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ordnungsgemäß Buch führen.
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