keyboard_tab Media online 2019/0789 DE
BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf
- ergänzender Online-Dienst
- Weiterverbreitung
- geordnete Umgebung
- Direkteinspeisung
- (3) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚Kabelweiterverbreitung‘ die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat durch Kabel- oder Mikrowellensysteme, unabhängig davon, wie der Betreiber eines Kabelweiterverbreitungsdienstes die programmtragenden Signale von dem Sendeunternehmen für die Weiterverbreitung erlangt.
- die 6
- kommission 6
- dieser 5
- artikel 4
- europäischen 4
- bericht 4
- sind 4
- Überprüfung 4
- mitgliedstaaten 4
- rechte 4
- durch 4
- weiterverbreitung 3
- richtlinie 3
- sendeunternehmen 3
- dass 2
- erforderlich 2
- eigene 2
- berichts 2
- genannten 2
- absatz 2
- ausarbeitung 2
- für 2
- angaben 2
- erheblichen 2
- rechtzeitig 2
- notwendigen 2
- übermitteln 2
- einen 2
- juni 2
- gemacht 2
- eine 2
- legt 2
- parlament 2
- wirtschafts- 2
- sozialausschuss 2
- wichtigsten 2
- ergebnissen 2
- wird 2
- veröffentlicht 2
- Öffentlichkeit 2
- website 2
- zugänglich 2
- führt 2
- gemäß 1
- worden 1
- bestimmen 1
- verhandlungen 1
- über 1
- erlaubnis 1
- geführt 1
Artikel 10
Überprüfung
(1) Die Kommission führt bis zum 7. Juni 2025 eine Überprüfung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht und der Öffentlichkeit auf der Website der Kommission zugänglich gemacht.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig alle erheblichen und notwendigen Angaben, die für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts erforderlich sind.
Artikel 5
Ausübung der Rechte an der Weiterverbreitung durch Sendeunternehmen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Artikel 4 auf die Rechte an der Weiterverbreitung, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine eigene Übertragung geltend macht, keine Anwendung findet, wobei es unerheblich ist, ob die betreffenden Rechte eigene Rechte sind oder ihm durch andere Rechteinhaber übertragen worden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass Verhandlungen über die Erlaubnis der Weiterverbreitung gemäß dieser Richtlinie zwischen Sendeunternehmen und Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten nach Treu und Glauben geführt werden.
Artikel 10
Überprüfung
(1) Die Kommission führt bis zum 7. Juni 2025 eine Überprüfung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht und der Öffentlichkeit auf der Website der Kommission zugänglich gemacht.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig alle erheblichen und notwendigen Angaben, die für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts erforderlich sind.
whereas