(15) Für die Weiterverbreitung von Erstsendungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen müssen Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten eine Erlaubnis von den Inhabern des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände einholen.
Um den betreibern von Weiterverbreitungsdiensten Rechtssicherheit zu gewährleisten und Unterschiede im nationalen Recht für Weiterverbreitungsdienste zu beseitigen, sollten Bestimmungen gelten, die mit den Vorschriften der Richtlinie 93/83/EWG für die Kabelweiterverbreitung vergleichbar sind.
Die Vorschriften im Rahmen der genannten Richtlinie sehen unter anderem vor, dass das Recht, dem Betreiber eines Weiterverbreitungsdienstes die Erlaubnis zur Weiterverbreitung zu erteilen oder zu verweigern, nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann.
Nach diesen Vorschriften bleibt das Recht, die Erlaubnis zu erteilen oder zu verweigern, als solches unangetastet, lediglich die Ausübung dieses Rechts wird zu einem gewissen Teil geregelt.
Die Rechteinhaber sollten eine angemessene Vergütung für die Weiterverbreitung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände erhalten.
Bei der Festlegung angemessener Lizenzbedingungen, einschließlich der Lizenzgebühr, für die Weiterverbreitung gemäß der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollte unter anderem dem wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte Rechnung getragen werden, was auch den Wert der Mittel für die Weiterverbreitung umfasst.
Dies sollte die kollektive Wahrnehmung des Rechts auf eine einzige angemessene Vergütung für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller für die öffentliche Wiedergabe von gewerblichen Tonträgern gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2006/115/EG, sowie die Richtlinie 2014/26/EU, insbesondere deren Bestimmungen über die Rechte der Rechteinhaber in Bezug auf die Wahl einer Verwertungsgesellschaft, unberührt lassen.
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(16) Nach der vorliegenden Richtlinie sollte es zulässig sein, dass Vereinbarungen zwischen einer Verwertungsgesellschaft und betreibern von Weiterverbreitungsdiensten in Bezug auf Rechte, die gemäß der vorliegenden Richtlinie der verbindlichen kollektiven Rechtewahrnehmung unterliegen, auf die Rechte von Rechteinhabern, die nicht von dieser Verwertungsgesellschaft vertreten werden, ausgedehnt werden, ohne dass diese Rechteinhaber ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände von der Anwendung dieses Mechanismus ausschließen können.
Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft die Rechte der betreffenden Art für ihr Hoheitsgebiet wahr, so sollte es dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Betreiber eines Weiterverbreitungsdienstes die Rechte für die Weiterverbreitung zu klären sucht, obliegen, festzulegen, welche Verwertungsgesellschaft bzw.
Verwertungsgesellschaften das Recht hat bzw.
haben, die Erlaubnis für die Weiterverbreitung zu erteilen oder zu verweigern.
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(17) Rechte, die die Sendeunternehmen selbst in Bezug auf ihre Übertragungen halten, einschließlich der Rechte am Inhalt von Programmen, sollten von der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung für die Weiterverbreitung ausgenommen sein.
Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten und Sendeunternehmen unterhalten im Allgemeinen laufende Geschäftsbeziehungen, sodass Sendeunternehmen den betreibern von Weiterverbreitungsdiensten bekannt sind.
Daher können diese Betreiber die Rechte mit Sendeunternehmen vergleichsweise leicht klären.
Folglich verursacht der Erwerb der erforderlichen Lizenzen von Sendeunternehmen den betreibern von Weiterverbreitungsdiensten nicht denselben Aufwand wie der Erwerb der Lizenzen von Inhabern von Rechten an Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die in den Fernseh- und Hörfunkprogrammen enthalten sind, die sie weiterverbreiten.
Daher ist es nicht notwendig, das Lizenzierungsverfahren in Bezug auf die von Sendeunternehmen gehaltenen Rechte zu vereinfachen.
Wenn jedoch Sendeunternehmen und Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten Verhandlungen aufnehmen, muss dafür Sorge getragen werden, dass sie die Lizenzierung von Rechten für die von dieser Richtlinie erfasste Weiterverbreitung nach Treu und Glauben aushandeln.
Die Richtlinie 2014/26/EU enthält ähnliche Vorschriften für Verwertungsgesellschaften.
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(20) Damit für Rechtssicherheit gesorgt und ein hohes Maß an Schutz für die Rechteinhaber aufrechterhalten wird, sollte dann, wenn Sendeunternehmen ihre programmtragenden Signale mittels Direkteinspeisung lediglich an Signalverteiler übertragen, ohne sie zugleich selbst unmittelbar öffentlich zu übertragen, und die Signalverteiler diese programmtragenden Signale an ihre Nutzer übertragen, damit sie die Programme sehen oder hören können, gelten, dass nur eine einzige öffentliche Wiedergabe erfolgt, an der sowohl die Sendeunternehmen als auch die Signalverteiler mit ihren jeweiligen Beiträgen beteiligt sind.
Die Sendeunternehmen und die Signalverteiler sollten daher von den Rechteinhabern eine Erlaubnis für ihren jeweiligen Beitrag zu dieser einzigen öffentlichen Wiedergabe einholen.
Die Beteiligung eines Sendeunternehmens und eines Signalverteilers an dieser einzigen öffentlichen Wiedergabe sollte nicht bewirken, dass Sendeunternehmen und Signalverteiler für diese öffentliche Wiedergabe gemeinsam haftbar gemacht werden.
Auch künftig sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die Modalitäten für die Erlaubnis einer solchen einzigen öffentlichen Wiedergabe und die jeweils den betroffenen Rechteinhabern zu zahlenden Vergütungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Verwertung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände durch das Sendeunternehmen und den Signalverteiler im Zusammenhang mit der einzigen öffentlichen Wiedergabe auf nationaler Ebene festzulegen.
Signalverteilern entstehen, ähnlich wie betreibern von Weiterverbreitungsdiensten, bei der Klärung von Rechten — mit Ausnahme von Rechten, deren Inhaber Sendeunternehmen sind — erhebliche Lasten.
Deshalb sollten die Mitgliedstaaten vorsehen dürfen, dass Signalverteilern im gleichen Maße und im gleichen Umfang wie betreibern von Weiterverbreitungsdiensten in Bezug auf die Weiterverbreitung im Sinne der Richtlinie 93/83/EWG und der vorliegenden Richtlinie ein Mechanismus der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung für ihre Übertragungen zugutekommt.
Stellen die Signalverteiler den Sendeunternehmen ausschließlich technische Mittel im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verfügung, um den Empfang der Sendung sicherzustellen oder den Empfang dieser Sendung zu verbessern, so sollten sie nicht als Mitwirkende an der öffentlichen Wiedergabe angesehen werden.
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