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keyboard_tab Digital Market Act 2022/1925 DE

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2022/1925 DE Art. 46 . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


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Artikel 46

Durchführungsvorschriften

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Regelungen für die Anwendung von Folgendem erlassen:

a)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Artikel 3 zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätze;

b)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der technischen Maßnahmen, die von den Torwächtern durchzuführen sind, um die Einhaltung der Vorgaben des Artikels 5, 6 oder 7 zu gewährleisten;

c)

operativen und technischen Vorkehrungen im Hinblick auf die Umsetzung der Interoperabilität nummernunabhängiger_interpersoneller_Kommunikationsdienste nach Artikel 7;

d)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der mit Gründen versehenen Anträge nach Artikel 8 Absatz 3;

e)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der mit Gründen versehenen Anträge nach den Artikeln 9 und 10;

f)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach Artikel 11 vorzulegenden Berichte über die Regulierungsmaßnahmen;

g)

Methodik und Verfahren der in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen geprüften Beschreibung der Techniken zum Verbraucher- Profiling; bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts für diesen Zweck konsultiert die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten, und sie kann den Europäischen Datenschutzausschuss, die Zivilgesellschaft und andere einschlägige Sachverständige konsultieren;

h)

Form, Inhalt und sonstigen Einzelheiten der nach den Artikeln 14 und 15 zu übermittelnden Mitteilungen und Schriftsätze;

i)

der praktischen Modalitäten der Einleitung von Verfahren zum Zwecke von Marktuntersuchungen im Sinne der Artikel 17, 18 und 19 sowie von Verfahren nach den Artikeln 24, 25 und 29;

j)

der praktischen Modalitäten der Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Artikel 34;

k)

der praktischen Modalitäten der Offenlegungsbedingungen nach Artikel 34;

l)

der praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den nationalen Behörden nach den Artikeln 37 und 38; und

m)

der praktischen Modalitäten für die Berechnung und Verlängerung von Fristen.

(2)   Die Durchführungsrechtsakte im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a bis k und m dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Der Durchführungsrechtsakt im Sinne von Absatz 1 Buchstabe l dieses Artikels wird gemäß dem in Artikel 50 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf davon und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb einer Frist, die mindestens einen Monat betragen muss, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.


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