keyboard_tab Digital Market Act 2022/1925 DE
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- Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
- Artikel 2 Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Benennung von Torwächtern
- Artikel 4 Überprüfung des Torwächter-Status
- Artikel 5 Verpflichtungen von Torwächtern
- Artikel 6 Verpflichtungen von Torwächtern, die möglicherweise noch durch Artikel 8 näher ausgeführt werden
- Artikel 7 Verpflichtung von Torwächtern zur Interoperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste
- Artikel 8 Einhaltung der Verpflichtungen durch Torwächter
- Artikel 9 Aussetzung
- Artikel 10 Befreiung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit
- Artikel 11 Berichterstattung
- Artikel 12 Aktualisierung der Verpflichtungen der Torwächter
- Artikel 13 Umgehungsverbot
- Artikel 14 Verpflichtung zur Unterrichtung über Zusammenschlüsse
- Artikel 15 Prüfungspflicht
- Artikel 16 Einleitung einer Marktuntersuchung
- Artikel 17 Marktuntersuchung zur Benennung von Torwächtern
- Artikel 18 Marktuntersuchung bei systematischer Nichteinhaltung
- Artikel 19 Marktuntersuchung in Bezug auf neue Dienste und neue Praktiken
- Artikel 20 Einleitung eines Verfahrens
- Artikel 21 Auskunftsverlangen
- Artikel 22 Befugnis zur Befragung und zur Aufnahme von Aussagen
- Artikel 23 Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen
- Artikel 24 Einstweilige Maßnahmen
- Artikel 25 Verpflichtungszusagen
- Artikel 26 Überwachung von Verpflichtungen und Maßnahmen
- Artikel 27 Informationen von Dritten
- Artikel 28 Compliance-Funktion
- Artikel 29 Nichteinhaltung
- Artikel 30 Geldbußen
- Artikel 31 Zwangsgelder
- Artikel 32 Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
- Artikel 33 Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
- Artikel 34 Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
- Artikel 35 Jährliche Berichterstattung
- Artikel 36 Berufsgeheimnis
- Artikel 37 Zusammenarbeit mit nationalen Behörden
- Artikel 38 Zusammenarbeit und Koordinierung mit für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständigen nationalen Behörden
- Artikel 39 Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten
- Artikel 40 Hochrangige Gruppe
- Artikel 41 Ersuchen um Einleitung einer Marktuntersuchung
- Artikel 42 Verbandsklagen
- Artikel 43 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
- Artikel 44 Veröffentlichung von Beschlüssen
- Artikel 45 Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof
- Artikel 46 Durchführungsvorschriften
- Artikel 47 Leitlinien
- Artikel 48 Festlegung von Normen
- Artikel 49 Ausübung der Befugnisübertragung
- Artikel 50 Ausschussverfahren
- Artikel 51 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
- Artikel 52 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
- Artikel 53 Evaluierung
- Artikel 54 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL II
TORWÄCHTER
KAPITEL III
UNFAIRE ODER DIE BESTREITBARKEIT BESCHRÄNKENDE PRAKTIKEN VON TORWÄCHTERN
KAPITEL IV
MARKTUNTERSUCHUNG
KAPITEL V
UNTERSUCHUNGS-, DURCHSETZUNGS- UND ÜBERWACHUNGSBEFUGNISSE
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Torwächter
- zentraler Plattformdienst
- Dienst der Informationsgesellschaft
- digitaler Sektor
- Online-Vermittlungsdienste
- Online-Suchmaschine
- Online-Dienst eines sozialen Netzwerks
- Video-Sharing-Plattform-Dienst
- nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst
- Betriebssystem
- Webbrowser
- virtueller Assistent
- Cloud-Computing-Dienst
- Geschäfte für Software-Anwendungen
- Software-Anwendung
- Zahlungsdienst
- technischer Dienst zur Unterstützung von Zahlungsdiensten
- Zahlungsdienst für in der Software-Anwendung integrierte Käufe
- Identifizierungsdienst
- Endnutzer
- gewerblicher Nutzer
- Ranking
- Suchergebnisse
- Daten
- personenbezogene Daten
- nicht personenbezogene Daten
- Unternehmen
- Kontrolle
- Interoperabilität
- Umsatz
- Profiling
- Einwilligung
- nationales Gericht
- Allgemeines
- Aktive Endnutzer
- Aktive gewerbliche Nutzer
- Vorlage von Informationen
- Besondere Begriffsbestimmungen
- verordnung 10
- nicht 6
- für 5
- oder 5
- werden 5
- richtlinie 4
- dieser 4
- verpflichtungen 4
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Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieser Verordnung ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem harmonisierte Vorschriften festgelegt werden, die in der gesamten Union zum Nutzen von gewerblichen Nutzern und Endnutzern für alle Unternehmen bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor, auf denen Torwächter tätig sind, gewährleisten.
(2) Diese Verordnung gilt für zentrale Plattformdienste, die Torwächter für in der Union niedergelassene gewerbliche Nutzer oder in der Union niedergelassene oder aufhältige Endnutzer bereitstellen oder anbieten, ungeachtet des Niederlassungsorts und Standorts der Torwächter und ungeachtet des sonstigen auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbaren Rechts.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Märkte im Zusammenhang mit
a) | elektronischen Kommunikationsnetzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972; |
b) | elektronischen Kommunikationsdiensten im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972, ausgenommen nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste. |
(4) Was interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 betrifft, so berührt diese Verordnung nicht die Befugnisse und Zuständigkeiten, die den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden nach Artikel 61 der genannten Richtlinie übertragen werden.
(5) Um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden, erlegen die Mitgliedstaaten Torwächtern keine weiteren Verpflichtungen im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf, um bestreitbare und faire Märkte zu gewährleisten. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Unternehmen – einschließlich solcher, die zentrale Plattformdienste bereitstellen – für Angelegenheiten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, Verpflichtungen aufzuerlegen, sofern diese Verpflichtungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und nicht darauf zurückzuführen sind, dass die betreffenden Unternehmen den Status eines Torwächters im Sinne dieser Verordnung haben.
(6) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV. Sie lässt auch die Anwendung der folgenden Vorschriften unberührt:
a) | nationaler Wettbewerbsvorschriften zum Verbot von wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, |
b) | nationaler Wettbewerbsvorschriften, mit denen andere Formen einseitiger Verhaltensweisen verboten werden, soweit sie auf andere Unternehmen als Torwächter angewandt werden oder Torwächtern damit weitere Verpflichtungen auferlegt werden, und |
c) | der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (23) und nationaler Fusionskontrollvorschriften. |
(7) Die nationalen Behörden erlassen keine Entscheidungen, die einem von der Kommission nach dieser Verordnung erlassenen Beschluss zuwiderlaufen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und koordinieren ihre Durchsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der in den Artikeln 37 und 38 genannten Grundsätze.
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