(10) Das Unionsrecht sieht bestimmte Ausnahmen und Beschränkungen für die Nutzung zu zwecken der wissenschaftlichen Forschung vor, die auf Handlungen des Text_und_Data_Mining angewandt werden können.
Diese Ausnahmen und Beschränkungen sind jedoch fakultativ und noch nicht vollständig an die Techniken in der wissenschaftlichen Forschung angepasst.
Zudem könnten die Lizenzbedingungen in den Fällen, in denen Forscher rechtmäßig Zugang zu Inhalten haben, etwa durch das Abonnieren von Veröffentlichungen oder durch Lizenzen für den offenen Zugang, einen Ausschluss von des Text_und_Data_Mining vorsehen.
Da die Unterstützung durch die Digitaltechnik in der Forschung immer wichtiger wird, besteht die Gefahr, dass die Wettbewerbsposition der Union in der Forschung hiervon beeinträchtigt wird, wenn die Rechtsunsicherheit im Hinblick auf Text_und_Data_Mining nicht beseitigt wird.
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(18) Verfahren des Text_und_Data_Mining haben nicht nur im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung hohe Bedeutung, sondern sie werden auch in großem Umfang sowohl von privaten als auch öffentlichen Einrichtungen eingesetzt, um große Datenmengen in verschiedenen Lebensbereichen und zu unterschiedlichen zwecken zu analysieren, auch für staatliche Dienste, komplexe unternehmerische Entscheidungen und die Entwicklung neuer Anwendungen oder Technologien.
Die Rechteinhaber sollten auch künftig Lizenzen für die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände erteilen können, die weder unter die in dieser Richtlinie vorgesehene verbindliche Ausnahme für Text_und_Data_Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung noch unter die gemäß der Richtlinie 2001/29/EG geltenden Ausnahmen und Beschränkungen fallen.
Gleichzeitig sollte berücksichtigt werden, dass die Nutzer des Text_und_Data_Mining mit Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage konfrontiert sein könnten, ob Vervielfältigungen und Entnahmen zum Zwecke des Text_und_Data_Mining bei rechtmäßigem Zugang zu Werken oder sonstigen Schutzgegenständen vorgenommen werden dürfen, insbesondere wenn bei den zum Zwecke der Durchführung des technischen Vorgangs vorgenommenen Vervielfältigungen und Entnahmen möglicherweise nicht alle Bedingungen der für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahme erfüllt sind.
Um in diesen Fällen für mehr Rechtssicherheit zu sorgen und auch in der Privatwirtschaft zu Innovationen anzuregen, sollte diese Richtlinie unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme oder Beschränkung für Vervielfältigungen und Entnahmen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen für die Zwecke des Text_und_Data_Mining vorsehen und es ermöglichen, dass die angefertigten Kopien so lange wie zum Zwecke dieses Text_und_Data_Mining erforderlich aufbewahrt werden.
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(24) Die Mitgliedstaaten sollten auch künftig festlegen dürfen, dass Rechteinhaber für die digitale Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände einen gerechten Ausgleich im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung zu zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts erhalten.
Bei der Festlegung der möglichen Höhe des gerechten Ausgleichs sollte unter anderem den Bildungszielen der Mitgliedstaaten und dem Schaden Rechnung getragen werden, der den Rechteinhabern entsteht.
Mitgliedstaaten, die beschließen, einen gerechten Ausgleich festzulegen, sollten den Rückgriff auf Systeme nahelegen, die Bildungseinrichtungen keinen Verwaltungsaufwand verursachen.
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(27) Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür sorgen müssen, dass Einrichtungen des Kulturerbes die in ihren ständigen Sammlungen befindlichen Werke und sonstigen Schutzgegenstände im Wege einer Ausnahme (beispielsweise bei technischer Veralterung oder Schäden an den Original-Datenträgern oder zum Zweck der Versicherung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen) für Erhaltungszwecke vervielfältigen dürfen.
Im Rahmen einer solchen Ausnahme sollte es möglich sein, mit für die Erhaltung geeigneten Werkzeugen, Mitteln oder Techniken Kopien in jedem Format, auf jedem Medium, in der erforderlichen Anzahl, zu jedem Zeitpunkt in der Lebensdauer eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands und in dem Umfang anfertigen zu dürfen, der für Erhaltungszwecke notwendig ist.
Vervielfältigungen, die von Einrichtungen des Kulturerbes zu anderen zwecken als zur Erhaltung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in ihren ständigen Sammlungen vorgenommen werden, sollten auch künftig der Erlaubnis durch die Rechteinhaber unterliegen, es sei denn, es sind nach dem Unionsrecht andere Ausnahmen oder Beschränkungen zulässig.
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(57) Bei der die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sollten die Rechte, die Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, den gleichen Umfang haben wie die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung.
Die Rechte der Presseverlage gelten nicht für die Verwendung von Hyperlinks. Sie gelten außerdem nicht für in Presseveröffentlichungen angeführte reine Fakten.
Die Rechte, die Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, sollten zudem denselben Bestimmungen für Ausnahmen und Beschränkungen unterliegen, die auch für die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte gelten, einschließlich der Ausnahme bei Zitaten zu zwecken wie Kritik oder Rezensionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d jener Richtlinie.
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(60) Verlage, die unter anderem etwa Presseveröffentlichungen, Bücher, wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Musikveröffentlichungen verlegen, arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen über die Übertragung von Urheberrechten.
Das stellt eine Investition der Verlage im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke dar, sodass ihnen unter Umständen Einnahmen entgehen können, wenn diese Werke im Rahmen von etwa für die Vervielfältigung zu privaten zwecken oder die Reprografie geltenden Ausnahmen oder Beschränkungen, genutzt werden, etwa im Rahmen der in den Mitgliedstaaten bestehenden nationalen Regelungen über die Reprographie oder im Rahmen des Verleihprogramms für öffentliche Einrichtungen.
In einigen Mitgliedstaaten wird die für diese Ausnahmen oder Beschränkungen gewährte Ausgleichsleistung auf die Urheber und Verlage aufgeteilt.
Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, gestattet die vorliegende Richtlinie den Mitgliedstaaten, die über Regelungen zur Aufteilung der Ausgleichleistung zwischen Urhebern und Verlagen verfügen, diese beizubehalten.
Das ist für Mitgliedstaaten von besonderer Bedeutung, in denen in der Zeit vor dem 12. November 2015 Regelungen zur Aufteilung der Ausgleichleistung bestanden, auch wenn die Ausgleichleistung in anderen Mitgliedstaaten nicht aufgeteilt wird und im Einklang mit der nationalen Kulturpolitik ausschließlich dem Urheber ausgezahlt werden muss. Zwar sollte die vorliegende Richtlinie für alle Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelten, doch sollte sie die bisher übliche Praxis in diesem Bereich wahren und jene Mitgliedstaaten, in denen derzeit keine Regelungen zur Aufteilung des Ausgleichs bestehen, nicht zu ihrer Einführung verpflichten.
Sie sollte geltende oder zukünftige Regelungen in den Mitgliedstaaten über Vergütungen im Rahmen des Verleihrechts für öffentliche Einrichtungen nicht beeinträchtigen.
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(70) Maßnahmen, die Diensteanbieter_für_das_Teilen_von_Online-Inhalten in Zusammenarbeit mit Rechteinhabern ergreifen, sollten die Anwendung der Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, insbesondere derjenigen, die das Recht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung gewährleisten, nicht beeinträchtigen.
Nutzer sollten Inhalte, die von Nutzern generiert wurden, zu zwecken des Zitierens, der Kritik, Rezension, Karikatur, Parodie oder Pastiche hochladen dürfen.
Das ist besonders wichtig, um ein Gleichgewicht zwischen den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten (im Folgenden „Charta“), insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung und der Freiheit der Kunst, und dem Eigentumsrecht, auch betreffend das geistige Eigentum, zu schaffen.
Diese Ausnahmen und Beschränkungen sollten deshalb verpflichtend gelten, um sicherzustellen, dass Nutzer in der gesamten Union einheitlichen Schutz erhalten.
Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass Diensteanbieter_für_das_Teilen_von_Online-Inhalten wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren anwenden, um Nutzungen zu diesen speziellen zwecken zu unterstützen.
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