keyboard_tab Digital Market Act 2022/1925 DE
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KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL II
TORWÄCHTER
KAPITEL III
UNFAIRE ODER DIE BESTREITBARKEIT BESCHRÄNKENDE PRAKTIKEN VON TORWÄCHTERN
KAPITEL IV
MARKTUNTERSUCHUNG
KAPITEL V
UNTERSUCHUNGS-, DURCHSETZUNGS- UND ÜBERWACHUNGSBEFUGNISSE
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Torwächter
- zentraler Plattformdienst
- Dienst der Informationsgesellschaft
- digitaler Sektor
- Online-Vermittlungsdienste
- Online-Suchmaschine
- Online-Dienst eines sozialen Netzwerks
- Video-Sharing-Plattform-Dienst
- nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst
- Betriebssystem
- Webbrowser
- virtueller Assistent
- Cloud-Computing-Dienst
- Geschäfte für Software-Anwendungen
- Software-Anwendung
- Zahlungsdienst
- technischer Dienst zur Unterstützung von Zahlungsdiensten
- Zahlungsdienst für in der Software-Anwendung integrierte Käufe
- Identifizierungsdienst
- Endnutzer
- gewerblicher Nutzer
- Ranking
- Suchergebnisse
- Daten
- personenbezogene Daten
- nicht personenbezogene Daten
- Unternehmen
- Kontrolle
- Interoperabilität
- Umsatz
- Profiling
- Einwilligung
- nationales Gericht
- Allgemeines
- Aktive Endnutzer
- Aktive gewerbliche Nutzer
- Vorlage von Informationen
- Besondere Begriffsbestimmungen
- kommission 4
- evaluierungen 3
- verordnung 3
- werden 3
- wird 3
- beurteilt 2
- genannten 2
- europäischen 2
- dieser 2
- artikel 2
- märkte 2
- diese 2
- digitalen 1
- union 1
- bestreitbar 1
- fair 1
- gesamten 1
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- deren 1
- dass 1
- sicherzustellen 1
- durchsetzung 1
- verpflichtungen 1
- und 1
- artikeln 1
- zentraler_plattformdienste 1
- liste 1
- aufgeführte 1
- nummer 1
- anschluss 1
- auch 1
- ergreift 1
- übermitteln 1
- berichts 1
- absatz 1
- ausarbeitung 1
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- informationen 1
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- mitgliedstaaten 1
- geeignete 1
- behörden 1
- zuständigen 1
- die 1
- können 1
- gehören 1
- gesetzgebungsvorschläge 1
- etwa 1
Artikel 53
Evaluierung
(1) Bis zum 3. Mai 2026 und danach alle drei Jahre wird die Kommission diese Verordnung evaluieren und dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht vorlegen.
(2) In den evaluierungen wird beurteilt, ob das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung bestreitbarer und fairer Märkte, erreicht wurde, und ferner werden die Auswirkungen dieser Verordnung auf gewerbliche Nutzer, insbesondere KMU, und Endnutzer beurteilt. Darüber hinaus evaluiert die Kommission, ob der Geltungsbereich des Artikels 7 auf Online-Dienste sozialer Netzwerke ausgeweitet werden kann.
(3) Im Rahmen der evaluierungen wird ermittelt, ob Vorschriften geändert werden müssen, etwa in Bezug auf die in Artikel 2 Nummer 2 aufgeführte Liste zentraler_Plattformdienste und die in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Verpflichtungen und deren Durchsetzung, um sicherzustellen, dass die digitalen Märkte in der gesamten Union bestreitbar und fair sind. Im Anschluss an die evaluierungen ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, wozu auch Gesetzgebungsvorschläge gehören können.
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle ihnen vorliegenden einschlägigen Informationen, die diese für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts benötigt.
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