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2014/0910 DE cercato: 'validierungsprozesses' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


just index validierungsprozesses:

    KAPITEL I
    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    KAPITEL II
    ELEKTRONISCHE IDENTIFIZIERUNG

    KAPITEL III
    VERTRAUENSDIENSTE

    ABSCHNITT 1
    Allgemeine Bestimmungen

    ABSCHNITT 2
    Aufsicht

    ABSCHNITT 3
    Qualifizierte Vertrauensdienste

    ABSCHNITT 4
    Elektronische Signaturen

    ABSCHNITT 5
    Elektronische Siegel

    ABSCHNITT 6
    Elektronische Zeitstempel

    ABSCHNITT 7
    Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben

    ABSCHNITT 8
    Website-Authentifizierung

    KAPITEL IV
    ELEKTRONISCHE DOKUMENTE

    KAPITEL V
    BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    KAPITEL VI
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN


whereas validierungsprozesses:


definitions:


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Artikel 32

Anforderungen an die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen

(1)   Mit dem Verfahren für die Validierung einer qualifizierten elektronischen Signatur wird die Gültigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt, wenn

a)

das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat zum Zeitpunkt des Signierens ein qualifiziertes Zertifikat_für_elektronische_Signaturen war, das die Anforderungen des Anhangs I erfüllt,

b)

das qualifizierte Zertifikat von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wurde und zum Zeitpunkt des Signierens gültig war,

c)

die Signaturvalidierungsdaten den Daten entsprechen, die dem vertrauenden Beteiligten bereitgestellt werden,

d)

der eindeutige Datensatz, der den Unterzeichner im Zertifikat repräsentiert, dem vertrauenden Beteiligten korrekt bereitgestellt wird,

e)

die etwaige Benutzung eines Pseudonyms dem vertrauenden Beteiligten eindeutig angegeben wird, wenn zum Zeitpunkt des Signierens ein Pseudonym benutzt wurde,

f)

die elektronische Signatur von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde,

g)

die Unversehrtheit der unterzeichneten Daten nicht beeinträchtigt ist,

h)

die Anforderungen des Artikels 26 zum Zeitpunkt des Signierens erfüllt waren.

(2)   Das zur Validierung der qualifizierten elektronischen Signatur verwendete System stellt dem vertrauenden Beteiligten das korrekte Ergebnis des Validierungsprozesses bereit und ermöglicht es ihm, etwaige Sicherheitsprobleme zu erkennen.

(3)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen festlegen. Bei einer Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen, die diesen Normen entspricht, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 33

Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen

(1)   Qualifizierte Validierungsdienste für qualifizierte elektronische Signaturen können nur von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erbracht werden, die

a)

eine Validierung gemäß Artikel 32 Absatz 1 durchführen und

b)

es vertrauenden Beteiligten ermöglichen, das Ergebnis des Validierungsprozesses automatisch in zuverlässiger und effizienter Weise mit Bestätigung durch die fortgeschrittene elektronische Signatur oder das fortgeschrittene elektronische Siegel des Anbieters des qualifizierten Validierungsdienstes zu erhalten.

(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für die in Absatz 1 genannten qualifizierten Validierungsdienste festlegen. Bei Validierungsdiensten für qualifizierte elektronische Signaturen, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen in Absatz 1 erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.


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