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Artikel 7

Verpflichtung von Torwächtern zur Interoperabilität nummernunabhängiger_interpersoneller_Kommunikationsdienste

(1)   Erbringt ein Torwächter nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, die im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgeführt sind, so sorgt er für die Interoperabilität der grundlegenden Funktionen seiner nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste mit den nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten anderer Anbieter, die solche Dienste in der Union anbieten oder anzubieten beabsichtigen, indem er auf Antrag kostenlos die im Sinne der Interoperabilität erforderlichen technischen Schnittstellen oder ähnliche Lösungen bereitstellt.

(2)   Der Torwächter sorgt, wenn er diese Funktionen für die eigenen Endnutzer selbst bereitstellt, zumindest für die Interoperabilität der folgenden grundlegenden Funktionen nach Absatz 1:

a)

im Anschluss an die Aufführung im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9:

i)

Ende-zu-Ende-Textnachrichten zwischen zwei einzelnen Endnutzern;

ii)

Austausch von Bildern, Sprachnachrichten, Videos und anderen angehängten Dateien bei der Ende-zu-Ende-Kommunikation zwischen zwei einzelnen Endnutzern;

b)

innerhalb von zwei Jahren nach der Benennung:

i)

Ende-zu-Ende-Textnachrichten innerhalb von Gruppen einzelner Endnutzer;

ii)

Austausch von Bildern, Sprachnachrichten, Videos und anderen angehängten Dateien bei der Ende-zu-Ende-Kommunikation zwischen einer Gruppenunterhaltung und einem einzelnen Endnutzer;

c)

innerhalb von vier Jahren nach der Benennung:

i)

Ende-zu-Ende-Sprachanrufe zwischen zwei einzelnen Endnutzern;

ii)

Ende-zu-Ende-Videoanrufe zwischen zwei einzelnen Endnutzern;

iii)

Ende-zu-Ende-Sprachanrufe zwischen einer Gruppenunterhaltung und einem einzelnen Endnutzer;

iv)

Ende-zu-Ende-Videoanrufe zwischen einer Gruppenunterhaltung und einem einzelnen Endnutzer.

(3)   Das Sicherheitsniveau, gegebenenfalls einschließlich der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, das der Torwächter seinen eigenen Endnutzern bietet, muss bei allen interoperablen Diensten beibehalten werden.

(4)   Der Torwächter veröffentlicht ein Referenzangebot mit den technischen Einzelheiten und allgemeinen Bedingungen für die Interoperabilität mit seinen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten, einschließlich der erforderlichen Einzelheiten zum Sicherheitsniveau und zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Der Torwächter veröffentlicht dieses Referenzangebot innerhalb der in Artikel 3 Absatz 10 festgelegten Frist und aktualisiert es erforderlichenfalls.

(5)   Nach der Veröffentlichung des Referenzangebots gemäß Absatz 4 kann jeder Anbieter nummernunabhängiger_interpersoneller_Kommunikationsdienste, der solche Dienste in der Union anbietet oder anzubieten beabsichtigt, Interoperabilität mit den vom Torwächter erbrachten nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten beantragen. Ein solcher Antrag kann sich auf einige oder alle der in Absatz 2 aufgeführten grundlegenden Funktionen erstrecken. Der Torwächter kommt jedem zumutbaren Antrag auf Interoperabilität innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags nach, indem er die beantragten grundlegenden Funktionen bereitstellt.

(6)   Die Kommission kann die Fristen für die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 2 oder 5 auf begründeten Antrag des Torwächters ausnahmsweise verlängern, wenn der Torwächter nachweist, dass dies zur Gewährleistung wirksamer Interoperabilität und zur Aufrechterhaltung des erforderlichen Sicherheitsniveaus, gegebenenfalls einschließlich Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, erforderlich ist.

(7)   Den Endnutzern der nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste des Torwächters und des antragstellenden Anbieters nummernunabhängiger_interpersoneller_Kommunikationsdienste bleibt freigestellt, ob sie sich für die Nutzung der interoperablen grundlegenden Funktionen, die der Torwächter gemäß Absatz 1 bereitstellen kann, entscheiden.

(8)   Nur diejenigen personenbezogenen Daten von Endnutzern, die für wirksame Interoperabilität unbedingt erforderlich sind, werden vom Torwächter erhoben und mit dem Anbieter nummernunabhängiger_interpersoneller_Kommunikationsdienste, der einen Antrag auf Interoperabilität stellt, ausgetauscht. Bei der Erhebung und dem Austausch der personenbezogenen Daten von Endnutzern sind die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG vollumfänglich einzuhalten.

(9)   Der Torwächter wird nicht daran gehindert, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Dritte, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen und Interoperabilität beantragen, die Integrität, die Sicherheit und den Schutz der Privatsphäre seiner Dienste nicht gefährden, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich und angemessen sind und vom Torwächter hinreichend begründet werden.

Artikel 21

Auskunftsverlangen

(1)   Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch einfaches Auskunftsverlangen oder im Wege eines Beschlusses auffordern, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kommission kann durch einfaches Auskunftsverlangen oder im Wege eines Beschlusses auch Zugang zu allen Daten und Algorithmen von Unternehmen und Informationen über Tests verlangen sowie diesbezügliche Erläuterungen anfordern.

(2)   Bei der Übermittlung eines einfachen Auskunftsverlangens an ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung gibt die Kommission die Rechtsgrundlage und den Zweck des Auskunftsverlangens an, führt auf, welche Auskünfte erforderlich sind, legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest und weist auf die in Artikel 30 vorgesehenen Geldbußen hin, die für den Fall der Erteilung unvollständiger, unrichtiger oder irreführender Auskünfte oder Erläuterungen gelten.

(3)   Wenn die Kommission Unternehmen und Unternehmensvereinigungen im Wege eines Beschlusses zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, gibt sie die Rechtsgrundlage und den Zweck des Auskunftsverlangens an, führt auf, welche Auskünfte erforderlich sind, und legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest. Verpflichtet sie Unternehmen dazu, Zugang zu allen Daten, Algorithmen und Informationen über Tests zu gewähren, so gibt sie den Zweck des Verlangens an und legt die Frist für die Gewährung des Zugangs fest. Ferner weist sie auf die in Artikel 30 vorgesehenen Geldbußen sowie auf die in Artikel 31 vorgesehenen Zwangsgelder hin oder erlegt letztere auf. Außerdem weist sie auf das Recht hin, den Beschluss vom Gerichtshof überprüfen zu lassen.

(4)   Die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen oder ihre Vertreter erteilen die verlangten Auskünfte im Namen des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Unternehmensvereinigung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

(5)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen der Kommission auf Verlangen alle ihnen vorliegenden Auskünfte, die sie für die Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Artikel 23

Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen

(1)   Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung alle erforderlichen Nachprüfungen bezüglich Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durchführen.

(2)   Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt,

a)

alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten,

b)

die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen,

c)

Kopien oder Auszüge gleich in welcher Form aus diesen Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen oder zu verlangen,

d)

von dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu der Organisation, der Funktionsweise, dem IT-System, den Algorithmen, der Datenverwaltung und dem Geschäftsgebaren sowie einen entsprechenden Zugang zu verlangen sowie die abgegebenen Erläuterungen mit beliebigen technischen Mitteln aufzuzeichnen oder zu dokumentieren,

e)

betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer der Nachprüfung in dem hierfür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln,

f)

von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Fakten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten mit beliebigen technischen Mitteln zu Protokoll zu nehmen.

(3)   Zur Durchführung von Nachprüfungen kann die Kommission die Unterstützung von nach Artikel 26 Absatz 2 benannten Prüfern oder Sachverständigen anfordern sowie die Unterstützung der für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll.

(4)   Bei Nachprüfungen können die Kommission und die von ihr benannten Prüfer oder Sachverständigen und die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, von dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zur Organisation, der Funktionsweise, dem IT-System, den Algorithmen, der Datenverwaltung und dem Geschäftsgebaren sowie einen entsprechenden Zugang verlangen. Die Kommission und die von ihr benannten Prüfer oder Sachverständigen und die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, können alle Vertreter oder Beschäftigten des Unternehmens befragen.

(5)   Die mit Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Auftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und auf die in Artikel 30 vorgesehenen Geldbußen für den Fall hingewiesen wird, dass die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden oder die Antworten auf die nach den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels gestellten Fragen unrichtig oder irreführend sind. Die Kommission unterrichtet die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, über die Nachprüfung rechtzeitig vor deren Beginn.

(6)   Die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, Nachprüfungen zu dulden, die durch einen Beschluss der Kommission angeordnet wurden. In diesem Beschluss werden Gegenstand und Zweck der Nachprüfung genannt, das Datum des Beginns der Nachprüfung festgelegt und auf die in den Artikeln 30 bzw. 31 vorgesehenen Geldbußen und Zwangsgelder sowie auf das Recht hingewiesen, diesen Beschluss vom Gerichtshof überprüfen zu lassen.

(7)   Bedienstete der für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll, sowie die von dieser Behörde ermächtigten oder benannten Personen unterstützen auf Ersuchen dieser Behörde oder der Kommission die Bediensteten und die anderen von der Kommission ermächtigten Begleitpersonen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Befugnisse.

(8)   Stellen die beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen fest, dass sich ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Nachprüfung widersetzt, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde, damit die Bediensteten der Kommission ihren Nachprüfungsauftrag erfüllen können.

(9)   Setzt die Amtshilfe nach Absatz 8 dieses Artikels nach nationalen Vorschriften eine gerichtliche Genehmigung voraus, so ist diese von der Kommission oder der für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats oder von von diesen Behörden dazu ermächtigen Bediensteten zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(10)   Wird die in Absatz 9 dieses Artikels genannte Genehmigung beantragt, so überprüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der Kommission echt ist und die beantragten Zwangsmaßnahmen weder willkürlich noch, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die Kommission direkt oder über die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, um ausführliche Erläuterungen ersuchen, insbesondere zu den Gründen, aus denen die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung vermutet, sowie zur Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und zur Art der Beteiligung des betreffenden Unternehmens. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Nachprüfung in Frage stellen noch Auskünfte aus den Akten der Kommission verlangen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kommissionsbeschlusses ist dem Gerichtshof vorbehalten.

Artikel 26

Überwachung von Verpflichtungen und Maßnahmen

(1)   Die Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die wirksame Umsetzung und Einhaltung der in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Verpflichtungen und der nach den Artikeln 8, 18, 24, 25 und 29 erlassenen Beschlüsse zu überwachen. Zu diesen Maßnahmen kann insbesondere gehören, dass dem Torwächter die Verpflichtung auferlegt wird, alle Dokumente aufzubewahren, die für die Bewertung der Umsetzung und Einhaltung dieser Verpflichtungen und Beschlüsse als relevant erachtet werden.

(2)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 können die Benennung unabhängiger externer Sachverständiger und Prüfer sowie die Benennung von Bediensteten der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten umfassen, die die Kommission bei der Überwachung der Verpflichtungen und Maßnahmen unterstützen und ihr mit spezifischem Fachwissen oder Kenntnissen zur Seite stehen.

Artikel 28

Compliance-Funktion

(1)    Torwächter führen eine Compliance-Funktion ein, die unabhängig von den operativen Funktionen des Torwächters ist und aus einem oder mehreren Compliance-Beauftragten besteht, einschließlich des Leiters der Compliance-Funktion.

(2)   Der Torwächter stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannte Compliance-Funktion über ausreichend Befugnisse, Status und Ressourcen sowie über Zugang zum Leitungsorgan des Torwächters verfügt, um die Einhaltung dieser Verordnung durch den Torwächter zu überwachen.

(3)   Das Leitungsorgan des Torwächters stellt sicher, dass die nach Absatz 1 benannten Compliance-Beauftragten über die zur Erfüllung der in Absatz 5 genannten Aufgaben erforderlichen beruflichen Qualifikationen, Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfügen.

Das Leitungsorgan des Torwächters stellt ferner sicher, dass es sich beim Leiter der Compliance-Funktion um eine unabhängige Führungskraft handelt, die eigens für die Compliance-Funktion zuständig ist.

(4)   Der Leiter der Compliance-Funktion untersteht direkt dem Leitungsorgan des Torwächters und kann Bedenken äußern und dieses Organ warnen, falls die Gefahr einer Nichteinhaltung dieser Verordnung besteht, unbeschadet der Zuständigkeiten des Leitungsorgans in seinen Aufsichts- und Leitungsfunktionen.

Der Leiter der Compliance-Funktion darf nicht ohne vorherige Zustimmung des Leitungsorgans des Torwächters abgelöst werden.

(5)   Die vom Torwächter gemäß Absatz 1 ernannten Compliance-Beauftragten haben folgende Aufgaben:

a)

Organisation, Überwachung und Beaufsichtigung der Maßnahmen und Tätigkeiten des Torwächters, mit denen die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt werden soll;

b)

Information und Beratung des Managements und der Mitarbeiter des Torwächters über die einschlägigen Verpflichtungen aus dieser Verordnung;

c)

gegebenenfalls Überwachung der Einhaltung der gemäß Artikel 25 für bindend erklärten Verpflichtungszusagen, unbeschadet der Möglichkeit der Kommission, gemäß Artikel 26 Absatz 2 unabhängige externe Sachverständige zu benennen;

d)

Zusammenarbeit mit der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung.

(6)   Die Torwächter teilen der Kommission den Namen und die Kontaktdaten des Leiters der Compliance-Funktion mit.

(7)   Das Leitungsorgan des Torwächters übernimmt die Festlegung, Beaufsichtigung und Haftung der bzw. für die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen des Torwächters, die für die Unabhängigkeit der Compliance-Funktion sorgen, einschließlich der Kompetenzaufteilung in der Organisation des Torwächters und der Vermeidung von Interessenkonflikten.

(8)   Das Leitungsorgan billigt und überprüft regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, die Strategien und Maßnahmen für das Angehen, das Management und die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung.

(9)   Das Leitungsorgan widmet dem Management und der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung ausreichend Zeit. Es beteiligt sich aktiv an den Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Management und der Durchsetzung dieser Verordnung und sorgt dafür, dass angemessene Ressourcen dafür zugewiesen werden.

Artikel 30

Geldbußen

(1)   In ihrem Nichteinhaltungsbeschluss kann die Kommission gegen den betreffenden Torwächter Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass der Torwächter vorsätzlich oder fahrlässig

a)

eine der in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt,

b)

den von der Kommission durch einen nach Artikel 8 Absatz 2 erlassenen Beschluss festgelegten Maßnahmen nicht nachkommt,

c)

nach Artikel 18 Absatz 1 verhängten Abhilfemaßnahmen nicht nachkommt,

d)

nach Artikel 24 angeordneten einstweiligen Maßnahmen nicht nachkommt, oder

e)

Verpflichtungszusagen, die nach Artikel 25 für bindend erklärt wurden, nicht einhält.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels kann die Kommission im Nichteinhaltungsbeschluss gegen einen Torwächter Geldbußen in Höhe von bis zu 20 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass der Torwächter eine identische oder ähnliche Zuwiderhandlung gegen eine in Artikel 5, 6 oder 7 festgelegte Verpflichtung in Bezug auf denselben zentralen Plattformdienst begangen hat wie eine bereits im Wege eines in den vorangegangenen acht Jahren erlassenen Nichteinhaltungsbeschlusses festgestellte von ihm begangene Zuwiderhandlung.

(3)   Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, mit dem gegen Unternehmen, einschließlich gegebenenfalls Torwächter, und Unternehmensvereinigungen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % ihres im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)

die für die Beurteilung ihrer Benennung als Torwächter nach Artikel 3 erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilen oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen,

b)

der Verpflichtung zur Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 nicht nachkommen,

c)

die nach Artikel 14 erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen,

d)

die nach Artikel 15 erforderliche Beschreibung nicht übermitteln oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen,

e)

als Antwort auf einen Antrag nach Artikel 21 Absatz 3 den verlangten Zugang zu Daten, Algorithmen und Informationen über Tests nicht erteilen,

f)

die nach Artikel 21 Absatz 3 verlangten Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilen oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben und Erläuterungen machen, die nach Artikel 21 verlangt wurden oder im Rahmen einer Befragung nach Artikel 22 gegeben wurden;

g)

unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben eines Vertreters oder Beschäftigten des Unternehmens nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist berichtigen oder in Bezug auf Sachverhalte, die mit dem Gegenstand und dem Zweck einer Nachprüfung nach Artikel 23 im Zusammenhang stehen, keine vollständigen Auskünfte erteilen oder die Erteilung vollständiger Auskünfte verweigern,

h)

eine Nachprüfung nach Artikel 23 nicht dulden,

i)

die von der Kommission gemäß Artikel 26 verhängten Verpflichtungen nicht einhalten,

j)

eine Compliance-Funktion gemäß Artikel 28 nicht einführen, oder

k)

die Bedingungen für die Einsicht in die Akten der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 4 nicht erfüllen.

(4)   Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Schwere, die Dauer und eine etwaige Wiederholung der Zuwiderhandlung sowie bei nach Absatz 3 verhängten Geldbußen die im Verfahren verursachte Verzögerung.

(5)   Wird gegen eine Unternehmensvereinigung eine Geldbuße unter Berücksichtigung des weltweit erzielten Umsatzes ihrer Mitglieder verhängt und ist diese Unternehmensvereinigung selbst nicht zahlungsfähig, so ist sie verpflichtet, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung des Betrags dieser Geldbuße zu fordern.

Werden diese Beiträge innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht geleistet, so kann die Kommission die Zahlung der Geldbuße unmittelbar von jedem Unternehmen verlangen, dessen Vertreter Mitglieder in den betreffenden Entscheidungsgremien dieser Unternehmensvereinigung waren.

Nachdem die Kommission die Zahlung nach Unterabsatz 2 verlangt hat, kann sie die Zahlung des Restbetrags von jedem Mitglied der Unternehmensvereinigung verlangen, soweit dies für die vollständige Zahlung der Geldbuße erforderlich ist.

Die Kommission darf jedoch Zahlungen nach Unterabsatz 2 oder 3 nicht von Unternehmen verlangen, die nachweisen, dass sie den Beschluss der Unternehmensvereinigung, mit dem gegen diese Verordnung verstoßen wurde, nicht umgesetzt haben und entweder von dessen Existenz keine Kenntnis hatten oder sich aktiv davon distanziert haben, noch ehe die Kommission das Verfahren nach Artikel 20 eingeleitet hat.

Die finanzielle Haftung eines Unternehmens für die Zahlung der Geldbuße darf 20 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

Artikel 38

Zusammenarbeit und Koordinierung mit für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständigen nationalen Behörden

(1)   Die Kommission und die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und unterrichten einander über das Europäische Wettbewerbsnetz (ECN) über ihre jeweiligen Durchsetzungsmaßnahmen. Sie sind befugt, einander alle Informationen über tatsächliche oder rechtliche Umstände, einschließlich vertraulicher Informationen, mitzuteilen. Ist die zuständige Behörde nicht Mitglied des ECN, so trifft die Kommission die erforderlichen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Fällen im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser Verordnung und der Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Fälle durch diese Behörden. Die Kommission kann diese Vorkehrungen in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe l festlegen.

(2)   Beabsichtigt eine für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats eine Untersuchung von Torwächtern auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 6 genannten nationalen Rechtsvorschriften einzuleiten, so unterrichtet sie die Kommission vor oder unmittelbar nach dem Beginn einer solchen Maßnahme schriftlich über die erste förmliche Untersuchungsmaßnahme. Diese Informationen können auch den für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Beabsichtigt eine für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats, Torwächtern Verpflichtungen aufzuerlegen, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 6 genannten nationalen Rechtsvorschriften stützen, so teilt sie der Kommission den Entwurf der Maßnahme spätestens 30 Tage vor deren Erlass unter Angabe der Gründe für die Maßnahme mit. Im Falle einstweiliger Maßnahmen teilt die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats der Kommission einen Entwurf der beabsichtigten Maßnahmen so bald wie möglich und spätestens unmittelbar nach dem Erlass dieser Maßnahmen mit. Diese Informationen können auch den für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Informationsmechanismen gelten nicht für beabsichtigte Beschlüsse gemäß den nationalen Fusionskontrollvorschriften.

(5)   Die gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Koordinierung der Durchsetzung dieser Verordnung und der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften ausgetauscht und verwendet werden.

(6)   Die Kommission kann die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ersuchen, ihre Marktuntersuchungen gemäß dieser Verordnung zu unterstützen.

(7)   Eine für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats kann bei einer möglichen Nichteinhaltung der Artikel 5, 6 und 7 dieser Verordnung von Amts wegen eine Untersuchung in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, wenn sie nach nationalem Recht hierfür zuständig ist und entsprechende Untersuchungsbefugnisse besitzt. Bevor sie eine erste förmliche Untersuchungsmaßnahme ergreift, unterrichtet sie die Kommission schriftlich.

Die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission nach Artikel 20 entbindet die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten von der Möglichkeit, eine solche Untersuchung durchzuführen, oder beendet eine solche Untersuchung, wenn sie bereits läuft. Diese Behörden erstatten der Kommission Bericht über die Ergebnisse dieser Untersuchung, um die Kommission in ihrer Rolle als alleinige Durchsetzungsbehörde dieser Verordnung zu unterstützen.


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