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keyboard_tab Diritto d'autore 2019/0790 DE

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2019/0790 DE cercato: 'vertragsanpassungsmechanismus' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


index vertragsanpassungsmechanismus:

    TITEL I
    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    TITEL II
    MAẞNAHMEN ZUR ANPASSUNG VON AUSNAHMEN UND BESCHRÄNKUNGEN AN DAS DIGITALE UND GRENZÜBERSCHREITENDE UMFELD

    TITEL III
    MAẞNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER LIZENZIERUNGSPRAXIS UND ZUR GEWÄHRLEISTUNG EINES BREITEREN ZUGANGS ZU INHALTEN

    KAPITEL 1
    Vergriffene Werke und sonstige Schutzgegenstände

    KAPITEL 2
    Maßnahmen zur Erleichterung der kollektiven Lizenzvergabe

    KAPITEL 3
    Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke über Videoabrufdienste

    KAPITEL 4
    Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst

    TITEL IV
    MAẞNAHMEN ZUR SCHAFFUNG EINES FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES FÜR DEN URHEBERRECHTSSCHUTZ

    KAPITEL 1
    Rechte an Veröffentlichungen

    KAPITEL 2
    Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste

    KAPITEL 3
    Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern

    TITEL V
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN


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Artikel 20

vertragsanpassungsmechanismus

(1)   Bestehen keine anwendbaren Kollektivvereinbarungen, die einen Mechanismus vorsehen, der dem in diesem Artikel festgelegten vergleichbar ist, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Urheber und ausübende Künstler oder ihre Vertreter das Recht haben, eine zusätzliche, angemessene und faire Vergütung von der Partei, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte geschlossen haben, oder von den Rechtsnachfolgern einer solchen Partei zu verlangen, wenn sich die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu sämtlichen späteren einschlägigen Einnahmen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen als unverhältnismäßig niedrig erweist.

(2)   Absatz 1 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, die von Organisationen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a und b der Richtlinie 2014/26/EU oder sonstigen Einrichtungen, die bereits den nationalen Vorschriften zur Umsetzung jener Richtlinie unterliegen, geschlossen wurden.

Artikel 21

Alternative Streitbeilegungsverfahren

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Streitigkeiten über die Transparenzpflicht nach Artikel 19 und den vertragsanpassungsmechanismus nach Artikel 20 zum Gegenstand eines freiwilligen, alternativen Streitbeilegungsverfahrens gemacht werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vertretungsorganisationen von Urhebern und ausübenden Künstlern derartige Verfahren auf besonderen Antrag eines oder mehrerer Urheber oder ausübender Künstler einleiten können.


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