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keyboard_tab Digital Market Act 2022/1925 DE

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    KAPITEL I
    GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    KAPITEL II
    TORWÄCHTER

    KAPITEL III
    UNFAIRE ODER DIE BESTREITBARKEIT BESCHRÄNKENDE PRAKTIKEN VON TORWÄCHTERN

    KAPITEL IV
    MARKTUNTERSUCHUNG

    KAPITEL V
    UNTERSUCHUNGS-, DURCHSETZUNGS- UND ÜBERWACHUNGSBEFUGNISSE

    KAPITEL VI
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN


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Artikel 14

Verpflichtung zur Unterrichtung über Zusammenschlüsse

(1)   Der Torwächter unterrichtet die Kommission über jeden geplanten Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, wenn die sich zusammenschließenden Unternehmen oder das Zielunternehmen zentrale Plattformdienste bereitstellen oder sonstige Dienste im digitalen Sektor erbringen oder die Erhebung von Daten ermöglichen; dies gilt unabhängig davon, ob der Zusammenschluss nach jener Verordnung bei der Kommission oder nach den nationalen Fusionskontrollvorschriften bei einer zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde anmeldepflichtig ist.

Der Torwächter unterrichtet die Kommission vor Vollzug des Zusammenschlusses und nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung über den Zusammenschluss.

(2)   Die vom Torwächter bereitgestellten Informationen nach Absatz 1 umfassen mindestens eine beschreibung der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, ihre unionsweiten und weltweiten Jahresumsätze, ihre Tätigkeitsbereiche, einschließlich der unmittelbar mit dem Zusammenschluss in Verbindung stehenden Tätigkeiten, und der Transaktionswert des Vertrags oder einen entsprechenden Schätzwert sowie eine zusammenfassende beschreibung des Zusammenschlusses, einschließlich seiner Art und der ihm zugrunde liegenden Beweggründe und einer Aufstellung der von dem Zusammenschluss betroffenen Mitgliedstaaten.

Die vom Torwächter bereitgestellten Informationen umfassen auch den unionsweiten Jahresumsatz, die Zahl der jährlich aktiven gewerblichen Nutzer und die Zahl der monatlich aktiven Endnutzer jedes betreffenden zentralen Plattformdienstes.

(3)   Erreichen infolge eines Zusammenschlusses nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels weitere zentrale Plattformdienste für sich genommen die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte, so teilt der betreffende Torwächter dies der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Vollzug des Zusammenschlusses mit und übermittelt ihr die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben.

(4)   Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über alle nach Absatz 1 erhaltenen Informationen und veröffentlicht jährlich die Liste der Übernahmen, über die sie von Torwächtern gemäß dem genannten Absatz unterrichtet wurde.

Die Kommission trägt den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

(5)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen verwenden, um die Kommission gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 um Prüfung des Zusammenschlusses zu ersuchen.

Artikel 15

Prüfungspflicht

(1)   Der Torwächter legt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach seiner Benennung gemäß Artikel 3 eine von unabhängiger Stelle geprüfte beschreibung aller Techniken zum Verbraucher- Profiling vor, die er für einzelne oder alle seiner im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgeführten zentralen Plattformdienste verwendet. Die Kommission übermittelt diese geprüfte beschreibung dem Europäischen Datenschutzausschuss.

(2)   Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe g erlassen, um die Methodik und das Verfahren für die Prüfung auszugestalten.

(3)   Der Torwächter veröffentlicht eine Übersicht über die geprüfte beschreibung nach Absatz 1. Dabei ist der Torwächter berechtigt, der Notwendigkeit der Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen. Der Torwächter aktualisiert die beschreibung und die Übersicht mindestens einmal jährlich.

KAPITEL IV

MARKTUNTERSUCHUNG

Artikel 29

Nichteinhaltung

(1)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem ihre Feststellung der Nichteinhaltung dargelegt wird (im Folgenden „Nichteinhaltungsbeschluss“), wenn sie feststellt, dass ein Torwächter

a)

eine der in den Artikeln 5, 6 oder 7 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt,

b)

den von der Kommission durch einen nach Artikel 8 Absatz 2 erlassenen Beschluss festgelegten Maßnahmen nicht nachkommt,

c)

nach Artikel 18 Absatz 1 verhängten Abhilfemaßnahmen nicht nachkommt,

d)

nach Artikel 24 angeordneten einstweiligen Maßnahmen nicht nachkommt, oder

e)

Verpflichtungszusagen, die nach Artikel 25 für bindend erklärt wurden, nicht einhält.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Die Kommission bemüht sich, ihren Nichteinhaltungsbeschluss innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 20 zu erlassen.

(3)   Vor Erlass des Nichteinhaltungsbeschlusses teilt die Kommission dem betreffenden Torwächter ihre vorläufige Beurteilung mit. In dieser vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt bzw. der Torwächter ergreifen sollte, um der vorläufigen Beurteilung wirksam Rechnung zu tragen.

(4)   Die Kommission kann Dritte konsultieren, wenn sie beabsichtigt, einen Nichteinhaltungsbeschluss zu erlassen.

(5)   In dem Nichteinhaltungsbeschluss fordert die Kommission den Torwächter auf, die Nichteinhaltung innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen und zu erläutern, wie er diesem Beschluss nachzukommen gedenkt.

(6)   Der Torwächter übermittelt der Kommission eine beschreibung der Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die Einhaltung des Nichteinhaltungsbeschlusses sicherzustellen.

(7)   Entscheidet die Kommission, keinen Nichteinhaltungsbeschluss zu erlassen, so schließt sie das Verfahren im Wege eines Beschlusses ab.

Artikel 30

Geldbußen

(1)   In ihrem Nichteinhaltungsbeschluss kann die Kommission gegen den betreffenden Torwächter Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass der Torwächter vorsätzlich oder fahrlässig

a)

eine der in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt,

b)

den von der Kommission durch einen nach Artikel 8 Absatz 2 erlassenen Beschluss festgelegten Maßnahmen nicht nachkommt,

c)

nach Artikel 18 Absatz 1 verhängten Abhilfemaßnahmen nicht nachkommt,

d)

nach Artikel 24 angeordneten einstweiligen Maßnahmen nicht nachkommt, oder

e)

Verpflichtungszusagen, die nach Artikel 25 für bindend erklärt wurden, nicht einhält.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels kann die Kommission im Nichteinhaltungsbeschluss gegen einen Torwächter Geldbußen in Höhe von bis zu 20 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass der Torwächter eine identische oder ähnliche Zuwiderhandlung gegen eine in Artikel 5, 6 oder 7 festgelegte Verpflichtung in Bezug auf denselben zentralen Plattformdienst begangen hat wie eine bereits im Wege eines in den vorangegangenen acht Jahren erlassenen Nichteinhaltungsbeschlusses festgestellte von ihm begangene Zuwiderhandlung.

(3)   Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, mit dem gegen Unternehmen, einschließlich gegebenenfalls Torwächter, und Unternehmensvereinigungen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % ihres im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)

die für die Beurteilung ihrer Benennung als Torwächter nach Artikel 3 erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilen oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen,

b)

der Verpflichtung zur Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 nicht nachkommen,

c)

die nach Artikel 14 erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen,

d)

die nach Artikel 15 erforderliche beschreibung nicht übermitteln oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen,

e)

als Antwort auf einen Antrag nach Artikel 21 Absatz 3 den verlangten Zugang zu Daten, Algorithmen und Informationen über Tests nicht erteilen,

f)

die nach Artikel 21 Absatz 3 verlangten Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilen oder unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben und Erläuterungen machen, die nach Artikel 21 verlangt wurden oder im Rahmen einer Befragung nach Artikel 22 gegeben wurden;

g)

unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben eines Vertreters oder Beschäftigten des Unternehmens nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist berichtigen oder in Bezug auf Sachverhalte, die mit dem Gegenstand und dem Zweck einer Nachprüfung nach Artikel 23 im Zusammenhang stehen, keine vollständigen Auskünfte erteilen oder die Erteilung vollständiger Auskünfte verweigern,

h)

eine Nachprüfung nach Artikel 23 nicht dulden,

i)

die von der Kommission gemäß Artikel 26 verhängten Verpflichtungen nicht einhalten,

j)

eine Compliance-Funktion gemäß Artikel 28 nicht einführen, oder

k)

die Bedingungen für die Einsicht in die Akten der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 4 nicht erfüllen.

(4)   Bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Schwere, die Dauer und eine etwaige Wiederholung der Zuwiderhandlung sowie bei nach Absatz 3 verhängten Geldbußen die im Verfahren verursachte Verzögerung.

(5)   Wird gegen eine Unternehmensvereinigung eine Geldbuße unter Berücksichtigung des weltweit erzielten Umsatzes ihrer Mitglieder verhängt und ist diese Unternehmensvereinigung selbst nicht zahlungsfähig, so ist sie verpflichtet, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung des Betrags dieser Geldbuße zu fordern.

Werden diese Beiträge innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht geleistet, so kann die Kommission die Zahlung der Geldbuße unmittelbar von jedem Unternehmen verlangen, dessen Vertreter Mitglieder in den betreffenden Entscheidungsgremien dieser Unternehmensvereinigung waren.

Nachdem die Kommission die Zahlung nach Unterabsatz 2 verlangt hat, kann sie die Zahlung des Restbetrags von jedem Mitglied der Unternehmensvereinigung verlangen, soweit dies für die vollständige Zahlung der Geldbuße erforderlich ist.

Die Kommission darf jedoch Zahlungen nach Unterabsatz 2 oder 3 nicht von Unternehmen verlangen, die nachweisen, dass sie den Beschluss der Unternehmensvereinigung, mit dem gegen diese Verordnung verstoßen wurde, nicht umgesetzt haben und entweder von dessen Existenz keine Kenntnis hatten oder sich aktiv davon distanziert haben, noch ehe die Kommission das Verfahren nach Artikel 20 eingeleitet hat.

Die finanzielle Haftung eines Unternehmens für die Zahlung der Geldbuße darf 20 % seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

Artikel 35

Jährliche Berichterstattung

(1)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung und die Fortschritte bei der Erreichung ihrer Ziele.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält Folgendes:

a)

eine Zusammenfassung der Tätigkeiten der Kommission, einschließlich etwaiger angenommener Maßnahmen oder Beschlüsse und laufender Marktuntersuchungen im Zusammenhang mit dieser Verordnung;

b)

die Ergebnisse aus der Überwachung der Umsetzung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung durch die Torwächter;

c)

eine Bewertung der in Artikel 15 genannten geprüften beschreibung;

d)

eine Übersicht über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Behörden im Zusammenhang mit dieser Verordnung;

e)

eine Übersicht über die Tätigkeiten und Aufgaben der hochrangigen Gruppe digitaler Regulierungsbehörden, einschließlich der Art und Weise, wie ihre Empfehlungen bezüglich der Durchsetzung dieser Verordnung umzusetzen sind.

(3)   Die Kommission veröffentlicht den Bericht auf ihrer Internetseite.

Artikel 46

Durchführungsvorschriften

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Regelungen für die Anwendung von Folgendem erlassen:

a)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Artikel 3 zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätze;

b)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der technischen Maßnahmen, die von den Torwächtern durchzuführen sind, um die Einhaltung der Vorgaben des Artikels 5, 6 oder 7 zu gewährleisten;

c)

operativen und technischen Vorkehrungen im Hinblick auf die Umsetzung der Interoperabilität nummernunabhängiger_interpersoneller_Kommunikationsdienste nach Artikel 7;

d)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der mit Gründen versehenen Anträge nach Artikel 8 Absatz 3;

e)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der mit Gründen versehenen Anträge nach den Artikeln 9 und 10;

f)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Artikel 11 vorzulegenden Berichte über die Regulierungsmaßnahmen;

g)

Methodik und Verfahren der in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen geprüften beschreibung der Techniken zum Verbraucher- Profiling; bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts für diesen Zweck konsultiert die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten, und sie kann den Europäischen Datenschutzausschuss, die Zivilgesellschaft und andere einschlägige Sachverständige konsultieren;

h)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach den Artikeln 14 und 15 zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätze;

i)

der praktischen Modalitäten der Einleitung von Verfahren zum Zwecke von Marktuntersuchungen im Sinne der Artikel 17, 18 und 19 sowie von Verfahren nach den Artikeln 24, 25 und 29;

j)

der praktischen Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Artikel 34;

k)

der praktischen Modalitäten der Offenlegungsbedingungen nach Artikel 34;

l)

der praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den nationalen Behörden nach den Artikeln 37 und 38; und

m)

der praktischen Modalitäten für die Berechnung und Verlängerung von Fristen.

(2)   Die Durchführungsrechtsakte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a bis k und m dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Der Durchführungsrechtsakt im Sinne von Absatz 1 Buchstabe l dieses Artikels wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf davon und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb einer Frist, die mindestens einen Monat betragen muss, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.


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