keyboard_tab EIDAS 2014/0910 DE
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- 1 Artikel 33 Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II
ELEKTRONISCHE IDENTIFIZIERUNG
KAPITEL III
VERTRAUENSDIENSTE
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT 2
Aufsicht
ABSCHNITT 3
Qualifizierte Vertrauensdienste
ABSCHNITT 4
Elektronische Signaturen
ABSCHNITT 5
Elektronische Siegel
ABSCHNITT 6
Elektronische Zeitstempel
ABSCHNITT 7
Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
ABSCHNITT 8
Website-Authentifizierung
KAPITEL IV
ELEKTRONISCHE DOKUMENTE
KAPITEL V
BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Elektronische Identifizierung
- Elektronisches Identifizierungsmittel
- Personenidentifizierungsdaten
- Elektronisches Identifizierungssystem
- Authentifizierung
- Vertrauender Beteiligter
- Öffentliche Stelle
- Einrichtung des öffentlichen Rechts
- Unterzeichner
- Elektronische Signatur
- Fortgeschrittene elektronische Signatur
- Qualifizierte elektronische Signatur
- Elektronische Signaturerstellungsdaten
- Zertifikat für elektronische Signaturen
- Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen
- Vertrauensdienst
- Qualifizierter Vertrauensdienst
- Konformitätsbewertungsstelle
- Vertrauensdiensteanbieter
- Qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter
- Produkt
- Elektronische Signaturerstellungseinheit
- Qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit
- Siegelersteller
- Elektronisches Siegel
- Fortgeschrittenes elektronisches Siegel
- Qualifiziertes elektronisches Siegel
- Elektronische Siegelerstellungsdaten
- Zertifikat für elektronische Siegel
- Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel
- Elektronische Siegelerstellungseinheit
- Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheit
- Elektronischer Zeitstempel
- Qualifizierter elektronischer Zeitstempel
- Elektronisches Dokument
- Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben
- Qualifizierter Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben
- Zertifikat für die Website-Authentifizierung
- Qualifiziertes Zertifikat für die Website-Authentifizierung
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Artikel 33
Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen
(1) Qualifizierte Validierungsdienste für qualifizierte elektronische Signaturen können nur von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erbracht werden, die
a) | eine Validierung gemäß Artikel 32 Absatz 1 durchführen und |
b) | es vertrauenden Beteiligten ermöglichen, das Ergebnis des Validierungsprozesses automatisch in zuverlässiger und effizienter Weise mit Bestätigung durch die fortgeschrittene elektronische Signatur oder das fortgeschrittene elektronische Siegel des Anbieters des qualifizierten Validierungsdienstes zu erhalten. |
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für die in Absatz 1 genannten qualifizierten Validierungsdienste festlegen. Bei Validierungsdiensten für qualifizierte elektronische Signaturen, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen in Absatz 1 erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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