keyboard_tab Digital Market Act 2022/1925 DE
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- 1 Artikel 33 Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL II
TORWÄCHTER
KAPITEL III
UNFAIRE ODER DIE BESTREITBARKEIT BESCHRÄNKENDE PRAKTIKEN VON TORWÄCHTERN
KAPITEL IV
MARKTUNTERSUCHUNG
KAPITEL V
UNTERSUCHUNGS-, DURCHSETZUNGS- UND ÜBERWACHUNGSBEFUGNISSE
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Torwächter
- zentraler Plattformdienst
- Dienst der Informationsgesellschaft
- digitaler Sektor
- Online-Vermittlungsdienste
- Online-Suchmaschine
- Online-Dienst eines sozialen Netzwerks
- Video-Sharing-Plattform-Dienst
- nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst
- Betriebssystem
- Webbrowser
- virtueller Assistent
- Cloud-Computing-Dienst
- Geschäfte für Software-Anwendungen
- Software-Anwendung
- Zahlungsdienst
- technischer Dienst zur Unterstützung von Zahlungsdiensten
- Zahlungsdienst für in der Software-Anwendung integrierte Käufe
- Identifizierungsdienst
- Endnutzer
- gewerblicher Nutzer
- Ranking
- Suchergebnisse
- Daten
- personenbezogene Daten
- nicht personenbezogene Daten
- Unternehmen
- Kontrolle
- Interoperabilität
- Umsatz
- Profiling
- Einwilligung
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- Allgemeines
- Aktive Endnutzer
- Aktive gewerbliche Nutzer
- Vorlage von Informationen
- Besondere Begriffsbestimmungen
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Artikel 33
Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
(1) Für die Befugnis der Kommission zur Durchsetzung von nach Artikel 30 oder Artikel 31 erlassenen Beschlüssen gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
(2) Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.
(3) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen wird unterbrochen durch
a) | die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird, oder |
b) | jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Maßnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt. |
(4) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem.
(5) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen ruht, solange
a) | eine Zahlungsfrist bewilligt ist oder |
b) | die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs oder eine Entscheidung eines nationalen Gerichts ausgesetzt ist. |
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